Online-Nachricht - Donnerstag, 24.04.2025
Umsatzsteuer | Reemtsma-Direktanspruch (BFH)
Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des EuGH Reemtsma Cigarettenfabriken v. 15.3.2007 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine – bereits erbrachte oder noch zu erbringende – Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (BFH, Urteil v. 5.12.2024 - V R 11/23; veröffentlicht am 24.4.2025).
Hintergrund: Nach dem aus dem Unionsrecht hergeleiteten „Reemtsma-Anspruch“ kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Der Direktanspruch geht zurück auf das EuGH-Urteil v. 15.3.2007 - C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabriken.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Leistungserbringung und das Vorliegen einer Rechnung als Voraussetzungen eines Direktanspruchs gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) erforderlich sind (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 13.3.2023 – 6 K 1284/21; s. hierzu Bender, USt direkt digital 5/2024 Seite 11).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin gegen das FG-Urteil zurück:
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Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des EuGH Reemtsma Cigarettenfabriken v. 15.3.2007 - C 35/05, EU:C:2007:167 ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine - bereits erbrachte oder noch zu erbringende - Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (Festhalten am BFH, Urteil v. 22.8.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Leitsatz; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.11.2019).
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Steht der Direktanspruch im Verhältnis zum Vorsteuerabzug, kann er sich nur auf eine in einer Rechnung ausgewiesene Steuer beziehen, ohne die es nicht zum Vorsteuerabzug kommen kann, da ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen kann, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt, wobei sich der Direktanspruch für die "zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer" zudem auf eine bereits erbrachte oder zumindest für eine zu erbringende Leistung beziehen muss, da ansonsten der Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs nicht einmal dem Grunde nach eröffnet ist, wie sich aus Art. 168 MwStSystRL und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 UStG ergibt.
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Damit ist auch ein Steuerausweis für eine erst noch zu erbringende Leistung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG "direktanspruchsfähig".
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Im Streitfall hat das FG einen Direktanspruch zutreffend verneint, da es bereits an einem Steuerausweis in einer Rechnung fehlt.
Quelle: BFH, Urteil v. 5.12.2024 - V R 11/23; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Ruben Martini gelangen Sie hier (Login erforderlich).