Online-Nachricht - Donnerstag, 20.02.2025
Grunderwerbsteuer | Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs (BFH)
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG, dass der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall nicht verzichtet werden. (BFH, Urteil v. 25.09.2024 - II R 46/22; veröffentlicht am 20.2.2025).
Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Nach § 6a Satz 3 GrEStG gilt die Steuerbegünstigung nach § 6a Satz 1 GrEStG nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im Sinne von § 6a Satz 3 GrEStG abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine grundbesitzende GmbH & Co. KG. An ihr waren neben einer nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementärin insgesamt sieben natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt. Diese Kommanditisten erwarben jeweils eine eigene Vorrats-GmbH, bei der jeder Kommanditist Alleingesellschafter seiner GmbH war. Die sieben Kommanditisten brachten im Streitjahr 2014 ihre Beteiligung an der Klägerin in die ihnen gehörenden Vorrats-GmbHs nach §§ 20 ff. UmwStG im Wege der Sachkapitalerhöhung ein. Das FA ging davon aus, dass der Erwerbsvorgang den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der im Streitjahr anwendbaren Fassung erfüllte und setzte Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 18.10.2022 - 5 K 914/21).
Die Richter des BFH wiesen die Revision als unbegründet zurück:
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Für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang greift die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht. Die Voraussetzungen des § 6a Satz 1 Alternative 2 GrEStG sind zwar erfüllt. Jedoch wurde die nach § 6a Satz 4 GrEStG einzuhaltende fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht gewahrt.
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Auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist kann im Streitfall nicht nach den in den BFH-Urteilen v. 21.8.2019 - II R 16/19 (II R 36/14) (BFHE 266, 335, BStBl II 2020, 333) und v. 25.9.2024 - II R 2/22 aufgestellten Rechtsgrundsätzen verzichtet werden.
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Mit diesen Urteilen entschied der BFH zwar, dass bei einer Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.
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Bei einer Ausgliederung zur Neugründung kann die Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, weil die neu gegründete Gesellschaft erst durch die Ausgliederung entsteht.
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Diese Rechtsgrundsätze sind nicht auf den Streitfall übertragbar. Im Unterschied zur Ausgliederung zur Neugründung, bei der die neu gegründete Gesellschaft rechtlich erst durch die Neugründung entsteht, haben die Vorrats-GmbHs bereits vor der Einbringung der Kommanditanteile zivilrechtlich bestanden.
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Es wäre deshalb möglich gewesen, solche Vorrats-GmbHs schon früher zu erwerben, um die fünfjährige Vorbehaltensfrist vor der Einbringung einzuhalten.
Quelle: BFH, Urteil v. 25.09.2024 - II R 46/22; NWB Datenbank (lb)
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