Online-Nachricht - Donnerstag, 16.01.2025

Einkommensteuer | Aus­gleichs­zahlungen für die vor­zeitige Auf­lösung eines Zins­swap-Geschäfts (BFH)

Ausgleichs­zahlun­gen auf­grund der vor­zeitigen Auf­lösung eines Zins­swaps sind keine Werbungs­kosten bei den Ein­künften aus Vermie­tung und Ver­pachtung (BFH, Urteil v. 19.11.2024 - VIII R 26/21; veröf­fent­licht am 16.1.2025).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Ausgleichs­zahlung, die die Klägerin wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzu­stellen­den Besteue­rungs­grund­lagen für das Streitjahr 2017 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach­tung als Werbungs­kosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapital­vermögen zu berück­sichtigen ist:

Die Klägerin hatte für die Finanzierung eines von ihr vermieteten Grundstücks ursprünglich einen Darlehens­vertrag abge­schlossen. Im Jahr 2010 verein­barte die Klägerin mit der Darlehens­geberin ein Um­schuldungs­darlehen. Vertrag­licher Aus­zahlungs­termin war der 30.11.2014. Der variable Zinssatz richtete sich nach dem 1 Monats Euribor. Es war eine Tilgung in gleichen Monats­raten bis zum Ende der Darlehens­laufzeit am 30.11.2024 verein­bart.

Zudem schlossen die Klägerin und die Darlehens­geberin am 28.01.2010 eine Zinsswap-Verein­barung mit einer Laufzeit vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024. Der Bezugs­betrag des Zinsswaps entsprach der Höhe der Darlehens­summe des Umschul­dungs­darlehens und verringerte sich ab dem 31.12.2014 monatlich um die Tilgungsrate des Darlehens. Die Klägerin hatte einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 4,7 % des jeweiligen Bezugs­betrags an die Darlehens­geberin zu zahlen. Die Darlehensgeberin hatte im Rahmen des Zinsswaps einen variablen Betrag auf Basis des 1 Monats Euribor auf den Bezugs­betrag an die Klägerin zu zahlen. Hierdurch wurde nach den Feststel­lungen des FG für die Klägerin ein "synthe­tischer Festzins" in Höhe des von ihr unter dem Swap monatlich zu zahlenden Fest­betrags erzeugt.

Am 10.1.2017 wurde der Zinsswap aufgrund gesunkener Marktzinsen zum 12.01.2017 aufgelöst. Die Klägerin hatte deswegen eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin in Höhe von rund 700.000 € zu leisten.

Für das Streitjahr begehrte die Klägerin, neben den laufenden Aus­gleichs­zahlungen aus dem Zinsswap auch die Aufwen­dungen in Höhe der geleisteten Aus­gleichs­zahlung als Werbungskosten bei den gesondert und einheit­lich fest­zu­stellen­den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Dem kam das FA nicht nach, sondern stellte negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 700.000 € gesondert und einheitlich fest.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 8.9.2021 - 5 K 881/20 F). Das FG vertrat die Auffassung, dass der einmal bestehende Veran­lassungs­zusammen­hang mit der Aufnahme des Darlehens selbst dann nicht unter­brochen wird, wenn die Kündigung des Zinsswaps isoliert erfolgt und nicht mit einer Umschuldung in Gestalt des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrags einhergeht (s. hierzu Steuern mobil 5/2022).

Die Richter des BFH folgten dem nicht, hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:

  • Entgegen der Auffassung des FG besteht zwischen der geleisteten Aus­gleichs­zahlung und den Ver­mietungs­einkünften kein hinreichender wirtschaft­licher Zusammen­hang.

  • Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finan­zierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zins­änderungs­risikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaft­licher Veran­lassungs­zusammen­hang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.

  • Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Aus­gleichs­zahlungen stehen wie positive Aus­gleichs­zahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungs­über­lassung der vermieteten Immobilie (Anschluss an BFH- Urteil v. 13.1.2015 - IX R 13/14, BStBl II 2015, 827, aus­führlich hierzu Malzahn, NWB 31/2015 S. 2283).

  • Unter der Rechtslage des Streitjahrs enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Veräuße­rungs­tat­bestand, nach dem die zu erbringende Aus­gleichs­zahlung ein negativer Kapital­ertrag (Verlust) ist.

  • Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finan­zierungs­zusammen­hang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammen­hang des Swapgeschäfts mit den Vermie­tungs­einkünften. Die Aus­gleichs­zahlung ist nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar.

Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2024 - VIII R 26/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).