Online-Nachricht - Donnerstag, 10.04.2025

Schenkungsteuer | Anwendung des Proto­kolls (Nr. 7) über die Vor­rechte und Be­freiun­gen der EU auf die Schenkung­steuer (BFH)

Der BFH hat dem EuGH u.a. die Frage zur Vorab­ent­schei­dung vorge­legt, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vor­rechte und Befrei­ungen der Euro­päischen Union (Amts­blatt der Euro­päischen Union 2012, Nr. C 326, 266) für die Erhe­bung der Schenkung­steuer gilt (BFH, Beschluss v. 20.11.2024 - II R 38/21; veröf­fent­licht am 10.4.2025).

Hintergrund: Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befrei­ungen der Euro­päischen Union (ABlEU 2012, Nr. C 326, 266) lautet wie folgt: „Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätig­keit im Dienst der Union im Hoheit­sgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuer­lichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaft­steuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppel­besteuerung zwischen den Mitglied­staaten der Union geschlos­senen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet.“

Sachverhalt: Der Kläger ist öster­reichischer Staats­bürger und seit dem 1.10.1995 Bediensteter der Europ­äischen Investi­tions­bank mit Sitz in Luxemburg. Vor seinem dortigen Dienstantritt lebte er in Österreich. In Luxemburg zog der Kläger mehrmals um. Nach der Heirat mit einer EIB-Bediensteten im Jahr 2010 gründete er einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau in Deutschland. Seine Wohnung in Luxemburg nutzte er weiter.

Am 27.12.2013 erhielt der Kläger von seinem in Österreich wohnenden Bruder eine Geldschenkung in Höhe von 300.000 €. Das FA setzte Schenkung­steuer in Höhe von 56.000 € gegen den Kläger fest. Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sei nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befrei­ungen der Euro­päischen Union so zu behandeln, als habe er seinen Wohnsitz (nur) in Österreich, hatte keinen Erfolg.

Das FG der ersten Instand dagegen gab der Klage statt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.9.2021 - 4 K 1762/19 s. hierzu Lieber, IWB 8/2022 S. 292).

Die Richter des BFH setzten das Verfahren aus und legten dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  • Gilt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Euro­päischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, Nr. C 326, 266) für die Erhebung der Schenkung­steuer?

  • Falls die erste Frage zu bejahen ist: Schließt es die Vorschrift aus, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Ausübung der Amts­tätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats nieder­gelassen hat, einen weiteren steuer­lichen Wohnsitz in einem anderen Mitglied­staat als dem Tätigkeits­staat begründet, wenn er gleich­zeitig einen tatsäch­lichen Wohnsitz im Tätigkeits­staat beibehält?


Quelle: BFH, Beschluss v. 20.11.2024 - II R 38/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforder­lich).