Online-Nachricht - Donnerstag, 03.07.2025

Einkommensteuer | Über­tragung von Pensions­ver­pflich­tungen – erst­malige Anwen­dung des § 4f EStG (BFH)

§ 4f EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpas­sungs­gesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) – AIFM StAnpG – findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM StAnpG - seit dem 31.7.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG – erst­mals Anwen­dung für Schuld­über­nahmen, Schuld­bei­tritte und Erfül­lungs­über­nahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 enden­den Wirt­schafts­jahr erfolgen (BFH, Urteil v. 20.3.2025 - IV R 27/22; veröf­fent­licht am 3.7.2025).

Hintergrund: Werden Verpflich­tungen über­tragen, die beim ursprüng­lich Verpflich­teten Ansatz­verboten, -beschrän­kungen oder Bewertungs­vorbe­halten unter­legen haben, ist nach § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirt­schafts­jahr der Schuldüber­nahme und den nach­folgenden 14 Jahren gleich­mäßig verteilt als Betriebs­ausgabe abziehbar. Wurde für Verpflichtungen im Sinne des § 4f Abs. 1 EStG ein Schuld­beitritt oder eine Erfül­lungs­über­nahme mit ganzer oder teilweiser Schuld­frei­stellung verein­bart, gilt § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG für die vom Freistellungsberechtigten an den Frei­stellungs­ver­pflich­teten erbrachten Leistungen ent­sprechend (§ 4f Abs. 2 EStG).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Betriebs­ausgaben­abzug für die streit­gegen­ständliche Entgelt­erhöhung für den Schuld­beitritt der Pensions­gesell­schaft der Unter­nehmens­gruppe zu Pensionsverpflichtungen mangels einer zivil­rechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Verein­barung zu versagen ist. Des Weiteren ist streitig, ob § 4f EStG entgegen Rz 16 des BMF-Schreibens vom 30.11.2017 - IV C 6-S 2133/14/10001 (BStBl I 2017, 1619) nur auf Schuld­über­nahmen und Schuldbeitritte Anwendung findet, die in Wirtschafts­jahren vereinbart worden sind, welche nach dem 28.11.2013 enden (Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 19.9.2022 - 11 K 2928/19 F).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sachen zur ander­weitigen Verhand­lung und Entschei­dung an das FG zurück:

  • Grundsätzlich sind bei gegen­seitigen Verträgen die zivil­recht­lichen Verein­barungen auch für Zwecke der Besteue­rung maßgebend, da der natür­liche Inter­essen­gegen­satz der Vertrags­partner im Allge­meinen die Vermutung begründet, dass Ausgaben, die auf einem gegenseitigen Vertrag beruhen, auch im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst sind. Fehlt es allerdings an einem solchen Inter­essen­gegen­satz, bedarf es einer konkreten Über­prüfung aufgrund einer Gesamt­würdigung der Umstände des Einzel­falls, inwieweit Zahlungen wirtschaft­lich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind, oder ob sie aus sonstigen und außer­betrieblich veran­lassten Rechts­gründen erbracht werden. Eine derartige Über­prüfung hat zu berück­sichtigen, ob die Verein­barungen zivil­recht­lich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsäch­lich durch­geführt werden.

  • Mangels hinreichender Feststel­lungen des FG kann der Senat nicht abschließend über die Frage der betrieb­lichen Veranlas­sung der zwischen der Klägerin und der Pensions­gesell­schaft geschlos­senen Verein­barungen im Zusammen­hang mit dem Schuld­beitritt entscheiden. Die erforder­lichen Feststel­lungen zu Grund und Inhalt der Darlehens­vereinb­arungen, zur Verknüpfung von Darlehen und Schuld­beitritt sowie zur Durch­führung der geschlos­senen Verträge wird das FG im zweiten Rechtsgang nach­zuholen haben.

  • § 4f EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) - AIFM StAnpG - findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM StAnpG - seit dem 31.7.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG - erstmals Anwendung für Schuld­über­nahmen, Schuld­beitritte und Erfüllungs­über­nahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschafts­jahr erfolgen.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.3.2025 - IV R 27/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforder­lich).