Online-Nachricht - Donnerstag, 10.07.2025

Gewerbesteuer | Zurech­nung des Gewinns aus der Anteils­ver­äußerung bei doppel­stöckigen Personen­gesell­schaften II (BFH)

Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unter­fallende Gewinn aus der Ver­äuße­rung eines An­teils an der Ober­per­sonen­gesell­schaft ist nicht auf die stil­len Reser­ven der Ober­per­sonen­gesell­schaft und die stil­len Reser­ven der Unter­per­sonen­gesell­schaft aufzu­teilen. Es handelt sich viel­mehr um einen ein­heit­lichen Ver­äuße­rungs­vor­gang auf der Ebene der Ober­per­sonen­gesell­schaft. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG ist nicht anwend­bar, wenn eine Ober­per­sonen­gesell­schaft ihren Anteil an der Unter­per­sonen­gesell­schaft ver­äußert, deren Gewerbe­ertrag nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG (teil­weise) von der Gewerbe­steuer befreit ist (BFH, Urteil v. 8.5.2025 - IV R 40/22; veröf­fent­licht am 10.7.2025).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die gewerbe­steuer­recht­liche Behand­lung eines Einbringungs­gewinns I im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG im Zusammen­hang mit einer doppelstöckigen Personengesellschaft: Die Rechts­vorgängerin der Klägerin, die A KG, gehörte bis zu ihrem Erlöschen zu einem Konzern­verbund, der ganz übe­rwiegend Kranken­häuser betreibt. Die A KG wurde als Konzernobergesellschaft gegründet, um die Beteili­gungen an diversen Klinik-KGs rechtlich zu bündeln und ein einheitliches Kredit­rating zu erreichen. Das Kom­mandit­kapital der A KG hielten bis zum Streitjahr die B GmbH zu 90,5 % und die C Stiftung zu 9,5 %, beide mit Sitz in der EU. An der B GmbH war wiederum die C Stiftung zu 90,1 % beteiligt.

Im Jahr 2010 erfolgte eine Umstruk­turierung des Konzerns. Die C Stiftung brachte ihre Beteiligung an der A KG (9,5 %) auf Antrag zu Buchwerten (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UmwStG) in die B GmbH ein und erhielt dafür neue Anteile an der B GmbH. Damit wuchs die Beteiligung der C Stiftung an der B GmbH auf 91,2 %. Die erhaltenen Anteile an der B GmbH unterlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG der Sperrfrist von sieben Jahren.

Im Jahr 2012 wurde die C Stiftung aufgelöst. Das Stiftungs­vermögen, darunter die Beteiligung an der B GmbH, wurde auf Herrn X als Letzt­begünstigten übertragen. X verlegte seinen Wohnsitz vom EU-Ausland in einen Drittstaat.

Die Beteiligten gingen überein­stimmend davon aus, dass X als Rechtsnachfolger der C Stiftung damit als Einbringender im Sinne des § 22 Abs. 6 UmwStG galt und wegen der Wohnsitz­verlagerung bei ihm die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UmwStG nicht mehr gegeben waren, so dass der Ersatzrealisationstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 UmwStG rückwirkend im Jahr Streitjahr 2010 erfüllt war. Das FA setzte im Gewerbesteuermessbescheid für 2010 infolge der Ersatzrealisation einen Einbringungsgewinn I an. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass der Einbringungs­gewinn I nicht in die Ermittlung des Gewerbe­ertrags einzu­beziehen sei, soweit er auf die dem Kranken­haus­betrieb zuzu­ordnenden stillen Reserven der Klinik-KGs entfällt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: FG München, Urteil v. 26.8.2022 - 2 K 1842/21):

  • Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Ober­personen­gesell­schaft ist nicht auf die stillen Reserven der Ober­personen­gesell­schaft und die stillen Reserven der Unter­personen­gesell­schaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheit­lichen Veräuße­rungs­vorgang auf der Ebene der Ober­personen­gesell­schaft.

  • Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Ober­personen­gesell­schaft auch insoweit nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG, als der Veräuße­rungs­gewinn auf stille Reserven der Unter­personen­gesell­schaft entfällt.

  • § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG ist nicht anwendbar, wenn eine Ober­personen­gesell­schaft ihren Anteil an der Unter­personen­gesell­schaft veräußert, deren Gewerbe­ertrag nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG (teilweise) von der Gewerbe­steuer befreit ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 8.5.2025 - IV R 40/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforder­lich).