Online-Nachricht - Donnerstag, 10.04.2025

Gewerbesteuer | Keine Hebe­berech­tigung eines Bundes­landes für Betriebs­stätte im deut­schen Küsten­meer (BFH)

Bei verfassungs­konformer Aus­legung des § 4 Abs. 2 GewStG darf für Betriebs­stätten in gemeinde­freien Gebieten keine Über­tragung der Hebe­berech­tigung für die Gewerbe­steuer auf ein Bundes­land erfol­gen (BFH, Urteil v. 3.12.2024 - IV R 5/22; veröf­fent­licht am 10.4.2025).

Sachverhalt: Streitig ist, ob bei einer Gesell­schaft, die auf gemeinde­freiem Gebiet einen Offshore-Wind­park betreibt, neben der Gemeinde, in deren Gebiet die Geschäfts­leitungs­betriebs­stätte unter­halten wird, auch das Bundes­land als "weitere hebe­berechtigte Gemeinde" zu behan­deln ist. Das FG der ersten Instanz ist von einer Hebe­berech­tigung des Bundes­landes (hier gestützt auf § 4 Abs. 2 GewStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Nieder­sächsi­schen Verord­nung über die Erhe­bung der Gewerbe- und Grund­steuer in gemeinde­freien Gebieten - GGrStGfGebV ND; im Folgenden VO-N) ausge­gangen (Nieder­sächsi­sches FG, Urteil v. 18.1.2022 - 8 K 100/19). Die klagende Stadt ist dagegen der Auf­fassung, dass der Gewerbe­steuer­mess­betrag allein ihr zuzu­teilen sei. § 1 Abs. 1 VO-N sei rechts­widrig und somit nicht anzu­wenden.

Die Richter des BFH gaben der Klage statt:

  • Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzu­ordnen, sodass eine darin belegene Betriebs­stätte (Windpark) der Gewerbe­steuer­pflicht unter­liegt.

  • Die Vereinbarkeit einer landes­recht­lichen Verord­nung mit Bundes­recht und dem Grund­gesetz ist revisibles Recht, das der Über­prüfung durch den BFH unterliegt.

  • Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 GewStG darf für Betriebs­stätten in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebe­berech­tigung für die Gewerbe­steuer auf ein Bundes­land erfolgen.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.12.2024 - IV R 5/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforder­lich).