Online-Nachricht - Donnerstag, 13.03.2025
Einkommensteuer | Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen (BFH)
Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat (BFH, Urteil v. 21.11.2024 - VI R 12/22; veröffentlicht am 13.3.2025).
Sachverhalt: Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu.
Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen.
Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis vom Y-Institut. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 16.3.2022 - 13 K 1398/20 E; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.5.2022).
Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und gaben der Klage statt:
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Bei dem Preisgeld handelt es sich nicht um eine steuerbare Einnahme des Klägers.
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Insbesondere gehört das Preisgeld nicht zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
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Ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Dies gilt auch für die Zuwendung durch einen oder an einen Dritten.
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Vorliegend rechtfertigen es die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht, das Preisgeld als dem Kläger vom Y-Institut für seine Tätigkeit als Hochschulprofessor zugewandt anzusehen.
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Das FG hat verkannt, dass der Wissenschaftspreis in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Klägers stand: Nach den bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger die Habilitationsschriften zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst.
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Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungstätigkeit des Klägers als Hochschullehrer gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
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Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher entgegen der Auffassung des FG nicht als "Frucht" dieser Tätigkeit dar. Das Y-Institut hat mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gewürdigt und ausgezeichnet.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das Preisgeld auch nicht als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG anzusetzen. Ein tatsächlicher und wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Dozent und Berater besteht nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG nicht.
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Denn der Kläger wurde mit dem Wissenschaftspreis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet. Er hat das Preisgeld folglich nicht aus auf sein Unternehmen bezogenen Gründen (als Betriebsinhaber) vereinnahmt.
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Vielmehr sollte der Preis ausweislich der Förderrichtlinien des Y-Instituts der Wissenschaftsförderung dienen und wies damit keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Klägers auf.
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Auch eine Besteuerung des Preisgeldes als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG kommt nicht in Betracht, da der Wissenschaftspreis kein leistungsbezogenes Entgelt für die vom Kläger angefertigten Habilitationsschriften darstellt. Vielmehr wurde der Preis aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.11.2024 - VI R 12/22; NWB Datenbank (il)
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