Online-Nachricht - Donnerstag, 03.07.2025
Einkommensteuer | Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4f EStG (BFH)
§ 4f EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) – AIFM StAnpG – findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM StAnpG - seit dem 31.7.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG – erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen (BFH, Urteil v. 20.3.2025 - IV R 27/22; veröffentlicht am 3.7.2025).
Hintergrund: Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist nach § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Wurde für Verpflichtungen im Sinne des § 4f Abs. 1 EStG ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG für die vom Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen entsprechend (§ 4f Abs. 2 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Betriebsausgabenabzug für die streitgegenständliche Entgelterhöhung für den Schuldbeitritt der Pensionsgesellschaft der Unternehmensgruppe zu Pensionsverpflichtungen mangels einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Vereinbarung zu versagen ist. Des Weiteren ist streitig, ob § 4f EStG entgegen Rz 16 des BMF-Schreibens vom 30.11.2017 - IV C 6-S 2133/14/10001 (BStBl I 2017, 1619) nur auf Schuldübernahmen und Schuldbeitritte Anwendung findet, die in Wirtschaftsjahren vereinbart worden sind, welche nach dem 28.11.2013 enden (Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 19.9.2022 - 11 K 2928/19 F).
Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
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Grundsätzlich sind bei gegenseitigen Verträgen die zivilrechtlichen Vereinbarungen auch für Zwecke der Besteuerung maßgebend, da der natürliche Interessengegensatz der Vertragspartner im Allgemeinen die Vermutung begründet, dass Ausgaben, die auf einem gegenseitigen Vertrag beruhen, auch im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst sind. Fehlt es allerdings an einem solchen Interessengegensatz, bedarf es einer konkreten Überprüfung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind, oder ob sie aus sonstigen und außerbetrieblich veranlassten Rechtsgründen erbracht werden. Eine derartige Überprüfung hat zu berücksichtigen, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden.
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Mangels hinreichender Feststellungen des FG kann der Senat nicht abschließend über die Frage der betrieblichen Veranlassung der zwischen der Klägerin und der Pensionsgesellschaft geschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Schuldbeitritt entscheiden. Die erforderlichen Feststellungen zu Grund und Inhalt der Darlehensvereinbarungen, zur Verknüpfung von Darlehen und Schuldbeitritt sowie zur Durchführung der geschlossenen Verträge wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
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§ 4f EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) - AIFM StAnpG - findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM StAnpG - seit dem 31.7.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG - erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.3.2025 - IV R 27/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).