Online-Nachricht - Donnerstag, 16.01.2025
Zollrecht | Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN (BFH)
Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme erfasst, in denen sich zwei Komponenten zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden (BFH, Beschluss v. 12.11.2024 VII R 27/22; veröffentlicht am 16.1.2025).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung eines Zahnfüllstoffes. Es handelt sich um ein kleines Kapselsystem, in dem zwei Komponenten (Legierungspulver sowie flüssiges Quecksilber) in getrennte Kammern eingefüllt sind. Die genannten Bestandteile sind nicht zerstörungsfrei trennbar. Die Kapseln sind jeweils zusammen mit Gebrauchsinformationen in für den Einzelverkauf bestimmten Stückzahlen abgepackt (Aufmachung für den Einzelverkauf). Die vorgesehene Verwendung sieht so aus, dass sich aus den Kapseln in Zahnarztpraxen mit Hilfe kleiner Maschinen in einem einfachen Arbeitsschritt verarbeitungsfertiges Silberamalgam in der Portion einer Zahnfüllung mischen lässt.
Die Klägerin beantragte die Einreihung der Ware in die Unterposition 3006 40 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) "Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen". Das HZA reihte die Ware demgegenüber als "Amalgame" in die Unterpos. 2843 90 10 KN ein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG Hamburg, Urteil v. 19.3.2021 - 4 K 139/18).
Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
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Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten (Legierungspulver und flüssiges Quecksilber) zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden?
Quelle: BFH, Beschluss v. 12.11.2024 VII R 27/22; NWB Datenbank (il)
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