Online-Nachricht - Donnerstag, 12.06.2025

Verfahrensrecht | Statt­hafte Klage­art und Klage­frist für einen Aus­kunfts­anspruch nach Art. 15 DSGVO (BFH)

Statthafte Klage­art für die gericht­liche Geltend­machung des gegen eine Finanz­behörde gerich­teten An­spruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ist die Ver­pflich­tungs­klage gemäß § 40 Abs. 1 Alter­native 2 FGO (Anschluss an BVerwG, Urteil v. 30.11.2022 - 6 C 10.21, Rz 14). Die unions­recht­lichen Grund­sätze der Äqui­valenz und Effek­tivi­tät gebie­ten es nicht, eine Ver­pflich­tungs­klage, die einen Aus­kunfts­anspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegen­stand hat, los­gelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO be­ziehungs­weise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO gere­gelten Frist (das heißt "jeder­zeit") erhe­ben zu kön­nen (BFH, Urteil v. 6.5.2025 - IX R 2/23; veröf­fent­licht am 12.6.2025).

Sachverhalt: Die Beteilig­ten streiten über Ansprüche aus Art. 15 DSGVO: Der Kläger bean­tragte am 25.9.2019 beim Finanzamt Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Über­sendung ent­sprechen­der Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Daraufhin übersandte das FA Über­sichten über Grund­daten, Bescheid­daten und eDaten sowie eine tabellarische Aufstel­lung der gespeicher­ten Daten über Voll­streckungs- und Pfändungs­versuche. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO hier­durch nicht erfüllt worden sei, und wieder­holte sein Begehren. Mit Schreiben v. 04.12.2019 lehnte das FA den Antrag auf Erteilung von Kopien zu Voll­streckungs­maß­nahmen ab. Eine Rechts­behelfs­beleh­rung war dem Schreiben nicht beigefügt.

Mit am 25.2.2021 beim FG einge­gangener Klage begehrte der Kläger, das FA zu verurteilen, Auskunft über personen­bezogene Daten und Informa­tionen im Sinne von Art 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu geben. Hierbei nahm der Kläger darauf Bezug, dass "eine erste Aufforderung" bereits am 25.9.2019 an das FA erfolgt sei. Aus der DSGVO ergebe sich keine Frist zur Klage­erhebung. Der Berech­tigte könne seinen Anspruch auf Auskunft jeder­zeit und wieder­holt geltend machen.

Das FG der ersten Instanz wies die Klage als unzulässig ab (FG Nürnberg, Urteil v. 23.11.2022 - 5 K 246/21).

Die Richter des BFH wiesen die Revision zurück:

  • Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltend­machung des gegen eine Behörde gerich­teten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurver­fügung­stel­lung einer Kopie der verar­beite­ten per­sonen­bezo­genen Daten ist die Verpflich­tungs­klage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO.

  • Die Verpflichtungsklage ist vorliegend verfristet: Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwal­tungs­akts abge­lehnt worden ist, beträgt die Frist für die Erhebung der Verpflich­tungs­klage nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO einen Monat.

  • Da gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1 AO für Verfahren betreffend die Daten­schutz-Grund­verord­nung ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nicht gegeben ist, beginnt die Frist mit Bekanntgabe der Ablehnung.

  • Ist die gem. § 55 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Rechts­behelfs­belehrung unter­blieben, ist die Einlegung des Rechts­behelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekannt­gabe zulässig, es sei denn, dass die Einl­egung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmög­lich war oder eine schrift­liche oder elektro­nische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei, § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.

  • Gemessen daran hat das FG zu Recht die Verfristung der Klage angenommen. Die Klage ist erst am 25.2.2021 und damit außerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO beim FG eingegangen.

  • Soweit der Kläger seine Klage nicht auf den Ab­lehnungs­bescheid v. 4.12.2019 stützt, sondern in der "Verweigerung der Anerken­nung der Klage" einen Ab­lehnungs­bescheid erken­nen will, fehlt ein vor­heriger Auskunfts­antrag, sodass die Klage gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzu­lässig ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 6.5.2025 - IX R 2/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforder­lich).