Online-Nachricht - Donnerstag, 09.01.2025

Einkommensteuer | Erstat­tung der Steuer­zahlung für einen Verdienst­ausfall­schaden ist steuer­pflichtig (BFH)

Der einem Steuer­pflich­tigen zu ge­währende Ersatz eines Ver­dienst­aus­fall­schadens führt auch in Höhe der hierauf ent­fallen­den Ein­kommen­steuer zu steuer­baren Ein­künften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die erst in einem späte­ren VZ vom Schädi­ger erstat­tete Steuer­last auf den Ver­dienst­aus­fall­schaden hat zur Folge, dass keine für eine tarif­ermäßigte Besteue­rung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG er­forder­liche Zusam­men­bal­lung von Ein­künften vor­liegt (BFH, Urteil v. 15.10.2024 - IX R 5/23; veröf­fent­licht am 9.1.2025).

Sachverhalt: Die Klägerin musste aufgrund eines schweren medi­zinischen Behand­lungs­fehlers ihren Beruf auf­geben. Sie erhielt von der Versiche­rung des Schädi­gers jährlich ihren Verdienst­ausfall­schaden ersetzt. Die Zahlun­gen musste sie als Ent­schädi­gung für ent­gehenden Arbeits­lohn ver­steuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).

In den Streit­jahren 2017 und 2018 kam die Versiche­rung ihrer gesetz­lichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleiste­ten Einkommen­steuer­zahlun­gen für die erhal­tenen Entschädi­gungs­leistungen zu erstatten. Das Finanz­amt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstat­tungen selbst der Einkommen­steuer unter­lägen. Die Klägerin meinte dagegen, es handele sich um einen Steuer­schaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.

Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: FG Baden-Württem­berg, Urteil v. 23.11.2022 - 7 K 195/21):

  • Zu den steuerpflichtigen Entschädi­gungen zählt nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettover­dienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstat­tete Steuerlast.

  • Insoweit ist an die zivilrecht­lichen Wertungen anzu­knüpfen, die den Schädiger beziehungs­weise dessen Versiche­rung verpflichten, auch die auf den Verdienst­ausfall­schaden entfal­lende Steuer zu über­nehmen.

  • Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestand­teile eines einheit­lichen Schaden­ersatz­anspruchs, die lediglich zu unter­schied­lichen Zeitpunkten ausge­zahlt werden. Beides dient dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.

  • Die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienst­ausfall­schaden hat zur Folge, dass keine für eine tarif­ermäßigte Besteue­rung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammen­ballung von Einkünften vorliegt.

  • Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nimmt der Entschädi­gung die für eine ermäßigte Besteue­rung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG notwendige "Außer­ordent­lich­keit".

  • Darüber hinaus stellt der Ersatz eines Verdienst­ausfall­schadens keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.10.2024 - IX R 5/23 sowie Pressemitteilung v. 9.1.2025; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).