Online-Nachricht - Donnerstag, 23.01.2025

Grunderwerbsteuer | Neue Gesell­schafter bei einer mittel­baren Ände­rung des Gesell­schafter­bestands einer grund­besitzenden Personen­gesell­schaft (BFH)

Wird eine an der grund­besitzen­den Personen­gesell­schaft mittel­bar betei­ligte Per­sonen­gesell­schaft in die Gesell­schafter­struktur einge­fügt (Ver­längerung der Beteili­gungs­kette), ohne dass sich die Gesell­schafter geän­dert haben, ist kein neuer Gesell­schafter der grund­besitzen­den Personen­gesell­schaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. hinzu­gekom­men (BFH, Urteil v. 21.8.2024 – II R 16/22; veröf­fent­licht am 23.1.2025).

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personen­gesell­schaft ein inlän­disches Grund­stück und ändert sich inner­halb von fünf Jahren der Gesell­schafter­bestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesell­schafts­vermögen auf neue Gesell­schafter übergehen, gilt dies als ein auf die Über­eignung eines Grundstücks auf eine neue Personen­gesell­schaft gerichtetes Rechts­geschäft (gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung).

Sachverhalt: Bei der Klägerin handelte es sich um eine grund­besitzende GmbH & Co. KG. An der Klägerin war die X-KG mittelbar zu 100 % beteiligt. Gesell­schafter der X-KG waren fünf natürliche Personen. Im Streitjahr gab es eine Reihe von Umstruk­turierungen auf Ebene der X-KG. U.a. gründeten zwei Gesell­schafter der X-KG im Streitjahr eine weitere KG (W-KG) und brachten ihre Anteile an der X-KG von jeweils 20 % in die W-KG ein. Die beiden Gesell­schafter waren Komman­ditisten der neu gegründeten W-KG. Das Finanzamt sah durch die im Streitjahr erfolgten Umstruk­turierungen den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG als erfüllt an und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs­grund­lagen für die Grunderwerb­steuer.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG München, Urteil v. 23.6.2021 – 4 K 1105/18).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil und den Fest­setzungs­bescheid zur Grund­erwerb­steuer auf:

  • Mittelbare Änderungen im Gesell­schafterb­estand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personen­gesell­schaften werden durch Multiplikation der Vomhundert­sätze der Anteile am Gesell­schafts­vermögen anteilig berück­sichtigt (§ 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG a.F.). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind

  • Bei mehrstöckigen Personen­gesell­schaften ist auf allen Ebenen der beteiligten Personen­gesell­schaften durchzu­schauen und dortige Verände­rungen der jeweiligen Beteili­gungs­verhältnisse sind in die Betrachtung miteinzu­beziehen (vgl. BFH, Urteil v. 24.4.2013 – II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz 18).

  • Wird eine an der grundbesitzenden Personen­gesell­schaft mittelbar beteiligte Personen­gesell­schaft in die Gesell­schafter­struktur eingefügt, ohne dass sich die Rechtsträger, an denen keine gesell­schafts­recht­lichen Beteiligungen bestehen kön-nen, geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft hinzu­gekommen. Die neu zwischen­geschaltete, mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Personen­gesell­schaft stellt selbst entgegen der Auffassung des FA (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanz­behörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 801, Beispiel unter 5.3.2) keinen "neuen Gesell­schafter" im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. dar.

  • Der Übergang von 40 % der Anteile an der mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligten A-KG auf die neu gegründete B-KG erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F., da die zuvor an der A-KG zu 40 % beteiligten Gesell­schafter nach der Abtretung weiterhin mittelbar zu 40 % über die neu gegründete B-KG an der Klägerin beteiligt sind. Die neu gegründete B-KG ist nicht als neue Gesell­schafterin der grundbesitzenden Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG anzusehen.

Quelle: BFH,Urteil v. 21.8.2024 – II R 16/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).