Online-Nachricht - Donnerstag, 13.03.2025

Einkommensteuer | Behand­lung eines Preis­geldes für wissen­schaft­liche Publika­tionen (BFH)

Ein mit einem Preis­geld dotierter Wissen­schafts­preis kann nur dann Arbeits­lohn darstellen, wenn er dem Arbeit­nehmer für Leistungen ver­liehen wird, die dieser gegen­über seinem Dienst­herrn erbracht hat (BFH, Urteil v. 21.11.2024 - VI R 12/22; veröf­fent­licht am 13.3.2025).

Sachverhalt: Der Kläger veröffent­lichte im Rahmen eines Habili­tations­vorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publika­tionen zu seinem Forschungs­feld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probe­vorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habili­tation zu.

Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen.

Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungs­preis vom Y-Institut. Im Rahmen der Veran­lagung zur Einkommen­steuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungs­preis den Einkünften des Klägers aus nicht­selbstän­diger Arbeit zu.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 16.3.2022 - 13 K 1398/20 E; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.5.2022).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und gaben der Klage statt:

  • Bei dem Preisgeld handelt es sich nicht um eine steuerbare Einnahme des Klägers.

  • Insbesondere gehört das Preisgeld nicht zu den Einkünften des Klägers aus nicht­selbstän­diger Arbeit.

  • Ob eine Zuwendung durch das Dienstver­hältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichter­lichen Würdigung durch das FG. Dies gilt auch für die Zuwendung durch einen oder an einen Dritten.

  • Vorliegend rechtfertigen es die tatsäch­lichen Feststel­lungen des FG nicht, das Preisgeld als dem Kläger vom Y-Institut für seine Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt anzusehen.

  • Das FG hat verkannt, dass der Wissenschafts­preis in keinem Zusammen­hang mit dem Dienst­verhältnis des Klägers stand: Nach den bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger die Habili­tations­schriften zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Profes­soren­dienst­verhältnis verfasst.

  • Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissen­schaftliche Forschungs­leistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungs­tätigkeit des Klägers als Hochschul­lehrer gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.

  • Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher entgegen der Auffas­sung des FG nicht als "Frucht" dieser Tätigkeit dar. Das Y-Institut hat mit dem Wissen­schafts­preis vielmehr die zuvor erbrachte wissen­schaft­liche Tätigkeit des Klägers gewürdigt und ausgezeichnet.

  • Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das Preisgeld auch nicht als Betriebs­einnahme bei den Einkünften aus freiberuf­licher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG anzusetzen. Ein tatsäch­licher und wirtschaft­licher (Veranlas­sungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuf­lichen Tätigkeit des Klägers als Dozent und Berater besteht nach den den Senat bindenden Feststel­lungen des FG nicht.

  • Denn der Kläger wurde mit dem Wissen­schafts­preis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habili­tations­schriften ausgezeichnet. Er hat das Preisgeld folglich nicht aus auf sein Unter­nehmen bezogenen Gründen (als Betriebs­inhaber) vereinnahmt.

  • Vielmehr sollte der Preis ausweislich der Förderricht­linien des Y-Instituts der Wissen­schafts­förderung dienen und wies damit keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Klägers auf.

  • Auch eine Besteuerung des Preisgeldes als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG kommt nicht in Betracht, da der Wissen­schaftspreis kein leistungsbezogenes Entgelt für die vom Kläger angefertigten Habili­tations­schriften darstellt. Vielmehr wurde der Preis aus gesell­schafts­politischen Zwecken (Wissenschafts­förderung) verliehen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.11.2024 - VI R 12/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforder­lich).