Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024

Gewerbesteuer | Hinzurech­nung von Werbe­auf­wendun­gen (BFH)

Die Kosten für die An­mietung von Werbe­trägern kön­nen auch bei einem Dienst­leis­tungs­unter­nehmen zu einer Hinzu­rech­nung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die Werbe­träger bei unter­stell­tem Eigen­tum des Dienst­leistungs­unter­nehmens zu dessen Anlage­vermö­gen gehören würden (BFH, Urteil v. 16.9.2024 - III R 36/22; veröf­fent­licht am 19.12.2024).

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbe­ertrags (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f benannten Aufwen­dungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 200.000 € (in den Streit­jahren 2012 bis 2015 waren es noch 100.000 €) übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus einem Fünftel beziehungsweise aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließ­lich Leasing­raten) für die Benutzung der beweg­lichen und unbeweg­lichen Wirt­schafts­güter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG).

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Dienst­leistungs­unter­nehmen in Rechtsform der GmbH. Zu Werbe­zwecken sponsorte sie u.a. zwei Vereine und warb in diesem Zusammen­hang u.a. auf deren Trikots sowie auf dem Spielfeld und in Programm­heften. Von einem Werbe­unter­nehmen bezog sie Leistungen der Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum. Ihre Werbe­aufwen­dungen verbuchte die Klägerin auf drei Buchungs­konten. Auf dem Konto 660112 erfasste sie die Sponsoringaufwendungen im Zusammenhang mit den Vereinen. Auf den Buchungs­konten 660106 und 660111 verbuchte sie diverse Ausgaben im Zusammen­hang mit der Anmietung von Werbe­flächen. Hierbei handelte es sich um Flächen an U Bahnen, S Bahnen, Straßen­bahnen und in Bahn­höfen sowie im öffent­lichen Raum, in Gaststätten sowie an Auto­bahnen. Die leistenden Unter­nehmen waren überwiegend Dienstleister und regel­mäßig nicht Eigentümer der Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel.

Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Aufwendungen als Mieten für bewegliche Wirtschafts­güter des Anlage­vermögens zu werten seien und rechnete diese gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG) dem Gewerbe­ertrag hinzu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 23.8.2022 - 5 K 5101/20, s. hierzu Rätke, BBK 7/2023 S. 293).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zurück:

  • Das FG hat offen gelassen, ob die Klägerin überhaupt Mietzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG gezahlt hat. Es hat eine Hinzu­rechnung an der fehlenden Zugehörigkeit der Wirt­schafts­güter zum Anlagevermögen scheitern lassen, da

  • Die vom FG getroffenen Feststellungen reichen indessen nicht aus, um die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Anlagevermögen abschließend beurteilen zu können.

  • Die Kosten für die Anmietung von Werbe­trägern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die Werbeträger bei unter­stelltem Eigentum des Dienst­leistungs­unter­nehmens zu dessen Anlage­vermögen gehören würden.

  • Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Häufigkeit und Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleich­artigen - austausch­baren - Werbeträgern) des Dienst­leistungs­unter­nehmens Werbe­maß­nahmen erfor­derlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss.

  • Eine Hinzurechnung von Aufwen­dungen im Zusammenhang mit der Durch­führung von Werbemaß­nahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG setzt voraus, dass die den Werbe­auf­wendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzu­ordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pacht­recht­liche Haupt­leistungs­pflichten enthalten (vgl. BFH, Urteil v. 23.3.2023 - III R 5/22, BStBl II 2023, 923).

  • Im zweiten Rechtsgang wird das FG den Inhalt der einzelnen Verträge feststellen und entsprechend zu würdigen haben. Wie der Senat in seinem Urteil v. 23.3.2023 - III R 5/22, BStBl II 2023, 923) dargelegt hat, ist für die Einord­nung eines "Sponsoring­vertrags" nicht die Bezeichnung als solche ent­scheidend, sondern der jeweilige Inhalt maßgeb­lich. Bei einem solchen Vertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungs­pflichten derart mitein­ander verknüpft sind, dass diese sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine teilweise Hinzu­rechnung der Aufwen­dungen ausscheidet.

  • Auch hinsichtlich der den Werbeauf­wendungen zugrunde liegenden Leistungen der Werbe­agenturen beziehungs­weise Werbe­träger­anbieter fehlen hinreichende Fest­stellungen zu den Inhalten der einzelnen Verträge, die es dem Senat ermöglichen würden, eine rechtliche Zuordnung der Verträge über die Nutzung von Werbe­trägern vorzunehmen.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.10.2024 - VIII R 12/21; NWB Datenbank (il)

 
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