Online-Nachricht - Donnerstag, 06.02.2025

Gewerbesteuer | Veräuße­rung eines Mit­unter­nehmer­anteils, der (teil­weise) mit einer atypischen Unter­beteili­gung belastet ist (BFH)

Veräußert der Haupt­betei­ligte seinen Anteil an der Personen­gesell­schaft (Haupt­gesell­schaft), unter­liegt der Ver­äuße­rungs­gewinn § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG. Dies gilt sowohl für den auf den Unter­betei­ligten ent­fallen­den Ver­äuße­rungs­gewinn als auch für den Ver­äuße­rungs­gewinn, der auf den "unbe­lasteten" Gesell­schafts­anteil entfällt (BFH, Urteil v. 21.11.2024 - IV R 26/22; veröf­fent­licht am 6.2.2025).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, bei der es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Verein­barungen üblich ist, einzelnen Familien­mitgliedern, die selbst nicht Kommandi­tisten sind, Unter­beteiligungen an Kommandit­anteilen einzu­räumen. Diese sind stets so ausge­staltet, dass die Unter­beteiligten steuerlich als Mitunter­nehmer anzusehen sind (sog. atypische Unter­beteiligungen).

Im Streitjahr 2014 veräußerte einer der Kommanditisten (W) seinen Kommandit­anteil. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Schieds­verfahren anhängig, in dem sich W und die Erbengemein­schaft zunächst über die Wirksamkeit einer zuvor ausge­sprochenen Kündigung der Unter­beteiligung gestritten hatten. Im späteren Verlauf des Schieds­verfahrens einigten sich die Parteien über die Höhe der Abfindung der Unter­beteiligten, die aufgrund weiterer vertrag­licher Regelungen auch die Höhe des Kaufpreises für den Kommandit­anteil beeinflusste.

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungs­gewinn aus dem Kommandit­anteil bei der Klägerin gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Erhebungs­zeitraum 2014 nicht gegeben seien. W sei nicht zum 31.12.2014, sondern erst am 24.6.2016 aus der Klägerin ausgeschieden. Auch die Unter­beteili­gungen der Mitglieder der Erben­gemein­schaft seien erst zu diesem Zeitpunkt beendet worden. Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg (FG Münster, Urteil v. 15.9.2022 - 1 K 2751/20 G; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.11.2022).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück, hoben das Urteil des FG Münster auf und gaben der Klage des FA statt, soweit das FG den auf den "unbe­lasteten" Kommanditanteil entfal­lenden Veräuße­rungs­gewinn nicht in den Gewerbe­ertrag einbezogen hat:

  • Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unter­beteiligung begründet, entsteht eine weitere Mitunter­nehmer­schaft in Gestalt der Unter­beteiligungs­gesell­schaft und damit eine (zumindest) doppel­stöckige Mitunter­nehmerschaft.

  • Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Personen­gesell­schaft (Haupt­gesellschaft), unterliegt der Veräußerungsgewinn § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG. Dies gilt sowohl für den auf den Unterbe­teiligten entfallenden Veräußerungs­gewinn als auch für den Veräußerungs­gewinn, der auf den "unbelasteten" Gesell­schafts­anteil entfällt.

  • Der Anwendung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG steht nicht entgegen, dass es sich bei der Unter­beteiligungs­gesell­schaft um eine reine Innen­gesell­schaft (ohne Gesell­schafts­vermögen) handelt.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.11.2024 - IV R 26/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).