Online-Nachricht - Donnerstag, 20.02.2025

Einkommensteuer | Gewinn­hinzu­rech­nung gemäß § 15a Abs. 3 EStG (BFH)

Eine Gewinnhinzu­rech­nung gemäß § 15a Abs. 3 EStG scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Ent­nahme eine Außen­haftung des Kom­mandi­tisten ent­steht ("Wieder­auf­leben der Haf­tung"), sondern auch, soweit – unab­hängig von der Ent­nahme – auf Grund der im Handels­register einge­trage­nen Haft­summe eine Außen­haftung des Kom­mandi­tisten besteht ("Bestehen der Haftung") (BFH, Urteil v. 16.1.2025 - IV R 11/22; veröf­fent­licht am 20.2.2025).

Sachverhalt: Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Gewinn­hinzurech­nung gemäß § 15a Abs. 3 EStG im Streitjahr 2016: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die ein Solar­kraftwerk betreibt. Alleinige Kommandi­tistin war die A-GmbH & Co. KG (A). Die im Handels­register eingetragene Haftsumme der A betrug im Jahr 2009 1.000 €. Eine Erhöhung der Haft­summe der A auf 630.000 € wurde am 22.4.2010 im Handels­register einge­tragen. Nach den Feststellungen FG leistete A eine entsprechende Einlage. Im gleichen Jahr wurde eine weitere Erhöhung der Haftsumme auf 1.064.000 € im Handels­register eingetragen, allerdings leistete A bis zum Streitjahr keine weiteren Einlagen. Im Streitjahr 2016 war die Haftsumme unverändert.

In der Erklärung zur geson­derten und einheit­lichen Fest­stellung von Besteue­rungs­grund­lagen für das Streitjahr wies die Klägerin Entnahmen der A in Höhe von rund 600.000 € aus.

Mit Gewinnfeststel­lungs­bescheid für 2016 stellte das FA einen laufenden Gesamt­hands­gewinn in Höhe von 86.326,11 €, Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen in Höhe von ./. 20.557 €, einen Sonder­betriebs­gewinn in Höhe von 8.477,74 € und für A einen Hinzu­rech­nungs­betrag nach § 15a Abs. 3 EStG in Höhe von 259.068,69 € fest. In dem mit diesem Gewinn­fest­stellungs­bescheid verbundenen Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG (Verlust­fest­stel­lungs­bescheid) vom gleichen Tag stellte das FA für A ‑ unter Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags ‑ einen ver­rechen­baren Verlust in Höhe von 193.299,58 € fest.

Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass bei der Berechnung des Hinzu­rechnungs­betrags nach § 15a Abs. 3 EStG der im Wirtschafts­jahr zum Ausgleich verwend­bare Betrag der Außenhaftung nicht berücksichtigt worden sei. In der folge half das FA dem Einspruch teilweise ab und stellte einen Hinzu­rechnungs­betrag nach § 15a Abs. 3 EStG in Höhe von 213.560,10 € und einen verrechen­baren Verlust im Sinne des § 15a EStG in Höhe von 147.790,99 € fest. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbe­gründet zurück.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sei nach Auf­fassung des FG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Gewinn­hinzu­rechnung nicht nur ausgeschlossen sei, soweit auf Grund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berück­sichti­gende Haftung bestehe oder entstehe, sondern auch, soweit eine Haftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB generell bestehe (FG Köln, Urteil v. 16.2.2022 - 12 K 509/19).

Dem folgten die Richter des BFH und wiesen die Revision des FA zurück:

  • Eine Gewinnhinzurechnung setzt - neben der voran­gegange­nen Verlust­nutzung - nicht nur (positiv) voraus, dass eine Einlage­minderung vorliegt. Weiteres (negatives) Erfordernis ist, dass auf Grund der Entnahme keine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht.

  • Eine Gewinnhinzurechnung kommt dennoch nicht in Betracht. Denn das Gesetz verzichtet auf eine solche nicht nur, soweit auf Grund der Entnahme eine entsprechende Haftung entsteht ("Wieder­aufleben der Haftung"), sondern auch, soweit - unabhängig von der Entnahme - eine Außenhaftung des Komman­ditisten besteht ("Bestehen einer Haftung").

Quelle: BFH, Urteil v. 16.1.2025 - IV R 11/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).