Online-Nachricht - Donnerstag, 05.06.2025

Umsatzsteuer | Besteuerung von Kombi­ange­boten mit ver­schie­denen Steuer­sätzen in der System­gastro­nomie (BFH)

Eine Methode zur Auf­teilung eines einheit­lichen Gesamt­entgelts, die dazu führt, dass auf ein Pro­dukt einer rabat­tier­ten Waren­zusam­menstel­lung ein antei­liger Ver­kaufs­preis ent­fällt, der höher ist als der Einzel­verkaufs­preis, ist nicht sach­gerecht (BFH, Urteil v. 22.1.2025 - XI R 19/23; veröf­fent­licht am 5.6.2025).

Sachverhalt: Der Kläger ist Organ­träger von zwei GmbHs, die als Franchise­nehmer Restau­rants betreiben. In den Restau­rants werden u.a. Spar-Menus (bestehend aus Getränken und Speisen zu einem einheit­lichen Gesamt­preis) zum Verzehr außer Haus ange­boten. Der Kläger nahm seit dem 1.7.2014 die Aufteilung des Gesamt­preises auf die Bestand­teile des Menüs, die dem ermäßigten Steuer­satz und dem Regel­steuer­satz unter­liegen, nach dem Waren­einsatz (sog. Food-and-Paper-Methode, im Folgen­den F&P-Methode) vor, die von dem Kassen­system des Klägers berechnet wurde.

Nach einer Außenprüfung im Jahr 2018 gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Bemes­sungs­grund­lage für den Außer-Haus-Verkauf der Spar­menüs - entsprechend dem BMF-Schreiben v. 28.11.2013 (BStBl I 2013, 1594) und Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE - nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) zu erfolgen habe, da die angewandte Auf­teilung nach der F&P-Methode nicht gleich einfach sei und nicht zu sach­gerech­teren Ergeb­nissen führe. In der Folge setzte das beklagte Finanzamt die Umsatz­steuer für die Streitjahre 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Baden-Württem­berg, Urteil v. 9.11.2022 - 12 K 3098/19, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.1.2024).

Auf die Revision das FA hoben die Richter des BFH das Urteil auf und wiesen die Klage ab:

  • Zwar kann es bei der Lieferung von mehreren Gegen­ständen zu einem Gesamt­verkaufs­preis zulässige Ausnahmen von der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen geben.

  • Notwendige Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die angewendete Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die grund­sätzlich vorzu­nehmende Aufteilung nach Einzel­verkaufs­preisen.

  • Vorliegend hat das FG zu Unrecht ange­nommen, dass die vom Kläger angewendete F&P-Methode im Streit­fall zu sach­gerechten Ergeb­nissen führt.

  • Unter Berücksichtigung der wirt­schaft­lichen und geschäft­lichen Realität ist die vom Kläger angewendete F&P-Methode schon deshalb nicht sachgerecht, weil sie teilweise dazu führt, dass in einem Menü der Preis eines Lebens­mittels mit einem hohen Wareneinsatz (hier z.B. eines Burgers) deut­lich über dem Einzel­verkaufs­preis dieses Lebens­mittels liegt.

  • Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die Klägerin des Verfahrens XI R 22/22 - anders als der Kläger - im Rahmen der dort angewendeten F&P-Methode kontrolliert, ob der anteilige Verkaufs­preis nach der F&P-Methode den Einzelverkaufspreis übersteigt, gegebenen­falls Kappungen auf den Einzelverkaufspreis vornimmt und es dort auch tatsäch­lich zu "Kappungen" gekommen ist. Eine vergleichbare Kontrolle der errech­neten Ergebnisse auf ihre Überein­stimmung mit der wirt­schaft­lichen und geschäft­lichen Realität ist nach den tatsächlichen Feststel­lungen des FG insoweit im Streitfall kassen­technisch nicht vorgesehen.

  • Des Weiteren ist die F&P-Methode auch insoweit nicht sachgerecht, als bei Verände­rung der Einkaufs­preise für den Waren­einkauf eine sofortige Berück­sichti­gung dieser Änderung bei der F&P-Methode erfolgte, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kam. Auch darin liegt ein nicht sach­gerechtes Ergebnis.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.1.2025 - XI R 19/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforder­lich).