Online-Nachricht - Donnerstag, 23.01.2025
Grunderwerbsteuer | Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft (BFH)
Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. hinzugekommen (BFH, Urteil v. 21.8.2024 – II R 16/22; veröffentlicht am 23.1.2025).
Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung).
Sachverhalt: Bei der Klägerin handelte es sich um eine grundbesitzende GmbH & Co. KG. An der Klägerin war die X-KG mittelbar zu 100 % beteiligt. Gesellschafter der X-KG waren fünf natürliche Personen. Im Streitjahr gab es eine Reihe von Umstrukturierungen auf Ebene der X-KG. U.a. gründeten zwei Gesellschafter der X-KG im Streitjahr eine weitere KG (W-KG) und brachten ihre Anteile an der X-KG von jeweils 20 % in die W-KG ein. Die beiden Gesellschafter waren Kommanditisten der neu gegründeten W-KG. Das Finanzamt sah durch die im Streitjahr erfolgten Umstrukturierungen den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG als erfüllt an und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG München, Urteil v. 23.6.2021 – 4 K 1105/18).
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil und den Festsetzungsbescheid zur Grunderwerbsteuer auf:
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Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt (§ 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG a.F.). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind
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Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist auf allen Ebenen der beteiligten Personengesellschaften durchzuschauen und dortige Veränderungen der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse sind in die Betrachtung miteinzubeziehen (vgl. BFH, Urteil v. 24.4.2013 – II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz 18).
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Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt, ohne dass sich die Rechtsträger, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen kön-nen, geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft hinzugekommen. Die neu zwischengeschaltete, mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft stellt selbst entgegen der Auffassung des FA (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 801, Beispiel unter 5.3.2) keinen "neuen Gesellschafter" im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F. dar.
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Der Übergang von 40 % der Anteile an der mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligten A-KG auf die neu gegründete B-KG erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG a.F., da die zuvor an der A-KG zu 40 % beteiligten Gesellschafter nach der Abtretung weiterhin mittelbar zu 40 % über die neu gegründete B-KG an der Klägerin beteiligt sind. Die neu gegründete B-KG ist nicht als neue Gesellschafterin der grundbesitzenden Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG anzusehen.
Quelle: BFH,Urteil v. 21.8.2024 – II R 16/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).