Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024

Umwandlungs­steuer | Verlust­rück­trag bei Ver­schmel­zung mit steuer­licher Rück­wirkung (BFH)

§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG steht auch dem Aus­gleich von posi­tiven Ein­künften, die der über­tragende Rechts­träger im Rück­wirkungs­zeit­raum erzielt hat, mit einem Verlust­rück­trag des über­nehmen­den Rechts­trägers aus dem Folge­jahr ent­gegen (BFH, Urteil v. 13.3.2024 - X R 32/21, veröf­fent­licht am 19.12.2024).

Sachverhalt:Die Klägerin/Revisions­beklagte firmierte ursprüng­lich als A GmbH. Mit Verschmel­zungs­vertrag vom xx.08.2013 wurde die ehe­malige B GmbH (über­tragende Gesell­schaft) rück­wirkend zum 1.1.2013 auf die Klägerin als über­nehmende Gesell­schaft ver­schmolzen und am yy.09.2013 im Handels­register einge­tragen. Die über­nehmende Gesell­schaft wurde in B GmbH umfirmiert. Zum 31.12.2012 war für die Klägerin ein ver­bleibender Verlust­vortrag zur Körper­schaft­steuer von 1.565.286 € fest­gestellt worden, wovon nach Anwendung von § 8c KStG nur noch ein Betrag von 918.979 € für die Verlust­verrech­nung zur Verfügung stand. Im Streitjahr 2013 belief sich der GdE der Klägerin auf 900.773 €. Im Wege zeitanteiliger Aufteilung ging die Klägerin davon aus, dass ein Teilbetrag von 631.862 € noch von der über­tragenden Gesell­schaft im Rück­wirkungs­zeitraum (01.01.2013 bis yy.09.2013) erzielt worden sei und der Restbetrag von 268.911 € auf die Zeit nach dem handels­recht­lichen Wirksamwerden der Verschmelzung entfalle. Am 2.5.2016 stellte die Klägerin den im vorliegenden Verfahren streit­gegen­ständ­lichen Antrag, den Körper­schaft­steuer­bescheid 2013 dahingehend zu ändern, dass ein Verlustrücktrag aus 2014 in Höhe von 631.862 € abge­zogen und die Steuer auf 0 € herabgesetzt wird. Während der Einspruch erfolglos blieb, hatte die Klage vor dem FG Erfolg.

Auf die Revision des FA hoben die Richter des Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhand­lung und Entscheidung an das FG zurück:

  • Entgegen der Auffassung des FG erfasst § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n. F. den Verlust­rücktrag. Wortlaut und Systematik des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 n. F., dessen zeitlicher Anwendungs­bereich im Streit­fall eröffnet ist, stehen vorliegend dem von der Klägerin begehrten Verlust­rücktrag aus 2014 in das Streitjahr 2013 entgegen. Aus teleolo­gischen Über­legungen folgt nichts anderes. Dieses Ergebnis ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.3.2024 - X R 32/21; NWB Datenbank (sti)

 
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