Online-Nachricht - Donnerstag, 05.12.2024
Einkommensteuer | Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG (BFH)
Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet (BFH, Beschluss v. 24.10.2024 - VI R 4/22; veröffentlicht am 5.12.2024).
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war angestellt bei einer GmbH (Konzerngesellschaft des Y Konzerns) und vom 1.12.2009 bis zum 31.07.2015 im Rahmen einer Altersteilzeit tätig. Er war in dieser Zeit zu 50 % beschäftigt und erhielt in dieser Höhe ein Arbeitsentgelt sowie einen steuerfreien Aufstockungsbetrag gem. § 3 Nr. 28 EStG i. H. von 40 % des Brutto-Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit.
Der Kläger nahm an dem Programm "Z" des Y Konzerns teil, dabei handelte es sich um eine Zusage zu einem Auszahlungsbetrag, der sich nach der Entwicklung des Aktienkurses der Y-AG bemaß. Aus dem Programm erhielt der Kläger im Januar 2017 einen Betrag einschließlich eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags. Den Aufstockungsbetrag machten die Kläger als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geltend, der nur dem Progressionsvorbehalt unterliege. Dem folgte das FA nicht und wies dem hiergegen gerichtenten Einspruch zurück.
Die Richter des FG gaben der Klage statt und der BFH folgte der Entscheidung:
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
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Danach sind unter anderem Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber als Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gewährt, steuerfrei.
Quelle: BFH, Beschluss v. 24.10.2024 - VI R 4/22
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