Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024
Umwandlungssteuer | Verlustrücktrag bei Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung (BFH)
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG steht auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen (BFH, Urteil v. 13.3.2024 - X R 32/21, veröffentlicht am 19.12.2024).
Sachverhalt:Die Klägerin/Revisionsbeklagte firmierte ursprünglich als A GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom xx.08.2013 wurde die ehemalige B GmbH (übertragende Gesellschaft) rückwirkend zum 1.1.2013 auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen und am yy.09.2013 im Handelsregister eingetragen. Die übernehmende Gesellschaft wurde in B GmbH umfirmiert. Zum 31.12.2012 war für die Klägerin ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer von 1.565.286 € festgestellt worden, wovon nach Anwendung von § 8c KStG nur noch ein Betrag von 918.979 € für die Verlustverrechnung zur Verfügung stand. Im Streitjahr 2013 belief sich der GdE der Klägerin auf 900.773 €. Im Wege zeitanteiliger Aufteilung ging die Klägerin davon aus, dass ein Teilbetrag von 631.862 € noch von der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum (01.01.2013 bis yy.09.2013) erzielt worden sei und der Restbetrag von 268.911 € auf die Zeit nach dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung entfalle. Am 2.5.2016 stellte die Klägerin den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Antrag, den Körperschaftsteuerbescheid 2013 dahingehend zu ändern, dass ein Verlustrücktrag aus 2014 in Höhe von 631.862 € abgezogen und die Steuer auf 0 € herabgesetzt wird. Während der Einspruch erfolglos blieb, hatte die Klage vor dem FG Erfolg.
Auf die Revision des FA hoben die Richter des Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
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Entgegen der Auffassung des FG erfasst § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n. F. den Verlustrücktrag. Wortlaut und Systematik des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n. F., dessen zeitlicher Anwendungsbereich im Streitfall eröffnet ist, stehen vorliegend dem von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag aus 2014 in das Streitjahr 2013 entgegen. Aus teleologischen Überlegungen folgt nichts anderes. Dieses Ergebnis ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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Das FG hat aber nunmehr zu prüfen, ob § 2 Abs. 4 Satz 6 UmwStG 2006 n.F. unter dem Gesichtspunkt der verbundenen Unternehmen die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n.F. ausschließt).Nach § 2 Abs. 4 Satz 6 UmwStG 2006 n.F. gilt (unter anderem) § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n. F. nicht, wenn übertragender Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen i. S. des § 271 Abs. 2 HGB (hier noch i.d.F. vor der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.6.2023, BGBl. 2023 I Nr. 154) sind.
Quelle: BFH, Urteil v. 13.3.2024 - X R 32/21; NWB Datenbank (sti)
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