Online-Nachricht - Donnerstag, 16.01.2025

Einkommensteuer | Perioden­gerechte Vertei­lung einer Leasing­sonder­zahlung im Rahmen der Ermitt­lung der jähr­lichen Fahr­zeug­gesamt­kosten (BFH)

Zur Ermittlung der tat­säch­lichen Kosten für sonstige beruf­liche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a Satz 1 EStG ist eine Leasing­sonder­zahlung den einzel­nen Veran­lagungs­zeit­räumen während der Lauf­zeit des Leasing­vertrags zuzu­ord­nen (Ände­rung der Recht­sprechung: BFH, Urteil v. 21.11.2024 – VI R 9/22; veröf­fent­licht am 16.1.2025).

Hintergrund: Aufwendungen des Arbeit­nehmers für beruf­lich veran­lasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familien­heim­fahrten sind (sonstige beruf­liche Fahrten), sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungs­kosten zu berück­sichtigen. Anstelle der tatsäch­lichen Aufwendungen, die dem Arbeit­nehmer durch die persön­liche Benutzung eines Beför­derungs­mittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundes­reise­kosten­gesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Im Rahmen seiner Tätigkeit als Außen­dienst­mitarbeiter leaste der Kläger einen Pkw. Hierfür leistete er eine Leasing­sonder­zahlung und übernahm weitere Kosten wie beispiels­weise Fahrzeug­zubehör­kosten. Der Kläger machte Fahrtkosten für seine Außen­tätigkeit als Werbungs­kosten in seiner Einkommen­steuer­erklärung geltend. Die Ermitt­lung der Fahrtkosten im Streitjahr basierte auf einem Kilo­metersatz, welchen der Kläger im Vorjahr auf der Basis der Fahrleistung ermittelte und im Streitjahr erneut anwendete. Bei der Ermittlung der Fahrtkosten wurden u.a. die geleisteten Leasing­sonder­zahlungen für den gesamten Leasing­zeitraum zugrunde gelegt. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrt­kosten der Höhe nach nicht an.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt (FG München, Urteil v. 12.10.2021 - 2 K 667/21).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und wiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entscheidung an das FG zurück:

  • Die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruf­lichen Fahrten veran­lassten Anteils an den jähr­lichen Gesamt­kosten verlangt nicht nur, die Gesamt­kosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamt­kosten perioden-gerecht den jeweiligen Nutzungs­zeit­räumen zuzu­ordnen (vgl. BFH, Urteil v. 3.9.2015 – VI R 27/14, BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174, Rz 17).

  • Der auf das Jahr der Zahlung entfallende Anteil einer Leasing­sonder­zahlung an den tatsäch­lichen Gesamt­aufwen­dungen für die sonstigen beruf­lichen Fahrten ist wegen des wirtschaft­lichen Zusammen­hangs der Leasing­sonder­zahlung zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen Veran­lassungs­zusammen­hangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Jahr entfal­lenden vollen Monate zum Gesamt­leasing­zeitraum zu bestimmen.

  • Mindert eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasing­raten über die gesamte Vertragslaufzeit, ist sie daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamt­aufwen­dungen für die sonstigen beruf­lichen Fahrten unabhängig vom Abfluss­zeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen (vgl. BFH, Urteil v. 12.3.2024 VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 27 betref­fend betriebliche Fahrten).

  • Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirt­schaft­lich auf die Dauer des Leasing­vertrags erstrecken, sind perioden­gerecht auf die einzelnen Veran­lagungs­zeiträume während der Laufzeit des Leasing­vertrags zu verteilen.

  • Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat das FG den unter Einbeziehung der im Vorjahr geleisteten Leasing­sonder­zahlung sowie weiterer zu verteilender Kosten ermittelten Kilometersatz zu Unrecht auch im Streitjahr zugrunde gelegt.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.11.2024 – VI R 9/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).