Online-Nachricht - Donnerstag, 10.04.2025
Gewerbesteuer | Keine Hebeberechtigung eines Bundeslandes für Betriebsstätte im deutschen Küstenmeer (BFH)
Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 GewStG darf für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen (BFH, Urteil v. 3.12.2024 - IV R 5/22; veröffentlicht am 10.4.2025).
Sachverhalt: Streitig ist, ob bei einer Gesellschaft, die auf gemeindefreiem Gebiet einen Offshore-Windpark betreibt, neben der Gemeinde, in deren Gebiet die Geschäftsleitungsbetriebsstätte unterhalten wird, auch das Bundesland als "weitere hebeberechtigte Gemeinde" zu behandeln ist. Das FG der ersten Instanz ist von einer Hebeberechtigung des Bundeslandes (hier gestützt auf § 4 Abs. 2 GewStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten - GGrStGfGebV ND; im Folgenden VO-N) ausgegangen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.1.2022 - 8 K 100/19). Die klagende Stadt ist dagegen der Auffassung, dass der Gewerbesteuermessbetrag allein ihr zuzuteilen sei. § 1 Abs. 1 VO-N sei rechtswidrig und somit nicht anzuwenden.
Die Richter des BFH gaben der Klage statt:
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Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, sodass eine darin belegene Betriebsstätte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
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Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und dem Grundgesetz ist revisibles Recht, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt.
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Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 GewStG darf für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten keine Übertragung der Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer auf ein Bundesland erfolgen.
Quelle: BFH, Urteil v. 3.12.2024 - IV R 5/22; NWB Datenbank (il)
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