Online-Nachricht - Donnerstag, 20.03.2025
Verfahrensrecht | Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für Kapitalertragsteuer (BFH)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 AO. Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - VIII R 24/23; veröffentlicht am 20.3.2025).
Hintergrund: Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist, § 171 Abs. 15 AO. Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird, § 171 Abs. 3a Satz 1 AO.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die Frage, ob die Festsetzungsfrist für einen Kapitalertragsteueranspruch gemäß § 171 Abs. 3a AO erst mit Ergehen der gerichtlichen Entscheidung zu dem für einen Haftungsbescheid zum Kapitalertragsteueranspruch geführten finanzgerichtlichen Verfahren endet, wenn über dieses Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses eines Nachforderungsbescheids für diesen Kapitalertragsteueranspruch und gleichzeitiger Aufhebung des Haftungsbescheids noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
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Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 AO.
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Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten.
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Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO ist sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt (Anschluss an BFH, Urteil v. 6.6.2019 - IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, Rz 40).
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Die Fiktion des § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 3a AO zu beachten mit der Maßgabe, dass zwischen der Trägerkörperschaft als Schuldner der Kapitalertragsteuer und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Steuerentrichtungspflichtigen Personenverschiedenheit anzunehmen ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 11.12.2024 - VIII R 24/23; NWB Datenbank (il)
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