Online-Nachricht - Donnerstag, 16.01.2025

Zollrecht | Begriff der Waren­zusam­men­stellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN (BFH)

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vor­abent­schei­dung vorge­legt, ob der Begriff der Waren­zu­sam­men­stel­lung im Sinne von Anmer­kung 3 zu Abschnitt VI der Kombi­nierten Nomen­klatur Kapsel­systeme erfasst, in denen sich zwei Kompo­nenten zur Mischung von Silber­amalgam­zahn­füllun­gen in getrenn­ten, nicht zer­störungs­frei trenn­baren Kammern befin­den (BFH, Beschluss v. 12.11.2024 VII R 27/22; veröf­fent­licht am 16.1.2025).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die zoll­tarif­liche Ein­reihung eines Zahn­füll­stoffes. Es handelt sich um ein kleines Kapsel­system, in dem zwei Kompo­nenten (Legie­rungs­pulver sowie flüs­siges Queck­silber) in ge­trennte Kammern einge­füllt sind. Die ge­nannten Bestand­teile sind nicht zer­störungs­frei trenn­bar. Die Kapseln sind jeweils zusam­men mit Gebrauchs­informa­tionen in für den Einzel­verkauf bestimmten Stück­zahlen abgepackt (Aufmachung für den Einzel­verkauf). Die vorge­sehene Verwendung sieht so aus, dass sich aus den Kapseln in Zahnarzt­praxen mit Hilfe kleiner Maschinen in einem einfachen Arbeits­schritt verarbei­tungs­fertiges Silber­amalgam in der Portion einer Zahn­füllung mischen lässt.

Die Klägerin beantragte die Einreihung der Ware in die Unter­position 3006 40 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) "Zahn­zement und andere Zahnfüll­stoffe; Zement zum Wieder­herstellen von Knochen". Das HZA reihte die Ware demgegen­über als "Amalgame" in die Unterpos. 2843 90 10 KN ein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG Hamburg, Urteil v. 19.3.2021 - 4 K 139/18).

Auf die Revision der Klägerin setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

  • Erfasst der Begriff der Waren­zusammen­stellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombi­nierten Nomen­klatur Kapsel­systeme, in denen sich zwei Komponenten (Legierungspulver und flüssiges Quecksilber) zur Mischung von Silber­amalgam­zahn­füllungen in getrennten, nicht zerstörungs­frei trenn­baren Kammern befinden?

Quelle: BFH, Beschluss v. 12.11.2024 VII R 27/22; NWB Datenbank (il)

 
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