Online-Nachricht - Donnerstag, 05.06.2025

Umsatzsteuer | Umsatz­steuer­pflicht der Schutz­masken­pauschale (BFH)

Die Abgabe von Schutz­masken durch eine Apo­theke gemäß § 4 Abs. 1 der Corona­virus-Schutz­masken-Ver­ord­nung (SchutzmV) an an­spruchs­berech­tigte Perso­nen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Liefe­rung an diese Per­sonen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apo­theken zu zahlende Pau­schale als Dritt­entgelt ver­gütet wurde (BFH, Urteil v. 6.2.2025 – V R 24/23; veröf­fent­licht am 5.6.2025).

Hintergrund: § 2 Abs. 1 SchutzmV ordnete an, dass die anspruchs­berech­tigten Per­sonen im Sinne von § 1 SchutzmV im Zeit­raum vom 15.12.2020 bis zum Ablauf des 06.01.2021 (Ausgabe­zeitraum Phase 1) einen Anspruch auf einmalig drei Schutz­masken im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. der Anlage zur SchutzmV hatten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchutzmV wurde der Anspruch in der Phase 1 nach § 2 Abs. 1 SchutzmV durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchs­berech­tigten Personen durch Apotheken in Deutschland im Rahmen der Verfüg­barkeit der Schutz­masken erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV erhielt die Apotheke für die Abgabe von Schutz­masken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV eine Pauschale aus der Liquiditäts­reserve des Gesund­heitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicher­stellung des Notdienstes von Apotheken. Die Pauschale wurde gemäß § 7 Abs. 1 SchutzmV durch den Deutschen Apotheker­verband e.V. durch Bescheid für jede Apotheke festgesetzt und ausge­zahlt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit der sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der Verord­nung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 14.12.2020 (SchutzmV). Der Kläger betrieb eine Apotheke und gab Schutzmasken an gemäß § 1 SchutzmV anspruchs­berech­tigte Personen aus. Unter Bezugnahme auf die SchutzmV erließ der Nacht- und Notdienst­fonds (NNF) des Deutschen Apotheker­verbandes e.V. an die Kläger einen "Auszahlungs­bescheid für den einmaligen Betrag zur Ausstat­tung beson­ders gefährdeter Personen­gruppen mit Corona-Schutz­masken vom 15.12.2020 bis 6.1.2021 (Phase 1)". Der Kläger ist der Ansicht, dass die vom NNF gezahlte Pauschale ein nicht­steuer­barer echter Zuschuss sei. Ein Leistungs­austausch sei zu verneinen, denn nach der SchutzmV sei die Zahlung in der Phase 1 auch dann an eine Apotheke zu zahlen gewesen, wenn diese keine Schutz­masken abgegeben hätte.

Das FG bejahte dagegen einen umsatz­steuer­baren Leistungs­austausch (Niedersächsisches FG, Urteil v. 12.10.2023 – 5 K 45/22; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.11.2023 und Sterzinger, USt direkt digital Nr. 23 Seite 10).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers als unbe­gründet zurück:

  • Die Entscheidung des FG stellt sich als richtig dar, da der Kläger aufgrund durch die SchutzmV begründeter Rechts­verhält­nisse die Schutzmasken an die anspruchs­berech­tigten Personen liefern sollte und er hierfür die Schutz­masken­pauschale als Entgelt eines Dritten vereinnahmte.

  • Denn die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 SchutzmV an anspruchs­berech­tigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.

  • Im Streitfall hat das FG zutreffend die Entgelt­lichkeit auszu­führender Lieferungen bejaht. Die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Abs. 1 SchutzmV führt umsatz­steuer­recht­lich zu einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Zudem hat das FG aus den Regelungen der § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SchutzmV, ohne dass dies revisions­recht­lich zu bean­standen wäre, das Bestehen eines Rechts­verhält­nisses abgeleitet, aus dem sich ein unmit­telbarer Zusammen­hang zwischen dieser Lieferung und einem Gegen­wert als Entgelt ergab.

  • Dementsprechend handelt es sich bei der im Streitfall durch den NNF geleisteten Ausgleichs­zahlung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG um ein Entgelt, das der Kläger "von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die (hier: zu erbringende) Leistung erhält" und damit um das Entgelt eines Dritten.

  • Im Streitfall ist ein "echter" Zuschuss zu verneinen. Denn der Erstat­tungs­preis für die Schutz­masken wurde nicht - wie der Kläger meint - ausschließ­lich aus gesundh­eits­politischen Gründen gezahlt. Die Schutz­masken­pauschale gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV sollte vielmehr die schnelle Versor­gung von vulnerablen Personen bei Sicher­stellung der Bezahlung der Apotheken erreichen und diente somit nicht dem Zweck, den Apotheken selbst einen Zuschuss zu gewähren, um sie finanziell zu unter­stützen.

Quelle: BFH, Urteil v. 6.2.2025 – V R 24/23; NWB Datenbank (lb)

 
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