Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2025

Einkommen­steuer | u.a. Teilabzugs­verbot für Verwal­tungs- und Konzern­abschluss­kosten einer Holding (BFH)

Bei einer gewerb­lich geprägten Personen­gesell­schaft, deren Tätig­keit aus­schließ­lich darin besteht, einen Anteil an einer Kapital­gesell­schaft zu halten, um daraus Divi­denden­erträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teil­weise steuer­frei sind, stehen laufende Verwal­tungs- und Konzern­abschluss­kosten mit zum Teil steuer­befreiten Ein­nahmen in einem wirt­schaft­lichen Zusam­men­hang im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 27.11.2024 - IV R 25/22; veröf­fent­licht am 30.1.2025).

Hintergrund: Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebs­vermögens­minde­rungen, Betriebs­ausgaben, Veräuße­rungs­kosten oder Werbungs­kosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegen­den Betriebs­vermögens­mehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG in wirt­schaft­lichem Zusam­men­hang stehen, unab­hängig davon, in welchem Veran­lagungs­zeitraum die Betriebs­vermögens­mehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermitt­lung der Einkünfte nur zu 60 % abge­zogen werden.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin hinsicht­lich der versäumten Revisions­begründungs­frist Wieder­einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Darüber hinaus ist streitig, ob die bei einer Holding­gesell­schaft ange­fallenen Konzern­abschluss­kosten im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in wirt­schaft­lichem Zusammen­hang mit den dem Teilein­künfte­verfahren unter­liegenden Beteili­gungs­erträgen stehen, mit der Folge, dass sie nur anteilig als Betriebs­ausgaben abgezogen werden können.

Die Richter des BFH gewährten der Klägerin Wieder­einsetzung in den vorigen Stand, ließen den von der Klägerin begehrten teilweisen Betriebs­ausgaben­abzug jedoch nicht zu und wiesen die Klage als unbe­gründet ab:

  • Ein Rechtsmittelführer durfte unter der Geltung der Post-Universal­dienst­leistungs­verord­nung bei normaler inländischer Briefpost darauf vertrauen, dass ein einge­lieferter Brief am nächsten Werktag ausgeliefert wird, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhalts­punkte dafür bestanden, dass die Laufzeit über­schritten wird (Bestäti­gung der Recht­sprechung).

  • Bei einer gewerblich geprägten Personen­gesell­schaft, deren Tätigkeit ausschließ­lich darin besteht, einen Anteil an einer Kapital­gesell­schaft zu halten, um daraus Divi­denden­erträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwal­tungs- und Konzern­abschluss­kosten mit zum Teil steuer­befreiten Einnahmen in einem wirt­schaft­lichen Zusammen­hang im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.

  • Im Streitfall ergibt sich der wirtschaftliche Zusammen­hang bereits daraus, dass die Klägerin im Streitjahr ausschließ­lich Einnahmen erzielt hat, die dem Teilein­künfte­verfahren unter­liegen.

  • Die zum Abzug zugelassenen Betriebs­ausgaben stehen danach ausschließ­lich mit anteilig steuer­freien Einnahmen in einem wirt­schaft­lichen Zusammen­hang. Es ist weder vom FG festgestellt noch von der Klägerin vorge­tragen worden, dass die Aufwen­dungen zur Erzielung voll steuer­pflichtiger Einnahmen getragen wurden. Die Einnahmen aus Gewerbe­betrieb entsprechen im Streitfall ausschließ­lich den erzielten (anteilig steuer­freien) Beteili­gungs­erträgen.

Quelle: BFH, Urteil v. 27.11.2024 - IV R 25/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).