Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024
DSGVO | Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO (BFH)
Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch (BFH, Urteil v. 12.11.2024 - IX R 20/22; veröffentlicht am 19.12.2024).
Sachverhalt: Streitig ist ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO: Der Kläger, der in der Vergangenheit umfangreiche Klageverfahren gegen das beklagte FA geführt hatte erhob unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO Klage "wegen Verpflichtung zur Auskunft". Das FG der ersten Instanz wies die Klage als unzulässig ab, weil es an einem außergerichtlich gestellten Antrag fehle. Statthafte Klageart sei die Verpflichtungsklage. Der Kläger vertritt dagegen die Auffassung, der Antrag auf Auskunftserteilung könne unmittelbar und erstmalig an das Gericht gerichtet werden.
Dem folgten die Richter des BFH nicht:
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil der Kläger nicht nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert ist – dies gilt ungeachtet der statthaften Klageart.
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Der Kläger muss nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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§ 40 Abs. 2 FGO macht im Fall der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich davon abhängig, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 25).
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Diese in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl., § 40 Rz 34; Krumm in Tipke/Kruse, § 40 FGO Rz 45; vgl. BVerwG, Beschluss v. 12.5.2020 - 6 B 54.19, Rz 23 und BVerwG, Urteil v. 2.3.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 57 für einen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO; kritisch hierzu Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO Art. 79 Rz 2 am Ende).
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Aus der DSGVO ergibt sich nichts Abweichendes. Die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 12.1.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46).
Quelle: BFH, Urteil v. 12.11.2024 - IX R 20/22; NWB Datenbank (il)
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