Online-Nachricht - Donnerstag, 24.04.2025

Verfahrensrecht | Kein Fest­stellungs­inter­esse für eine Nichtig­keits­fest­stellungs­klage gegen eine Prüfungs­anord­nung (BFH)

Das für eine Nichtig­keits­fest­stellungs­klage gegen eine Prüfungs­anord­nung erforder­liche beson­dere Fest­stel­lungs­inter­esse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO fehlt, wenn die Prüfungs­ergeb­nisse bereits bescheid­mäßig umge­setzt worden sind (BFH, Urteil v. 11.3.2025 - IX R 30/22; veröf­fent­licht am 24.4.2025).

Hintergrund: Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Fest­stellung des Bestehens oder Nicht­bestehens eines Rechts­verhält­nisses oder der Nichtigkeit eines Verwal­tungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berech­tigtes Interesse an der baldigen Fest­stellung hat (Fest­stellungs­klage).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Nichtig­keits­fest­stellungs­klage betreffend eine Prüfungs­anordnung auch dann zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits geänderte Steuer­bescheide bzw. Fest­stellungs­bescheide ergangen sind, die auf den Prüfungs­fest­stellungen beruhen und die noch nicht bestandskräftig sind (anhängige Klageverfahren) (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.11.2021 – 7 K 169/21).

Die Richter des BFH hoben das Urteil des FG auf und verneinten die Zulässig­keit der Nichtig­keits­fest­stellungs­klage:

  • Das FG-Urteil leidet an dem Rechtsfehler, die Fest­stellungs­klage als zulässig anzusehen. Es fehlt an einem für die Fest­stellung der Nichtig­keit der Prüfungs­anord­nungen erforder­lichen berech­tigten Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO.

  • Das für eine Nichtig­keits­feststellungs­klage gegen eine Prüfungs­anordnung erforderliche besondere Fest­stellungs­interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO fehlt, wenn die Prüfungs­ergebnisse bereits bescheid­mäßig umgesetzt worden sind (Anschluss an Senats­urteil v. 20.2.1990 - IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789).

  • Im vorliegenden Fall fehlt somit der Nichtig­keits­fest­stellung­klage das berech­tigte Interesse, da sich der Kläger ausschließlich auf die Nichtigkeit einer Prüfungs­anordnung beruft und die Prüfungs­feststel­lungen bereits in einem Bescheid ausgewertet sind.

  • Dies gilt auch, wenn die Umsetzung der Prüfungs­ergebnisse in mehreren Bescheiden unter­schiedlicher Finanz­behörden erfolgt ist.


Quelle: BFH, Urteil v. 11.3.2025 - IX R 30/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforder­lich).