Online-Nachricht - Donnerstag, 05.12.2024

Einkommensteuer | Steuer­frei­heit von Auf­stockungs­beträgen nach dem AltTZG (BFH)

Wird das Entgelt für die Alters­teil­zeit­arbeit aufge­stockt, steht der Steuer­freiheit des Auf­stockungs­betrags nach § 3 Nr. 28 des Ein­kommen­steuer­gesetzes nicht entgegen, dass sich der Steuer­pflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Alters­teil­zeit befindet (BFH, Beschluss v. 24.10.2024 - VI R 4/22; veröf­fent­licht am 5.12.2024).

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2017 zur Einkommen­steuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war ange­stellt bei einer GmbH (Konzern­gesell­schaft des Y Konzerns) und vom 1.12.2009 bis zum 31.07.2015 im Rahmen einer Alters­teilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 % beschäftigt und erhielt in dieser Höhe ein Arbeits­entgelt sowie einen steuerfreien Auf­stockungs­betrag gem. § 3 Nr. 28 EStG i. H. von 40 % des Brutto-Arbeits­entgelts für die Alters­teilzeit­arbeit.

Der Kläger nahm an dem Programm "Z" des Y Konzerns teil, dabei handelte es sich um eine Zusage zu einem Auszahlungsbetrag, der sich nach der Entwicklung des Aktienkurses der Y-AG bemaß. Aus dem Programm erhielt der Kläger im Januar 2017 einen Betrag einschließ­lich eines Alters­teilzeit-Auf­stockungs­betrags. Den Auf­stockungs­betrag machten die Kläger als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geltend, der nur dem Progres­sions­vorbehalt unterliege. Dem folgte das FA nicht und wies dem hiergegen gerichtenten Einspruch zurück.

Die Richter des FG gaben der Klage statt und der BFH folgte der Ent­scheidung:


Quelle: BFH, Beschluss v. 24.10.2024 - VI R 4/22

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).