Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024
Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Werbeaufwendungen (BFH)
Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden (BFH, Urteil v. 16.9.2024 - III R 36/22; veröffentlicht am 19.12.2024).
Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 200.000 € (in den Streitjahren 2012 bis 2015 waren es noch 100.000 €) übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus einem Fünftel beziehungsweise aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG).
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen in Rechtsform der GmbH. Zu Werbezwecken sponsorte sie u.a. zwei Vereine und warb in diesem Zusammenhang u.a. auf deren Trikots sowie auf dem Spielfeld und in Programmheften. Von einem Werbeunternehmen bezog sie Leistungen der Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum. Ihre Werbeaufwendungen verbuchte die Klägerin auf drei Buchungskonten. Auf dem Konto 660112 erfasste sie die Sponsoringaufwendungen im Zusammenhang mit den Vereinen. Auf den Buchungskonten 660106 und 660111 verbuchte sie diverse Ausgaben im Zusammenhang mit der Anmietung von Werbeflächen. Hierbei handelte es sich um Flächen an U Bahnen, S Bahnen, Straßenbahnen und in Bahnhöfen sowie im öffentlichen Raum, in Gaststätten sowie an Autobahnen. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Dienstleister und regelmäßig nicht Eigentümer der Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel.
Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Aufwendungen als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu werten seien und rechnete diese gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.8.2022 - 5 K 5101/20, s. hierzu Rätke, BBK 7/2023 S. 293).
Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zurück:
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Das FG hat offen gelassen, ob die Klägerin überhaupt Mietzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG gezahlt hat. Es hat eine Hinzurechnung an der fehlenden Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen scheitern lassen, da
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Die vom FG getroffenen Feststellungen reichen indessen nicht aus, um die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Anlagevermögen abschließend beurteilen zu können.
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Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden.
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Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Häufigkeit und Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen - austauschbaren - Werbeträgern) des Dienstleistungsunternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss.
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Eine Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG setzt voraus, dass die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten (vgl. BFH, Urteil v. 23.3.2023 - III R 5/22, BStBl II 2023, 923).
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Im zweiten Rechtsgang wird das FG den Inhalt der einzelnen Verträge feststellen und entsprechend zu würdigen haben. Wie der Senat in seinem Urteil v. 23.3.2023 - III R 5/22, BStBl II 2023, 923) dargelegt hat, ist für die Einordnung eines "Sponsoringvertrags" nicht die Bezeichnung als solche entscheidend, sondern der jeweilige Inhalt maßgeblich. Bei einem solchen Vertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass diese sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine teilweise Hinzurechnung der Aufwendungen ausscheidet.
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Auch hinsichtlich der den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Leistungen der Werbeagenturen beziehungsweise Werbeträgeranbieter fehlen hinreichende Feststellungen zu den Inhalten der einzelnen Verträge, die es dem Senat ermöglichen würden, eine rechtliche Zuordnung der Verträge über die Nutzung von Werbeträgern vorzunehmen.
Quelle: BFH, Urteil v. 22.10.2024 - VIII R 12/21; NWB Datenbank (il)
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