Online-Nachricht - Donnerstag, 09.01.2025
Einkommensteuer | Erstattung der Steuerzahlung für einen Verdienstausfallschaden ist steuerpflichtig (BFH)
Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die erst in einem späteren VZ vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine für eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt (BFH, Urteil v. 15.10.2024 - IX R 5/23; veröffentlicht am 9.1.2025).
Sachverhalt: Die Klägerin musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).
In den Streitjahren 2017 und 2018 kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin meinte dagegen, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.
Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2022 - 7 K 195/21):
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Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zählt nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast.
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Insoweit ist an die zivilrechtlichen Wertungen anzuknüpfen, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen.
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Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beides dient dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.
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Die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine für eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
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Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nimmt der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG notwendige "Außerordentlichkeit".
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Darüber hinaus stellt der Ersatz eines Verdienstausfallschadens keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.
Quelle: BFH, Urteil v. 15.10.2024 - IX R 5/23 sowie Pressemitteilung v. 9.1.2025; NWB Datenbank (il)
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