Online-Nachricht - Donnerstag, 12.12.2024

Einkommensteuer | Geldwerter Vorteil aus einer Nutzungs­entgelt­minderung nach Zeich­nung von Genossen­schafts­anteilen (BFH)

Ist die Minderung des Nutzungs­ent­gelts für eine Genos­sen­schafts­wohnung durch den Erwerb zusätz­licher Genos­sen­schafts­anteile veran­lasst, führt der geld­werte Vorteil aufgrund der Nutzungs­ent­gelt­minderung zu Einnahmen aus Kapital­vermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG (BFH, Urteil v. 22.10.2024 - VIII R 23/21; veröf­fent­licht am 12.12.2024).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei der Verein­barung von gemin­derten Netto-Soll-Mieten für Mit­glieder einer Bau- und Wohnungs­genos­sen­schaft, die weitere frei­willige Genossen­schafts­anteile zeichnen, welche weder an Gewinn­aus­schüt­tungen teil­haben noch verzinst werden, - unter der vertraglich verein­barten Voraus­setzung, dass sich der Vorteil der Wohn­kosten­reduzierung und der Vorteil der Zinser­sparnis betrags­mäßig entsprechen – um einen Vorteils­ausgleich handelt, der weder zu steuer­pflich­tigen Belastun­gen bei der Genossen­schaft noch ihrer Genossen­schafts­mitglieder führt. Darüber hinaus ist die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft streitig.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ist die Minderung des Nutzungsentgelts für eine Genossen­schafts­wohnung durch den Erwerb zusätzlicher Genossen­schafts­anteile veranlasst, führt der geldwerte Vorteil aufgrund der Nutzungs­entgelt­minderung zu Einnahmen aus Kapital­vermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG.

  • Eine verbindliche Auskunft gilt in persönlicher Hinsicht nur für den oder die Antragsteller.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.10.2024 - VIII R 23/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).