Online-Nachricht - Donnerstag, 10.04.2025
Schenkungsteuer | Anwendung des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU auf die Schenkungsteuer (BFH)
Der BFH hat dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, Nr. C 326, 266) für die Erhebung der Schenkungsteuer gilt (BFH, Beschluss v. 20.11.2024 - II R 38/21; veröffentlicht am 10.4.2025).
Hintergrund: Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABlEU 2012, Nr. C 326, 266) lautet wie folgt: „Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet.“
Sachverhalt: Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und seit dem 1.10.1995 Bediensteter der Europäischen Investitionsbank mit Sitz in Luxemburg. Vor seinem dortigen Dienstantritt lebte er in Österreich. In Luxemburg zog der Kläger mehrmals um. Nach der Heirat mit einer EIB-Bediensteten im Jahr 2010 gründete er einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau in Deutschland. Seine Wohnung in Luxemburg nutzte er weiter.
Am 27.12.2013 erhielt der Kläger von seinem in Österreich wohnenden Bruder eine Geldschenkung in Höhe von 300.000 €. Das FA setzte Schenkungsteuer in Höhe von 56.000 € gegen den Kläger fest. Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sei nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union so zu behandeln, als habe er seinen Wohnsitz (nur) in Österreich, hatte keinen Erfolg.
Das FG der ersten Instand dagegen gab der Klage statt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.9.2021 - 4 K 1762/19 s. hierzu Lieber, IWB 8/2022 S. 292).
Die Richter des BFH setzten das Verfahren aus und legten dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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Gilt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, Nr. C 326, 266) für die Erhebung der Schenkungsteuer?
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Falls die erste Frage zu bejahen ist: Schließt es die Vorschrift aus, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Tätigkeitsstaat begründet, wenn er gleichzeitig einen tatsächlichen Wohnsitz im Tätigkeitsstaat beibehält?
Quelle: BFH, Beschluss v. 20.11.2024 - II R 38/21; NWB Datenbank (il)
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