Online-Nachricht - Donnerstag, 05.06.2025
Umsatzsteuer | Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale (BFH)
Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde (BFH, Urteil v. 6.2.2025 – V R 24/23; veröffentlicht am 5.6.2025).
Hintergrund: § 2 Abs. 1 SchutzmV ordnete an, dass die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von § 1 SchutzmV im Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum Ablauf des 06.01.2021 (Ausgabezeitraum Phase 1) einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. der Anlage zur SchutzmV hatten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchutzmV wurde der Anspruch in der Phase 1 nach § 2 Abs. 1 SchutzmV durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen durch Apotheken in Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit der Schutzmasken erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV erhielt die Apotheke für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV eine Pauschale aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken. Die Pauschale wurde gemäß § 7 Abs. 1 SchutzmV durch den Deutschen Apothekerverband e.V. durch Bescheid für jede Apotheke festgesetzt und ausgezahlt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit der sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 14.12.2020 (SchutzmV). Der Kläger betrieb eine Apotheke und gab Schutzmasken an gemäß § 1 SchutzmV anspruchsberechtigte Personen aus. Unter Bezugnahme auf die SchutzmV erließ der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes e.V. an die Kläger einen "Auszahlungsbescheid für den einmaligen Betrag zur Ausstattung besonders gefährdeter Personengruppen mit Corona-Schutzmasken vom 15.12.2020 bis 6.1.2021 (Phase 1)". Der Kläger ist der Ansicht, dass die vom NNF gezahlte Pauschale ein nichtsteuerbarer echter Zuschuss sei. Ein Leistungsaustausch sei zu verneinen, denn nach der SchutzmV sei die Zahlung in der Phase 1 auch dann an eine Apotheke zu zahlen gewesen, wenn diese keine Schutzmasken abgegeben hätte.
Das FG bejahte dagegen einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch (Niedersächsisches FG, Urteil v. 12.10.2023 – 5 K 45/22; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.11.2023 und Sterzinger, USt direkt digital Nr. 23 Seite 10).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbegründet zurück:
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Die Entscheidung des FG stellt sich als richtig dar, da der Kläger aufgrund durch die SchutzmV begründeter Rechtsverhältnisse die Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen liefern sollte und er hierfür die Schutzmaskenpauschale als Entgelt eines Dritten vereinnahmte.
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Denn die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 SchutzmV an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.
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Im Streitfall hat das FG zutreffend die Entgeltlichkeit auszuführender Lieferungen bejaht. Die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV führt umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Zudem hat das FG aus den Regelungen der § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SchutzmV, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses abgeleitet, aus dem sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Lieferung und einem Gegenwert als Entgelt ergab.
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Dementsprechend handelt es sich bei der im Streitfall durch den NNF geleisteten Ausgleichszahlung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG um ein Entgelt, das der Kläger "von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die (hier: zu erbringende) Leistung erhält" und damit um das Entgelt eines Dritten.
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Im Streitfall ist ein "echter" Zuschuss zu verneinen. Denn der Erstattungspreis für die Schutzmasken wurde nicht - wie der Kläger meint - ausschließlich aus gesundheitspolitischen Gründen gezahlt. Die Schutzmaskenpauschale gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV sollte vielmehr die schnelle Versorgung von vulnerablen Personen bei Sicherstellung der Bezahlung der Apotheken erreichen und diente somit nicht dem Zweck, den Apotheken selbst einen Zuschuss zu gewähren, um sie finanziell zu unterstützen.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.2.2025 – V R 24/23; NWB Datenbank (lb)
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