Online-Nachricht - Donnerstag, 05.06.2025
Umsatzsteuer | Besteuerung von Kombiangeboten mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie (BFH)
Eine Methode zur Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts, die dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, ist nicht sachgerecht (BFH, Urteil v. 22.1.2025 - XI R 19/23; veröffentlicht am 5.6.2025).
Sachverhalt: Der Kläger ist Organträger von zwei GmbHs, die als Franchisenehmer Restaurants betreiben. In den Restaurants werden u.a. Spar-Menus (bestehend aus Getränken und Speisen zu einem einheitlichen Gesamtpreis) zum Verzehr außer Haus angeboten. Der Kläger nahm seit dem 1.7.2014 die Aufteilung des Gesamtpreises auf die Bestandteile des Menüs, die dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen, nach dem Wareneinsatz (sog. Food-and-Paper-Methode, im Folgenden F&P-Methode) vor, die von dem Kassensystem des Klägers berechnet wurde.
Nach einer Außenprüfung im Jahr 2018 gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Bemessungsgrundlage für den Außer-Haus-Verkauf der Sparmenüs - entsprechend dem BMF-Schreiben v. 28.11.2013 (BStBl I 2013, 1594) und Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE - nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) zu erfolgen habe, da die angewandte Aufteilung nach der F&P-Methode nicht gleich einfach sei und nicht zu sachgerechteren Ergebnissen führe. In der Folge setzte das beklagte Finanzamt die Umsatzsteuer für die Streitjahre 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.11.2022 - 12 K 3098/19, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.1.2024).
Auf die Revision das FA hoben die Richter des BFH das Urteil auf und wiesen die Klage ab:
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Zwar kann es bei der Lieferung von mehreren Gegenständen zu einem Gesamtverkaufspreis zulässige Ausnahmen von der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen geben.
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Notwendige Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die angewendete Methode zumindest ebenso sachgerecht ist wie die grundsätzlich vorzunehmende Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
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Vorliegend hat das FG zu Unrecht angenommen, dass die vom Kläger angewendete F&P-Methode im Streitfall zu sachgerechten Ergebnissen führt.
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Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ist die vom Kläger angewendete F&P-Methode schon deshalb nicht sachgerecht, weil sie teilweise dazu führt, dass in einem Menü der Preis eines Lebensmittels mit einem hohen Wareneinsatz (hier z.B. eines Burgers) deutlich über dem Einzelverkaufspreis dieses Lebensmittels liegt.
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Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die Klägerin des Verfahrens XI R 22/22 - anders als der Kläger - im Rahmen der dort angewendeten F&P-Methode kontrolliert, ob der anteilige Verkaufspreis nach der F&P-Methode den Einzelverkaufspreis übersteigt, gegebenenfalls Kappungen auf den Einzelverkaufspreis vornimmt und es dort auch tatsächlich zu "Kappungen" gekommen ist. Eine vergleichbare Kontrolle der errechneten Ergebnisse auf ihre Übereinstimmung mit der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG insoweit im Streitfall kassentechnisch nicht vorgesehen.
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Des Weiteren ist die F&P-Methode auch insoweit nicht sachgerecht, als bei Veränderung der Einkaufspreise für den Wareneinkauf eine sofortige Berücksichtigung dieser Änderung bei der F&P-Methode erfolgte, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Filialen zum Verkauf kam. Auch darin liegt ein nicht sachgerechtes Ergebnis.
Quelle: BFH, Urteil v. 22.1.2025 - XI R 19/23; NWB Datenbank (il)
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