Online-Nachricht - Donnerstag, 24.04.2025

Umsatzsteuer | Reemtsma-Direkt­anspruch (BFH)

Der sich aus dem Unions­recht entsprechend dem Urteil des EuGH Reemtsma Cigaretten­fabriken v. 15.3.2007 erge­bende Direkt­anspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rech­nung für eine – bereits er­brachte oder noch zu erbringende – Leistung zu Unrecht gesondert ausge­wiesen wurde (BFH, Urteil v. 5.12.2024 - V R 11/23; veröf­fent­licht am 24.4.2025).

Hintergrund: Nach dem aus dem Unions­recht hergeleiteten „Reemtsma-Anspruch“ kann ein Leistungs­empfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatz­steuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltend­machung der Erstattung vom Leistenden unmög­lich oder übermäßig erschwert ist. Der Direktanspruch geht zurück auf das EuGH-Urteil v. 15.3.2007 - C-35/05 Reemtsma Cigaretten­fabriken.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Leistungs­erbringung und das Vorliegen einer Rechnung als Voraus­setzungen eines Direkt­anspruchs gegen die inländische Finanz­verwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigaretten­fabriken vom 15.03.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) erforderlich sind (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 13.3.2023 – 6 K 1284/21; s. hierzu Bender, USt direkt digital 5/2024 Seite 11).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin gegen das FG-Urteil zurück:

  • Der sich aus dem Unionsrecht ent­sprechend dem Urteil des EuGH Reemtsma Cigaretten­fabriken v. 15.3.2007 - C 35/05, EU:C:2007:167 ergebende Direkt­anspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine - bereits erbrachte oder noch zu erbringende - Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (Festhalten am BFH, Urteil v. 22.8.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Leitsatz; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.11.2019).

  • Steht der Direktanspruch im Verhältnis zum Vorsteuer­abzug, kann er sich nur auf eine in einer Rechnung ausge­wiesene Steuer beziehen, ohne die es nicht zum Vorsteuerabzug kommen kann, da ein Steuer­pflichtiger nicht beanspruchen kann, einen Steuer­betrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt, wobei sich der Direktanspruch für die "zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer" zudem auf eine bereits erbrachte oder zumindest für eine zu erbringende Leistung beziehen muss, da ansonsten der Anwendungsbereich des Vorsteuer­abzugs nicht einmal dem Grunde nach eröffnet ist, wie sich aus Art. 168 MwStSystRL und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 UStG ergibt.

  • Damit ist auch ein Steuerausweis für eine erst noch zu erbringende Leistung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG "direktanspruchsfähig".

  • Im Streitfall hat das FG einen Direktanspruch zutreffend verneint, da es bereits an einem Steuer­ausweis in einer Rechnung fehlt.


Quelle: BFH, Urteil v. 5.12.2024 - V R 11/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforder­lich).