Online-Nachricht - Donnerstag, 06.03.2025
DSGVO | Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand (BFH)
Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (BFH, Urteil v. 14.1.2025 - IX R 25/22; veröffentlicht am 6.3.2025).
Hintergrund: Art. 15 DSGVO beinhaltet das Auskunftsrecht der betroffenen Person über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann bei offenkundig unbegründeten exzessiven Anträgen einer betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO). Der Verantwortliche hat gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
Sachverhalt: Der Kläger ist Vorstand einer AG und verlangte unter Bezugnahme auf die DSGVO "die Überlassung von Ablichtungen aller gespeicherten Informationen" der AG. Das FA hatte dem Kläger zwar verschiedene Übersichten zur Verfügung gestellt, allerdings nach Auffassung des Klägers nicht alle gemäß Art. 15 DSGVO vorzulegenden Unterlagen. Eine Übersendung weiterer Akten wurde von dem FA abgelehnt. Strittig ist, ob der Kläger von dem FA Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen kann.
Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Thüringer FG, Urteil v. 22.2.2022 - 4 K 660/20).
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
-
Dem Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO steht nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO das Recht auf Auskunft gegenüber dem FA als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO über die vom FA verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie über die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen dem Grunde nach zu.
-
Rechtsfehlerhaft gelangt das FG jedoch zu dem Ergebnis, dass der Auskunftsanspruch wegen unverhältnismäßigen Aufwands nicht bestehe. Eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsanspruchs ergibt sich weder aus der DSGVO noch aus den Vorschriften des nationalen Rechts.
-
Rechtsfehlerhaft kommt das FG ferner zu dem Ergebnis, dass das Auskunftsbegehren aufgrund eines exzessiven Antrags im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 DSGVO ausgeschlossen sei.
-
Das Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO besteht nur, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.
-
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht ein Anspruch auf Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten, die der Verantwortliche verarbeitet. Nur so wird dem Zweck des Art. 15 DSGVO hinreichend Rechnung getragen, es der betroffenen Person durch die Wahrnehmung des Auskunftsrechts in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dem stünde es entgegen, wenn der Verantwortliche die Auskunft verweigern könnte, wenn die betroffene Person ihr Auskunftsrecht unbeschränkt geltend macht.
-
Das FG hat auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO nicht besteht, nicht geprüft, ob der nach den oben genannten Grundsätzen dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch aufgrund Erfüllung bereits erloschen ist.
-
Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Im vorliegenden Fall fehlt es an Feststellungen, inwieweit das Auskunftsbegehren des Klägers bereits erfüllt wurde. Diese wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.1.2025 - IX R 25/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).