Online-Nachricht - Donnerstag, 12.12.2024
Umsatzsteuer/Insolvenzrecht | Schuldbefreiende Drittschuldnerzahlung im Insolvenzeröffnungsverfahren (BFH)
Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 InsO schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend, so dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO vorliegt (BFH, Urteil v. 29.8.2024 - V R 17/23; veröffentlicht am 12.12.2024).
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine schuldbefreiende Drittschuldnerzahlung während des Insolvenzeröffnungsverfahrens auf das Konto des Insolvenzschuldners eine zu Masseverbindlichkeiten führende Entgeltvereinnahmung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter ausschließt. Das FA hatte die an den Kläger und Insolvenzverwalter geleisteten Gutschriften als Masseverbindlichkeiten der Umsatzsteuer unterworfen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz – sowohl im ersten, als auch im zweiten Rechtsgang (zum vorhergehenden BFH-Verfahren s. unsere Online-Nachricht v. 20.8.2020) Erfolg. Nach Auffassung des FG liegen keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO vor, da der Kläger kein Entgelt vereinnahmt hat. Der Drittschuldner habe im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Gutschriften bereits mit schuldbefreiender Wirkung geleistet, da er die Verfügungsbeschränkungen des Insolvenzschuldners zu der Zeit seiner Leistung nicht gekannt habe (Hessisches FG, Urteil v. 13.12.2022 - 6 K 1062/20).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:
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Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 InsO schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend, so dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO vorliegt.
Quelle: BFH, Urteil v. 29.8.2024 - V R 17/23; NWB Datenbank (il)
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