Online-Nachricht - Donnerstag, 22.05.2025
Verfahrensrecht | Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA Fleisch (BFH)
Eine von einem Wurstproduzenten erhobene Feststellungsklage in Bezug auf die Nichtanwendung des GSA Fleisch ist zumindest dann unzulässig, wenn die zuständige Behörde noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat (BFH, Urteil v. 14.1.2025 - VII R 3/23; veröffentlicht am 22.5.2025).
Hintergrund: Gemäß § 2 Abs. 1, § 6a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft in der seit dem 1.4.2021 geltenden Fassung (GSA Fleisch) darf der Inhaber eines Betriebs der Fleischwirtschaft u.a. im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbständigen tätig werden lassen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch).
Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin dem Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 des GSA Fleisch i.d.F. des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vom 22.12.2020 (BGBl I 2020, 3334) ‑ ASKG ‑ unterliegt.: Die Klägerin, eine Wurstproduzentin, hatte die gerichtliche Feststellung beantragt, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und keine selbständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft unterhalte und deshalb nicht dem Fremdpersonalverbot unterliege. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass bestimmte Betriebsbereiche an diesem Standort nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung unterfielen. Allerdings hatte das zuständige Hauptzollamt (HZA) zuvor keine Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet. Das FG der ersten Instanz hielt die Klage für zulässig und ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu (FG Hamburg, Zwischengerichtsbescheid v. 12.12.2022 - 4 K 17/21).
Die Richter des BFH folgten dem nicht und wiesen die Klage als unzulässig ab:
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Für eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO fehlt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Behörde, wenn unklar ist, ob der Kläger Adressat einer abstrakt-generellen Norm ist, und die Behörde auch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet hat, die darauf abzielen zu prüfen, ob der Kläger dem Regelungsbereich der abstrakt-generellen Norm unterliegt.
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Für eine Feststellungsklage fehlt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, wenn lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt wird, nicht in den Anwendungsbereich einer abstrakt-generellen Norm zu fallen.
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Hat das FG in einem Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht und ist die Sache entscheidungsreif, kann der BFH in einem Endurteil die Klage als unzulässig abweisen.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.1.2025 - VII R 3/23; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforderlich).