Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024
Verfahrensrecht | beA: Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente (BFH)
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (BFH, Beschluss v. 5.11.2024 - XI R 10/22; veröffentlicht am 19.12.2024).
Hintergrund: Ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter, der seit dem 1.1.2022 nach § 52d Satz 1 FGO zur Übermittlung elektronischer Dokumente verpflichtet ist, muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist und Form zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. In seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg (insbesondere mittels beA nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) vorzunehmen.
Sachverhalt: Die Klägerin hat am 19.4.2022 Revision gegen ein Urteil des FG Schleswig-Holstein, zugestellt am 25.3.2022, eingelegt und Fristverlängerung beantragt, die vom BFH auch bewilligt wurde (Frist bis zum 27.6.2022). Die auf den 27.06.2022 datierende Revisionsbegründung ist beim BFH jedoch erst am 29.6.2022 eingegangen, zum einen per Telefax, zum anderen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Mit weiterem, beim BFH am 1.7.2022 per Fax und beA eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin wegen Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Zur Begründung macht sie geltend: Ihr Prozessbevollmächtigter habe die Revisionsbegründung am Vormittag des 27.6.2022 ausgefertigt und unterschrieben. Anschließend habe er den Schriftsatz seiner Büroangestellten mit der Anweisung übergeben, ihn noch am gleichen Tag per beA und Telefax an den BFH zu übermitteln.
Die Richter des BFH haben die Revision als unzulässig verworfen:
-
Die Klägerin hat die Revision nicht fristgemäß begründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde der Klägerin nicht gewährt.
-
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.
-
Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z. B. Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).
Quelle: BFH, Beschluss v. 5.11.2024 - XI R 10/22; NWB Datenbank (sti)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im III. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Th. Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).