Online-Nachricht - Donnerstag, 15.05.2025

Körperschaft­steuer | Keine noch­malige Ein­zahlung von bereits geleis­tetem Nenn­kapital im Fall einer wirt­schaft­lichen Neu­gründung (BFH)

Eine im Zusammen­hang mit einer wirt­schaft­lichen Neu­gründung er­brachte Ein­lage ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG im steuer­lichen Einlage­konto auszu­weisen, sofern sie nicht zur Erfül­lung noch nicht einge­forder­ter aus­stehen­der Ein­lagen er­bracht worden ist (BFH, Urteil v. 25.2.2025 - VIII R 22/22; veröf­fent­licht am 15.5.2025).

Hintergrund: Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG hat eine unbeschränkt steuer­pflichtige Kapital­gesell­schaft die nicht in das Nenn­kapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschafts­jahrs auf einem beson­deren Konto (steuer­liches Einlage­konto) auszu­weisen.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine AG, die im Jahr 2018 50.000 nennwert­lose Stück­aktien an einen neuen Allein­gesell­schafter veräußerte, ihre Firma änderte und ihren Sitz verlegte. Der neue Allein­aktionär überwies der Klägerin 12.500 € unter dem Verwendungs­zweck „Einlage 25 % Stammkapital“. Mit der Anmeldung zum Handelsregister gab die Klägerin an, es habe eine wirtschaftliche Neugründung stattgefunden. Mit Erklärung zur geson­derten Fest­stellung des steuer­lichen Einlage­kontos zum 31.12.2018 gab die Klägerin den Bestand des steuerlichen Einlage­kontos zum Schluss des vorange­gangenen Wirt­schafts­jahrs mit 0 € und im Wirt­schafts­jahr geleistete Einlagen von 2.827 € und 12.500 € an. Das Finanzamt (FA) folgte dem nicht und setzte den Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit 2.827 € fest. Die Einzahlung von 12.500 € im Rahmen der wirt­schaft­lichen Neu­gründung sei in das Nenn­kapital geleistet worden.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde statt­gegeben und der Bestand des steuerlichen Einlage­kontos zum 31.12.2018 mit 15.327 € fest­gesetzt (FG Köln, Urteil v. 28.9.2022 - 9 K 1869/20 F). Die Einzahlung in Höhe von 12.500 € sei nicht in das Nenn­kapital geleistet worden und erhöhe deshalb den Bestand des steuer­lichen Einlage­kontos.

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:

  • Ohne Rechtsfehler hat das FG erkannt, dass die Einlage in Höhe von 12.500 € den Bestand des steuerlichen Einlage­kontos erhöht hat, da sie nicht in das Nennkapital geleistet worden ist.

  • Eine Leistung in das Nenn­kapital einer AG liegt vor, soweit der Aktionär mit seiner Zahlung an die Gesell­schaft die durch die Übernahme der Aktien ent­standene Einlage­forderung der Gesell­schaft erfüllt und dadurch zum Erlöschen bringt.

  • Nennkapital einer AG ist das in der Satzung bestimmte Grund­kapital. Nach der Übernahme aller Aktien durch die Gründer (§ 29 AktG) im Zuge der Errichtung muss die Gesellschaft vor der Anmeldung zum Handels­register einen Teil der Einlage von den Aktionären einfordern, soweit nicht Sach­einlagen vereinbart sind (§ 36 Abs. 2, § 36a Abs. 1 AktG). Die Aktionäre müssen die geschuldete und eingeforderte Einlage zur freien Verfügung des Vorstands einzahlen (§ 54 Abs. 3 AktG). Geschieht dies, bewirken die Aktionäre eine Einzahlung in das Nenn­kapital. Mit der Anmeldung der Gesell­schaft zum Handels­register ist unter anderem nachzu­weisen, dass der auf die einge­forderte Einlage eingezahlte Betrag end­gültig zur freien Verfügung des Vorstands steht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AktG).

  • Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat der Allein­aktionär der Klägerin im Zuge der wirt­schaft­lichen Neu­gründung der Klägerin, wie vom FG zutref­fend entschieden, nicht in das Nenn­kapital der Gesell­schaft geleistet.

  • Bei der Überweisung in Höhe von 12.500 € auf das Konto der Klägerin handelte es sich unstreitig um eine Einlage. Der Allein­aktionär der Klägerin hat im Zuge der wirt­schaft­lichen Neugründung nicht auf die aus­stehenden Einlagen geleistet. Das hat das FG in tatsächlicher Hinsicht und für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) fest­gestellt. In der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2018 sind die aus­stehenden Einlagen unverändert mit 37.500 € ausgewiesen. Der Allein­aktionär der Klägerin wollte mit der Einzahlung von 12.500 € zudem erkennbar nur die Voraus­setzungen für die Eintragung der wirtschaftlichen Neugründung erfüllen.

  • Der Alleinaktionär der Klägerin hat auch nicht (erneut) auf die bei Gründung der Klägerin bereits einge­zahlte Einlage geleistet.

  • Im Fall der wirtschaftlichen Neugründung lebt die durch die Einlage­leistung der Gründer bereits erloschene Einlage­forderung der AG nicht wieder auf (vgl. BGH, Beschluss v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, Rz 12).

  • Eine im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Neugründung erbrachte Einlage ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG im steuer­lichen Einlage­konto auszuweisen, sofern sie nicht zur Erfüllung noch nicht einge­forderter aus­stehender Einlagen erbracht worden ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.2.2025 - VIII R 22/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforder­lich).