Online-Nachricht - Donnerstag, 22.05.2025

Verfahrens­recht | Feststel­lung des Nicht­bestehens eines Rechts­ver­hältnis­ses nach dem GSA Fleisch (BFH)

Eine von einem Wurst­produ­zenten erhobene Fest­stellungs­klage in Bezug auf die Nicht­anwen­dung des GSA Fleisch ist zumindest dann unzu­lässig, wenn die zu­ständige Behörde noch keine kon­kreten Prüfungs­maß­nahmen in Aus­sicht gestellt hat (BFH, Urteil v. 14.1.2025 - VII R 3/23; veröf­fent­licht am 22.5.2025).

Hintergrund: Gemäß § 2 Abs. 1, § 6a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeit­nehmer­rechten in der Fleisch­wirt­schaft in der seit dem 1.4.2021 geltenden Fassung (GSA Fleisch) darf der Inhaber eines Betriebs der Fleisch­wirtschaft u.a. im Bereich der Fleisch­verarbei­tung Arbeit­nehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehen­den Arbeits­verhält­nissen beschäftigen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbständigen tätig werden lassen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch).

Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nicht­bestehens eines Rechts­verhältnisses oder der Nichtig­keit eines Verwal­tungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststel­lung hat (Fest­stel­lungs­klage).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin dem Fremd­personal­verbot nach § 6a Abs. 2 des GSA Fleisch i.d.F. des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3334) ‑ ASKG ‑ unterliegt.: Die Klägerin, eine Wurst­produzentin, hatte die gericht­liche Fest­stellung beantragt, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und keine selbständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft unterhalte und deshalb nicht dem Fremd­personal­verbot unterliege. Hilfsweise beantragte sie die Fest­stellung, dass bestimmte Betriebs­bereiche an diesem Standort nicht dem Bereich der Fleisch­verarbeitung unterfielen. Allerdings hatte das zuständige Hauptzollamt (HZA) zuvor keine Prüfungs­maßnahmen durchgeführt oder ange­ordnet. Das FG der ersten Instanz hielt die Klage für zulässig und ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu (FG Hamburg, Zwischen­gerichts­bescheid v. 12.12.2022 - 4 K 17/21).

Die Richter des BFH folgten dem nicht und wiesen die Klage als unzu­lässig ab:

  • Für eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO fehlt ein hinreichend konkre­tisiertes Rechts­verhältnis zwischen dem Kläger und der Behörde, wenn unklar ist, ob der Kläger Adressat einer abstrakt-generellen Norm ist, und die Behörde auch keine konkreten Prüfungs­maßnahmen durchgeführt oder angeordnet hat, die darauf abzielen zu prüfen, ob der Kläger dem Regelungs­bereich der abstrakt-generellen Norm unterliegt.

  • Für eine Feststellungsklage fehlt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Fest­stellung, wenn lediglich eine rechts­gutachter­liche Prüfung ange­strebt wird, nicht in den Anwendungs­bereich einer abstrakt-generel­len Norm zu fallen.

  • Hat das FG in einem Zwischen­urteil die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht und ist die Sache ent­scheidungs­reif, kann der BFH in einem Endurteil die Klage als unzu­lässig abweisen.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.1.2025 - VII R 3/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforder­lich).