Online-Nachricht - Donnerstag, 20.02.2025

Umsatzsteuer | Bemes­sungs­grund­lage im Falle straf­recht­licher Ein­ziehung von Tat­erträgen (BFH)

Unter Berück­sichti­gung der Recht­sprechung des BVerfG zur steuer­recht­lichen Behand­lung straf­recht­lich einge­zogener Tatent­gelte ist umsatz­steuer­recht­lich die Bemes­sungs­grund­lage von in straf­recht­licher Hinsicht betrof­fenen Umsätzen im Wege einer teleolo­gischen Reduk­tion des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren. Eine fest­gesetzte Steuer ist im Zeit­punkt der erfolg­reichen Ein­ziehung ent­sprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (BFH, Urteil v. 25.9.2024 - XI R 6/23; veröf­fent­licht am 20.2.2025).

Sachverhalt: Der Kläger hatte als Diplom-Ingenieur nach­haltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorge­setzten beziehungs­weise Arbeit­gebers für Auftrags­ertei­lungen von beauf­tragten Unter­nehmen kostenlose Leistungen, über­wiegend für den privaten Hausbau, erhalten. Dafür wurde er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach §§ 73 ff. StGB einge­zogen. Das FA behandelte die "Schmier­geld­zahlungen" bzw. die Zuwen­dungen durch die beauf­tragten Unter­nehmen als Entgelte für steuer­pflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatz­steuer. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsicht­lich der einge­zogenen Bestechungs­gelder minderten aber nach Ansicht des FA und des FG der ersten Instanz (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 7.3.2023 - 2 K 2150/21) nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Die Richter des BFH folgten dem nicht, hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Zwar sind die Bestechungs­gelder - obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt - neben den sonstigen, dem Kläger für seine Dienst­leistungen gewährten Entgelten umsatz­steuer­relevant.

  • Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungs­grundlage.

  • Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirt­schaft­liche Vorteil durch die straf­recht­liche Einziehung der Bestechungs­gelder abgeschöpft, und zum anderen würden die Bestechungs­gelder im selben Umfang der Umsatz­steuer unterworfen.

  • Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrecht­lich einge­zogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unter­nehmer zurückgezahlt wird.

  • Auch eines Verweises auf das Billigkeits­verfahrens, dessen Zulässig­keit im Umsatz­steuer­recht ohnehin unions­recht­lich zweifel­haft ist, bedarf es nicht.

  • Im zweiten Rechtsgang wird das FG weitere Feststel­lungen zu den vom Kläger hinsicht­lich der ange­ordneten Einziehung geleisteten Zahlungen zu treffen haben.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 20.2.2025 zu BFH, Urteil v. 25.9.2024 - XI R 6/23 sowie NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).