Online-Nachricht - Donnerstag, 10.04.2025
Verfahrensrecht | Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen (BFH)
Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge (BFH, Urteil v. 21.3.2025 - X B 21/25 (AdV); veröffentlicht am 10.4.2025).
Hintergrund: Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).
Sachverhalt: Die Antragstellerin war an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt. Das Finanzamt (FA) erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid, da sich aufgrund des erhöhten Ansatzes des Gewinnanteils an der gewerblichen Personengesellschaft eine Nachzahlung zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag ergab. Das FA gewährte der Antragstellerin zunächst Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Sicherheitsleistung für die Steuernachzahlung. Mit geändertem AdV-Bescheid machte das FA die Fortdauer der AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig. Daraufhin wurde am 20.12.2022 als Sicherheitsleistung ein Grundstück der Antragstellerin mit einer Grundschuld zugunsten des FA belastet und das FA gewährte ab diesem Zeitpunkt erneut AdV. Für den Zeitraum vor der Grundschuldbestellung (19.3.2022 bis 19.12.2022) setzte das FA Säumniszuschläge fest. Das FA lehnte den AdV-Antrag der Antragstellerin hinsichtlich dieser Säumniszuschläge ab.
Das FG gewährte auf Antrag der Antragstellerin AdV hinsichtlich der im Zeitraum vom 19.3.2022 bis 19.12.2022 angefallenen Säumniszuschläge, da mehrere Senate des BFH in vergleichbaren Fällen AdV wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge gewährt hätten und die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung habe (FG München, Urteil v. 5.10.2023 – 14 V 98/23).
Die Richter des BFH stimmen dem FG-Urteil und somit der AdV-Gewährung im Ergebnis zu:
-
Das FG hat zu Unrecht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) für die hier in Rede stehende Zeit ab März 2022 bejaht. Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge.
-
Gleichwohl stellt sich die vom FG ausgesprochene AdV-Gewährung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Auch wenn der Senat die gesetzliche Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungsgemäß hält, bestehen im Streitfall gleichwohl ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Abrechnungsbescheid dokumentierten Entscheidung des FA, die Antragstellerin habe für die Zeit vom 19.3.2022 bis zum 19.12.2022 Säumniszuschläge verwirkt.
-
Wenn das FA zwar AdV gewährt, deren Wirkung aber von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig macht, bewirkt die spätere Leistung der Sicherheit im Regelfall, dass die AdV mit (Rück) Wirkung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung eintritt und zuvor etwaig entstandene Säumniszuschläge entfallen.
-
Das FA kann allerdings ausdrücklich anordnen, dass die Wirkung der AdV erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Sicherheit beginnt (Anschluss an den Beschluss des BFH v. 10.12.1986 - I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 398, unter II.3.d).
Quelle: BFH, Urteil v. 21.3.2025 - X B 21/25 (AdV); NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).