Online-Nachricht - Donnerstag, 06.02.2025

Einkommensteuer | Forderungs­verzicht eines Gesell­schafters einer Kapital­gesell­schaft gegen Besserungs­schein (BFH)

Der Verlust aus einem auf­lösend bedingten Forde­rungs­verzicht ist bereits im Zeit­punkt des Ver­zichts zu berück­sich­tigen und nicht erst, wenn fest­steht, dass die auf­lösende Bedin­gung nicht mehr ein­treten wird (Anschluss an BFH, Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 19/16, BStBl II 2019, 34; BFH, Urteil v. 19.11.2024 - VIII R 8/22; veröf­fent­licht am 6.2.2024).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Forderungs­verzicht eines Gesell­schafters einer Kapital­gesellschaft gegen Besserungs­schein im Zeitpunkt des Verzichts zu berück­sichtigen ist. Streitjahr ist das Jahr 2009 (Vorinstanz: FG München, Urteil v. 17.2.2022 - 11 K 2371/18).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungs­verzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berück­sichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an BFH, Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 19/16, BStBl II 2019, 34).

  • Die Anschaffungskosten der Darlehens­forderung, auf die unter Besserungs­vorbehalt verzichtet worden ist, sind nicht, auch nicht anteilig, der Besserungs­anwart­schaft zuzu­ordnen.

  • Bei der Prüfung, ob die im Anwendungs­bereich der Abgeltung­steuer anzunehmende Vermutung der Einkünfte­erzielungs­absicht im Einzelfall widerlegt ist, ist eine Gesamt­betrachtung von Gesell­schafter­darlehen und Gesell­schafter­beteili­gung vorzu­nehmen (Anschluss an BFH, Urteil v. 20.6.2023 - IX R 2/22, s. hierzu Deutschländer, NWB 41/2023 S. 2829).

Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2024 - VIII R 8/22; NWB Datenbank (il)

 
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