Online-Nachricht - Donnerstag, 06.03.2025
Tabaksteuer | EuGH-Vorlage zur Frage, ob „Scraps“ Rauchtabak darstellen (BFH)
Seitens des BFH bestehen Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Vorschriften der Tabaksteuerrichtlinie. Der BFH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFH, Urteil v. 17.9.2024 - VII R 42/20; veröffentlicht am 6.3.2025).
Hintergrund: Tabakwaren unterliegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes (TabStG) der Tabaksteuer. Zu den Tabakwaren gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG Rauchtabak in der Form von Feinschnitt und Pfeifentabak. Rauchtabak liegt vor, wenn es sich einerseits um geschnittenen oder anders zerkleinerten oder gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak handelt, der sich andererseits ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
Grundlage des geltenden deutschen Tabaksteuerrechts ist die Tabaksteuerrichtlinie (Richtlinie 2011/64/EU des Rates v. 21.6.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24)). Der deutsche Gesetzgeber hat die Definition von Rauchtabak wörtlich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL übernommen. Eine ausdrückliche Bestimmung der beiden Voraussetzungen "ohne weitere industrielle Bearbeitung" und "zum Rauchen geeignet" fehlt aber auch im Unionsrecht.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist Prokurist einer GmbH, welche entrippte, verpackte und unverarbeitete Tabakblätter (Scraps) von einer in der EU ansässigen GmbH bezog. Die Ware war für ein anderes in Deutschland ansässiges Unternehmen bestimmt, welches daraus Wasserpfeifentabak herstellen wollte. Das Zollfahndungsamt (ZFA) stellte die Waren sicher und leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen den Kläger ein. Laut Auffassung des Klägers handelte es sich nicht um Rauch-, sondern Rohtabak, der in Deutschland zu Wasserpfeifentabak hätte verarbeitet werden sollen. Das Hauptzollamt (HZA) setzte gegenüber dem Kläger und der GmbH als Gesamtschuldner Tabaksteuer fest.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 8.7.2020 - 4 K 35/18 VTa). Das FG urteilte, die Tabak-Scraps unterlägen nicht der Tabaksteuer, weil es sich nicht um Rauchtabak nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handele, sondern um nicht steuerpflichtigen Rohtabak.
Die Richter des BFH haben Zweifel an der Auslegung der Vorschriften der TabStRL und haben dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ist der Begriff "Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
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Ist der Begriff "ohne weitere industrielle Bearbeitung" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind?
Quelle: BFH, Urteil v. 17.9.2024 - VII R 42/20; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforderlich).