Online-Nachricht - Donnerstag, 20.02.2025
Einkommensteuer | Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG (BFH)
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"), sondern auch, soweit – unabhängig von der Entnahme – auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht ("Bestehen der Haftung") (BFH, Urteil v. 16.1.2025 - IV R 11/22; veröffentlicht am 20.2.2025).
Sachverhalt: Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG im Streitjahr 2016: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die ein Solarkraftwerk betreibt. Alleinige Kommanditistin war die A-GmbH & Co. KG (A). Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der A betrug im Jahr 2009 1.000 €. Eine Erhöhung der Haftsumme der A auf 630.000 € wurde am 22.4.2010 im Handelsregister eingetragen. Nach den Feststellungen FG leistete A eine entsprechende Einlage. Im gleichen Jahr wurde eine weitere Erhöhung der Haftsumme auf 1.064.000 € im Handelsregister eingetragen, allerdings leistete A bis zum Streitjahr keine weiteren Einlagen. Im Streitjahr 2016 war die Haftsumme unverändert.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr wies die Klägerin Entnahmen der A in Höhe von rund 600.000 € aus.
Mit Gewinnfeststellungsbescheid für 2016 stellte das FA einen laufenden Gesamthandsgewinn in Höhe von 86.326,11 €, Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen in Höhe von ./. 20.557 €, einen Sonderbetriebsgewinn in Höhe von 8.477,74 € und für A einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15a Abs. 3 EStG in Höhe von 259.068,69 € fest. In dem mit diesem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG (Verlustfeststellungsbescheid) vom gleichen Tag stellte das FA für A ‑ unter Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags ‑ einen verrechenbaren Verlust in Höhe von 193.299,58 € fest.
Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 15a Abs. 3 EStG der im Wirtschaftsjahr zum Ausgleich verwendbare Betrag der Außenhaftung nicht berücksichtigt worden sei. In der folge half das FA dem Einspruch teilweise ab und stellte einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15a Abs. 3 EStG in Höhe von 213.560,10 € und einen verrechenbaren Verlust im Sinne des § 15a EStG in Höhe von 147.790,99 € fest. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sei nach Auffassung des FG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Gewinnhinzurechnung nicht nur ausgeschlossen sei, soweit auf Grund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung bestehe oder entstehe, sondern auch, soweit eine Haftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB generell bestehe (FG Köln, Urteil v. 16.2.2022 - 12 K 509/19).
Dem folgten die Richter des BFH und wiesen die Revision des FA zurück:
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Das FG hat zutreffend erkannt, dass für A im Streitjahr keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG festzustellen ist. Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG liegen nicht vor.
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Eine Gewinnhinzurechnung setzt - neben der vorangegangenen Verlustnutzung - nicht nur (positiv) voraus, dass eine Einlageminderung vorliegt. Weiteres (negatives) Erfordernis ist, dass auf Grund der Entnahme keine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht.
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Im Streitfall liegt zwar eine Einlageminderung im Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG vor.
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Eine Gewinnhinzurechnung kommt dennoch nicht in Betracht. Denn das Gesetz verzichtet auf eine solche nicht nur, soweit auf Grund der Entnahme eine entsprechende Haftung entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"), sondern auch, soweit - unabhängig von der Entnahme - eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht ("Bestehen einer Haftung").
Quelle: BFH, Urteil v. 16.1.2025 - IV R 11/22; NWB Datenbank (il)
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