Online-Nachricht - Donnerstag, 24.04.2025
Verfahrensrecht | Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung (BFH)
Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind (BFH, Urteil v. 11.3.2025 - IX R 30/22; veröffentlicht am 24.4.2025).
Hintergrund: Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Nichtigkeitsfeststellungsklage betreffend eine Prüfungsanordnung auch dann zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits geänderte Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide ergangen sind, die auf den Prüfungsfeststellungen beruhen und die noch nicht bestandskräftig sind (anhängige Klageverfahren) (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.11.2021 – 7 K 169/21).
Die Richter des BFH hoben das Urteil des FG auf und verneinten die Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage:
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Das FG-Urteil leidet an dem Rechtsfehler, die Feststellungsklage als zulässig anzusehen. Es fehlt an einem für die Feststellung der Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen erforderlichen berechtigten Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO.
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Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind (Anschluss an Senatsurteil v. 20.2.1990 - IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789).
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Im vorliegenden Fall fehlt somit der Nichtigkeitsfeststellungklage das berechtigte Interesse, da sich der Kläger ausschließlich auf die Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung beruft und die Prüfungsfeststellungen bereits in einem Bescheid ausgewertet sind.
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Dies gilt auch, wenn die Umsetzung der Prüfungsergebnisse in mehreren Bescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden erfolgt ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 11.3.2025 - IX R 30/22; NWB Datenbank (lb)
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