Online-Nachricht - Donnerstag, 06.03.2025

DSGVO | Kein Recht zur Ver­weige­rung einer Aus­kunft nach Art. 15 DSGVO bei unver­hältnis­mäßigem Auf­wand (BFH)

Der Verantwort­liche kann dem Aus­kunfts­anspruch nach Art. 15 DSGVO nicht ent­gegen­halten, dass die Aus­kunft einen unver­hältnis­mäßigen Auf­wand erfor­dern würde (BFH, Urteil v. 14.1.2025 - IX R 25/22; veröf­fent­licht am 6.3.2025).

Hintergrund: Art. 15 DSGVO beinhaltet das Auskunfts­recht der betrof­fenen Person über die Verar­beitung der sie betref­fenden personen­bezoge­nen Daten.

Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann bei offenkundig unbegründeten exzessiven Anträgen einer betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemes­senes Entgelt verlangen, bei dem die Verwal­tungs­kosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO). Der Ver­antwort­liche hat gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für den offenkundig unbe­gründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

Sachverhalt: Der Kläger ist Vorstand einer AG und verlangte unter Bezug­nahme auf die DSGVO "die Überlassung von Ablich­tungen aller gespeicherten Informationen" der AG. Das FA hatte dem Kläger zwar verschiedene Über­sichten zur Verfügung gestellt, allerdings nach Auffas­sung des Klägers nicht alle gemäß Art. 15 DSGVO vorzulegenden Unterlagen. Eine Übersendung weiterer Akten wurde von dem FA abgelehnt. Strittig ist, ob der Kläger von dem FA Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen kann.

Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Thüringer FG, Urteil v. 22.2.2022 - 4 K 660/20).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache an das FG zur ander­weitigen Verhand­lung und Entschei­dung zurück:

  • Dem Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO steht nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO das Recht auf Auskunft gegenüber dem FA als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO über die vom FA verarbeiteten, ihn betreffenden personen­bezo­genen Daten sowie über die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Infor­mationen dem Grunde nach zu.

  • Rechtsfehlerhaft gelangt das FG jedoch zu dem Ergebnis, dass der Auskunftsanspruch wegen unver­hältnis­mäßigen Aufwands nicht bestehe. Eine entsprechende Einschränkung des Auskunfts­anspruchs ergibt sich weder aus der DSGVO noch aus den Vorschriften des nationalen Rechts.

  • Rechtsfehlerhaft kommt das FG ferner zu dem Ergebnis, dass das Aus­kunfts­begehren aufgrund eines exzessiven Antrags im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 DSGVO ausgeschlossen sei.

  • Das Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO besteht nur, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Ein Auskunfts­begehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betrof­fene Person Auskunft zu ihren personen­bezo­genen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungs­weise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.

  • Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht ein Anspruch auf Auskunft über sämtliche personen­bezo­gene Daten, die der Verant­wortliche verarbeitet. Nur so wird dem Zweck des Art. 15 DSGVO hinreichend Rechnung getragen, es der betroffenen Person durch die Wahr­nehmung des Auskunftsrechts in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betref­fenden personen­bezo­genen Daten bewusst zu sein und deren Recht­mäßigkeit überprüfen zu können. Dem stünde es entgegen, wenn der Verantwort­liche die Auskunft verweigern könnte, wenn die betroffene Person ihr Auskunfts­recht unbeschränkt geltend macht.

  • Das FG hat auf Grundlage seiner Rechtsauf­fassung, dass ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO nicht besteht, nicht geprüft, ob der nach den oben genannten Grund­sätzen dem Grunde nach bestehende Auskunfts­anspruch aufgrund Erfüllung bereits erloschen ist.

  • Ein Auskunftsanspruch ist grund­sätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunfts­schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamt­umfang dar­stellen. Im vorliegenden Fall fehlt es an Feststel­lungen, inwieweit das Auskunfts­begehren des Klägers bereits erfüllt wurde. Diese wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzu­holen haben.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.1.2025 - IX R 25/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).