Online-Nachricht - Donnerstag, 20.02.2025

Grunderwerb­steuer | Keine Steuer­befreiung der Ein­bringung von Kom­mandit­anteilen in erst kurz zuvor erwor­bene Vorrats-GmbHs (BFH)

Voraussetzung für die Steuer­befreiung ist nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG, dass der Ein­bringen­de im Zeit­punkt der Ein­bringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vor­rats-GmbH betei­ligt war. Auf die Ein­haltung der Vor­behal­tens­frist kann in diesem Fall nicht ver­zichtet werden. (BFH, Urteil v. 25.09.2024 - II R 46/22; veröf­fent­licht am 20.2.2025).

Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Nach § 6a Satz 3 GrEStG gilt die Steuerbegünstigung nach § 6a Satz 1 GrEStG nur, wenn an dem Umwandlungs­vorgang aus­schließlich ein herrschendes Unter­nehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herr­schenden Unter­nehmen abhängige Gesell­schaften beteiligt sind. Im Sinne von § 6a Satz 3 GrEStG abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesell­schafts­vermögen das herr­schende Unter­nehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang (Vorbehaltens­frist) und fünf Jahren nach dem Rechts­vorgang (Nach­behaltens­frist) unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununter­brochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine grundbesitzende GmbH & Co. KG. An ihr waren neben einer nicht am Gesell­schafts­vermögen beteiligten Komplementärin insgesamt sieben natürliche Personen als Komman­ditisten beteiligt. Diese Komman­ditisten erwarben jeweils eine eigene Vorrats-GmbH, bei der jeder Kommanditist Allein­gesell­schafter seiner GmbH war. Die sieben Komman­ditisten brachten im Streitjahr 2014 ihre Beteiligung an der Klägerin in die ihnen gehörenden Vorrats-GmbHs nach §§ 20 ff. UmwStG im Wege der Sachkapitalerhöhung ein. Das FA ging davon aus, dass der Erwerbsvorgang den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der im Streitjahr anwendbaren Fassung erfüllte und setzte Grund­erwerb­steuer gegenüber der Klägerin fest. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die Gewährung der Steuer­begünsti­gung nach § 6a GrEStG.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 18.10.2022 - 5 K 914/21).

Die Richter des BFH wiesen die Revision als unbegründet zurück:

  • Für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Rechts­vorgang greift die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG nicht. Die Voraussetzungen des § 6a Satz 1 Alternative 2 GrEStG sind zwar erfüllt. Jedoch wurde die nach § 6a Satz 4 GrEStG einzu­haltende fünfjährige Vorbehal­tensfrist nicht gewahrt.

  • Mit diesen Urteilen entschied der BFH zwar, dass bei einer Aus­gliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungs­vorgangs auch eingehalten werden können.

  • Bei einer Ausgliederung zur Neugründung kann die Vor­behaltens­frist umwandlungs­bedingt nicht eingehalten werden, weil die neu gegründete Gesell­schaft erst durch die Ausgliederung entsteht.

  • Diese Rechtsgrundsätze sind nicht auf den Streitfall übertragbar. Im Unterschied zur Ausgliederung zur Neugründung, bei der die neu gegründete Gesellschaft rechtlich erst durch die Neugründung entsteht, haben die Vorrats-GmbHs bereits vor der Einbringung der Komman­ditanteile zivilrechtlich bestanden.

  • Es wäre deshalb möglich gewesen, solche Vorrats-GmbHs schon früher zu erwerben, um die fünfjährige Vor­behaltens­frist vor der Einbringung einzuhalten.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.09.2024 - II R 46/22; NWB Datenbank (lb)

 
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