Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2025
Einkommensteuer | u.a. Teilabzugsverbot für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding (BFH)
Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - IV R 25/22; veröffentlicht am 30.1.2025).
Hintergrund: Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin hinsichtlich der versäumten Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Darüber hinaus ist streitig, ob die bei einer Holdinggesellschaft angefallenen Konzernabschlusskosten im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Beteiligungserträgen stehen, mit der Folge, dass sie nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Die Richter des BFH gewährten der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ließen den von der Klägerin begehrten teilweisen Betriebsausgabenabzug jedoch nicht zu und wiesen die Klage als unbegründet ab:
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Ein Rechtsmittelführer durfte unter der Geltung der Post-Universaldienstleistungsverordnung bei normaler inländischer Briefpost darauf vertrauen, dass ein eingelieferter Brief am nächsten Werktag ausgeliefert wird, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit überschritten wird (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.
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Im Streitfall ergibt sich der wirtschaftliche Zusammenhang bereits daraus, dass die Klägerin im Streitjahr ausschließlich Einnahmen erzielt hat, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
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Die zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben stehen danach ausschließlich mit anteilig steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Es ist weder vom FG festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass die Aufwendungen zur Erzielung voll steuerpflichtiger Einnahmen getragen wurden. Die Einnahmen aus Gewerbebetrieb entsprechen im Streitfall ausschließlich den erzielten (anteilig steuerfreien) Beteiligungserträgen.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.11.2024 - IV R 25/22; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).