Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024

DSGVO | Kein Akten­einsichts­recht nach der DSGVO (BFH)

§ 2a Abs. 5 Nr. 2 AO ordnet die ent­sprechende Gel­tung der Vor­schrif­ten der DSGVO für Infor­matio­nen, die sich auf iden­ti­fizierte oder identi­fizier­bare Körper­schaf­ten beziehen, an. Die DSGVO ent­hält keinen An­spruch auf Akten­einsicht (BFH, Urteil v. 20.9.2024 - IX R 24/23; veröf­fent­licht am 19.12.2024).

Sachverhalt: Streitig ist das Bestehen eines Anspruchs auf Akten­einsicht in die bei einer Fachauf­sichts­behörde geführten Akten. Die Klägerin beantragte unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO i.V.m. § 2a AO Akteneinsicht bei der Beklagten, einer obersten Landes­behörde. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Akten­einsicht weder nach der DSGVO noch nach der AO existiere. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Nieder­sächsisches FG, Urteil v. 21.6.2022 - 12 K 34/21).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und verpflich­teten die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauf­fassung des Senats erneut zu bescheiden:

  • Der Klägerin erwächst kein gebundener Anspruch auf Akten­einsicht aus der AO. Es ist höchst­richter­lich bereits geklärt, dass die AO keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch auf Akten­einsicht besteht.

  • Allerdings geht der BFH in ständiger Recht­sprechung davon aus, dass dem während eines Verwal­tungs­verfahrens um Akten­einsicht nach­suchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung (§ 5 AO) der Behörde zusteht (vgl. BFH, Beschluss v. 5.12.2016 - VI B 37/16, Rz 3, m.w.N.). Insoweit hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2024 - IX R 24/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).