Online-Nachricht - Donnerstag, 16.01.2025
Einkommensteuer | Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Auflösung eines Zinsswap-Geschäfts (BFH)
Ausgleichszahlungen aufgrund der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH, Urteil v. 19.11.2024 - VIII R 26/21; veröffentlicht am 16.1.2025).
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung, die die Klägerin wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2017 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist:
Die Klägerin hatte für die Finanzierung eines von ihr vermieteten Grundstücks ursprünglich einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Im Jahr 2010 vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin ein Umschuldungsdarlehen. Vertraglicher Auszahlungstermin war der 30.11.2014. Der variable Zinssatz richtete sich nach dem 1 Monats Euribor. Es war eine Tilgung in gleichen Monatsraten bis zum Ende der Darlehenslaufzeit am 30.11.2024 vereinbart.
Zudem schlossen die Klägerin und die Darlehensgeberin am 28.01.2010 eine Zinsswap-Vereinbarung mit einer Laufzeit vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps entsprach der Höhe der Darlehenssumme des Umschuldungsdarlehens und verringerte sich ab dem 31.12.2014 monatlich um die Tilgungsrate des Darlehens. Die Klägerin hatte einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 4,7 % des jeweiligen Bezugsbetrags an die Darlehensgeberin zu zahlen. Die Darlehensgeberin hatte im Rahmen des Zinsswaps einen variablen Betrag auf Basis des 1 Monats Euribor auf den Bezugsbetrag an die Klägerin zu zahlen. Hierdurch wurde nach den Feststellungen des FG für die Klägerin ein "synthetischer Festzins" in Höhe des von ihr unter dem Swap monatlich zu zahlenden Festbetrags erzeugt.
Am 10.1.2017 wurde der Zinsswap aufgrund gesunkener Marktzinsen zum 12.01.2017 aufgelöst. Die Klägerin hatte deswegen eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin in Höhe von rund 700.000 € zu leisten.
Für das Streitjahr begehrte die Klägerin, neben den laufenden Ausgleichszahlungen aus dem Zinsswap auch die Aufwendungen in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlung als Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Dem kam das FA nicht nach, sondern stellte negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 700.000 € gesondert und einheitlich fest.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 8.9.2021 - 5 K 881/20 F). Das FG vertrat die Auffassung, dass der einmal bestehende Veranlassungszusammenhang mit der Aufnahme des Darlehens selbst dann nicht unterbrochen wird, wenn die Kündigung des Zinsswaps isoliert erfolgt und nicht mit einer Umschuldung in Gestalt des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrags einhergeht (s. hierzu Steuern mobil 5/2022).
Die Richter des BFH folgten dem nicht, hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:
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Entgegen der Auffassung des FG besteht zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.
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Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
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Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie (Anschluss an BFH- Urteil v. 13.1.2015 - IX R 13/14, BStBl II 2015, 827, ausführlich hierzu Malzahn, NWB 31/2015 S. 2283).
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Unter der Rechtslage des Streitjahrs enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Veräußerungstatbestand, nach dem die zu erbringende Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag (Verlust) ist.
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Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar.
Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2024 - VIII R 26/21; NWB Datenbank (il)
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