Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024

DSGVO | Erfordernis eines außer­gericht­lich gestell­ten An­trags auf Aus­kunfts­ertei­lung nach Art. 15 DSGVO (BFH)

Eine auf Auskunfts­erteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerich­tete Klage ist mangels Beschwer grund­sätzlich unzu­lässig, wenn es an einem dem Klage­verfahren vor­aus­gehenden außer­gericht­lich gestell­ten Antrag auf Aus­kunfts­erteilung fehlt. Das Aus­kunfts­recht nach Art. 15 DSGVO ist inhalt­lich nicht mit einem Akten­einsichts­recht identisch (BFH, Urteil v. 12.11.2024 - IX R 20/22; veröf­fent­licht am 19.12.2024).

Sachverhalt: Streitig ist ein Auskunfts­anspruch nach Art. 15 DSGVO: Der Kläger, der in der Vergangen­heit umfang­reiche Klage­verfahren gegen das beklagte FA geführt hatte erhob unter Bezug­nahme auf den Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO Klage "wegen Verpflichtung zur Auskunft". Das FG der ersten Instanz wies die Klage als unzulässig ab, weil es an einem außergerichtlich gestellten Antrag fehle. Statt­hafte Klageart sei die Verpflich­tungs­klage. Der Kläger vertritt dagegen die Auffassung, der Antrag auf Auskunfts­erteilung könne unmit­telbar und erstmalig an das Gericht gerichtet werden.

Dem folgten die Richter des BFH nicht:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klage unzu­lässig ist, weil der Kläger nicht nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert ist – dies gilt unge­achtet der statthaften Klageart.

  • Der Kläger muss nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, durch einen Verwal­tungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwal­tungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

  • § 40 Abs. 2 FGO macht im Fall der Anfechtungs-, Verpflich­tungs- und all­gemeinen Leistungs­klage die Zulässigkeit der Klage ausdrück­lich davon abhängig, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 25).

  • Diese in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwal­tungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl., § 40 Rz 34; Krumm in Tipke/Kruse, § 40 FGO Rz 45; vgl. BVerwG, Beschluss v. 12.5.2020 - 6 B 54.19, Rz 23 und BVerwG, Urteil v. 2.3.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 57 für einen Löschungs­anspruch nach Art. 17 DSGVO; kritisch hierzu Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO Art. 79 Rz 2 am Ende).

  • Aus der DSGVO ergibt sich nichts Abweichendes. Die natio­nalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Daten­schutz-Grund­verord­nung vorge­sehenen Rechts­behelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 12.1.2023 - C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46).

Quelle: BFH, Urteil v. 12.11.2024 - IX R 20/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).