Online-Nachricht - Donnerstag, 06.02.2025

Kindergeld | Zuständig­keit der Familien­kasse Zentraler Kinder­geld­service (BFH)

Die Familienkasse Zentraler Kinder­geld­service wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundes­agentur für Arbeit bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familien­kasse wirksam errich­tet und wirksam mit der Zuständig­keit für die Bear­beitung von Kinder­geld­verfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung ver­arbeitet werden (BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 11/23; veröf­fent­licht am 6.2.2025).

Sachverhalt: Streitig ist, ob bei der Beur­teilung, ob ein schwer­behinder­tes und abzweigungs­berech­tigtes Kind zum Selbst­unter­halt außer­stande ist, gegen­über dem Ehegatten zu berück­sichtigende Unter­halts­ansprüche wegen familien­recht­lich vorrangiger Unter­halts­ansprüche eigener Kinder zu kürzen sind.

Die Richter des BFH nehmen hierzu wie folgt Stellung:

  • Die Familienkasse Zentraler Kinder­geld­service wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.1.2022 bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familien­kasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 jedenfalls wirksam mit der Zuständig­keit für die Bearbeitung von Kinder­geld­verfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behin­derung verarbeitet werden.

  • Zu den Bezügen eines behinderten Kindes gehören auch Unter­halts­leistungen seines Ehegatten, bei deren Ermittlung die (gegebenenfalls einen behin­derungs­bedingten Mehrbedarf ein­schließenden) Unterhaltslasten des Ehegatten für eigene minderjährige Kinder zu berück­sichtigen sind (Bestätigung des Senatsurteils v. 20.10.2022 - III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655).

Quelle: BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 11/23; NWB Datenbank (lb)

 
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