Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024

Verfahrensrecht | beA: An­forde­rungen an die sichere Über­mitt­lung einfach signierter Doku­mente (BFH)

Ein elektro­nisches Doku­ment, das aus einem beson­deren elek­tro­nischen Anwalts­post­fach (beA) ver­sandt wird und nicht mit einer quali­fizier­ten elek­tro­nischen Sig­natur ver­sehen ist, ist nur dann wirk­sam auf einem siche­ren Über­mitt­lungs­weg bei Gericht einge­reicht, wenn die das Doku­ment sig­nierende (und damit ver­ant­wortende) Per­son mit dem tat­säch­lichen Versen­der über­ein­stimmt (BFH, Beschluss v. 5.11.2024 - XI R 10/22; veröf­fent­licht am 19.12.2024).

Hintergrund: Ein anwaltlicher Prozess­bevoll­mächtigter, der seit dem 1.1.2022 nach § 52d Satz 1 FGO zur Über­mittlung elek­tro­nischer Doku­mente ver­pflichtet ist, muss alles ihm Zumutbare tun und veran­lassen, damit die Frist und Form zur Einlegung oder Begrün­dung eines Rechts­mittels gewahrt wird. In seiner eigenen Verant­wortung liegt es, das Dokument gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO entweder mit einer quali­fizierten elektro­nischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Über­mitt­lungs­weg (insbesondere mittels beA nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) vorzunehmen.

Sachverhalt: Die Klägerin hat am 19.4.2022 Revision gegen ein Urteil des FG Schleswig-Holstein, zugestellt am 25.3.2022, eingelegt und Fristverlängerung beantragt, die vom BFH auch bewilligt wurde (Frist bis zum 27.6.2022). Die auf den 27.06.2022 datierende Revisions­begründung ist beim BFH jedoch erst am 29.6.2022 eingegangen, zum einen per Telefax, zum anderen über das beso­ndere elektro­nische Anwaltspostfach (beA). Mit weiterem, beim BFH am 1.7.2022 per Fax und beA einge­gangenem Schriftsatz hat die Klägerin wegen Fristversäumnis Wiederein­setzung in den vorherigen Stand beantragt. Zur Begrün­dung macht sie geltend: Ihr Prozess­bevoll­mächtigter habe die Revisions­begründung am Vormittag des 27.6.2022 ausge­fertigt und unterschrieben. Anschließend habe er den Schrift­satz seiner Büro­ange­stellten mit der Anweisung über­geben, ihn noch am gleichen Tag per beA und Telefax an den BFH zu übermitteln.

Die Richter des BFH haben die Revision als unzu­lässig verworfen:

  • Die Klägerin hat die Revision nicht fristgemäß begründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde der Klägerin nicht gewährt.

  • Ein elektronisches Dokument, das aus einem beson­deren elektro­nischen Anwalts­postfach (beA) versandt wird und nicht mit einer quali­fizierten elektro­nischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Über­mittlungs­weg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verant­wortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.

  • Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektro­nisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermitt­lungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (z. B. Ange­stellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Recht­sprechung des Bundes­arbeits­gerichts, des Bundes­gerichts­hofs, des Bundes­sozial­gerichts und des Bundes­verwal­tungs­gerichts).

Quelle: BFH, Beschluss v. 5.11.2024 - XI R 10/22; NWB Datenbank (sti)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im III. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Th. Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).