Online-Nachricht - Donnerstag, 06.03.2025

Tabaksteuer | EuGH-Vorlage zur Frage, ob „Scraps“ Rauch­tabak dar­stel­len (BFH)

Seitens des BFH bestehen Zweifel hin­sicht­lich der Aus­legung der Vor­schrif­ten der Tabak­steuer­richt­linie. Der BFH hat daher ein Vorab­ent­schei­dungs­ersuchen an den EuGH gerich­tet (BFH, Urteil v. 17.9.2024 - VII R 42/20; veröf­fent­licht am 6.3.2025).

Hintergrund: Tabakwaren unter­liegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Tabak­steuer­gesetzes (TabStG) der Tabaksteuer. Zu den Tabakwaren gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG Rauchtabak in der Form von Feinschnitt und Pfeifen­tabak. Rauchtabak liegt vor, wenn es sich einer­seits um geschnit­tenen oder anders zerkleinerten oder gespon­nenen oder in Platten gepressten Tabak handelt, der sich anderer­seits ohne weitere industrielle Bearbei­tung zum Rauchen eignet.

Grundlage des geltenden deutschen Tabaksteuerrechts ist die Tabaksteuerrichtlinie (Richtlinie 2011/64/EU des Rates v. 21.6.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauch­steuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24)). Der deutsche Gesetzgeber hat die Definition von Rauchtabak wörtlich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL übernommen. Eine ausdrückliche Bestimmung der beiden Voraus­setzungen "ohne weitere industrielle Bear­beitung" und "zum Rauchen geeignet" fehlt aber auch im Unions­recht.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist Prokurist einer GmbH, welche entrippte, verpackte und unver­arbeitete Tabakblätter (Scraps) von einer in der EU ansässigen GmbH bezog. Die Ware war für ein anderes in Deutschland ansäs­siges Unter­nehmen bestimmt, welches daraus Wasser­pfeifen­tabak herstellen wollte. Das Zoll­fahndungs­amt (ZFA) stellte die Waren sicher und leitete ein Ermitt­lungs­verfahren wegen des Verdachts der Steuer­hinter­ziehung gegen den Kläger ein. Laut Auffassung des Klägers handelte es sich nicht um Rauch-, sondern Rohtabak, der in Deutschland zu Wasser­pfeifen­tabak hätte verarbeitet werden sollen. Das Haupt­zollamt (HZA) setzte gegenüber dem Kläger und der GmbH als Gesamt­schuldner Tabaksteuer fest.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (FG Düssel­dorf, Urteil v. 8.7.2020 - 4 K 35/18 VTa). Das FG urteilte, die Tabak-Scraps unterlägen nicht der Tabaksteuer, weil es sich nicht um Rauchtabak nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handele, sondern um nicht steuerpflichtigen Rohtabak.

Die Richter des BFH haben Zweifel an der Aus­legung der Vorschrif­ten der TabStRL und haben dem EuGH folgende Fragen zur Vorab­entschei­dung vorgelegt:

  1. Ist der Begriff "Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahin­gehend auszu­legen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrs­auffas­sung geraucht werden?

  2. Ist der Begriff "ohne weitere industrielle Bearbeitung" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsu­menten aber zu Hause durch­geführt werden können, darunter zu subsumieren sind?

Quelle: BFH, Urteil v. 17.9.2024 - VII R 42/20; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforderlich).