Online-Nachricht - Donnerstag, 10.07.2025

Verfahrens­recht/Strom­steuer | U.a. Elek­tro­nische Über­mittlung von Schrift­sätzen aus dem beBPo (BFH)

Bei der elektro­nischen Über­mitt­lung eines Schrift­satzes aus dem beson­deren elek­tro­nischen Behör­den­post­fach (beBPo) durch die Behör­de an ein Gericht muss die das Doku­ment einfach sig­nierende Person nicht mit der des Versen­ders über­ein­stim­men, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-per­sonen­gebun­denen sicheren Über­mitt­lungs­weg handelt. Ein nur mittel­barer Zusam­men­hang einer Strom­ent­nahme zur Strom­erzeu­gung reicht für eine Steuer­befrei­ung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht aus (BFH, Urteil v. 18.3.2025 - VII R 25/22; veröf­fent­licht am 10.7.2025).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Zur Strom­erzeugung entnommen wird Strom nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Strom­erzeugungs­einheit insbe­sondere zur Wasser­aufberei­tung, Dampf­erzeuger­wasser­speisung, Frisch­luft­versor­gung, Brenn­stoff­versor­gung oder Rauch­gas­reinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

Sachverhalt: In der Sache ist streitig, ob der Verbrauch von Strom in Netzumwälz­pumpen zumindest teilweise einen ent­lastungs­fähigen Verbrauch von Strom zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG darstellt, wenn die Netzumwälzpumpen neben der Abgabe von Wärme in den Wärme­kreislauf des betriebenen Fernwärme­netzes auch zur zwingend notwendigen Kühlung einer KWK-Anlage dienen. Darüber hinaus rügt die Klägerin die Zulässig­keit der Revisions­einlegung und der -begrün­dung durch das HZA. Vorliegend wurden die Revision und die Revisions­begrün­dung gegen die erst­instanz­liche Entscheidung (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2022 - 4 K 701/20 VSt) jeweils zusammen mit einem Über­sendungs­schreiben der Sachbear­beiterin aus dem beBPo des HZA an den BFH übermittelt. In beiden Schreiben waren oben links der voll­ständige Name und die Dienst­bezeich­nung des jeweiligen Vertreters des HZA sowie das HZA mit Adresse angegeben. Am Ende des Textes waren in beiden Schreiben der Familien­name des jeweiligen Vertreters der Behörde sowie folgender Hinweis abgedruckt: "Dieses Dokument wurde elek­tronisch versandt, ist nur im Entwurf gezeichnet und ohne Unterschrift gültig." Außerdem wurde jeweils auf die Ver­tretungs­befugnis nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.

Die Richter des BFH wiesen die Klage ab:

  • Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem beson­deren elek­tronischen Behörden­postfach (beBPo) durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders überein­stimmen, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-per­sonen­gebun­denen sicheren Übermitt­lungs­weg handelt.

  • Insofern unterscheidet sich das beBPo von dem beson­deren elek­tronischen Anwalts­postfach, bei dem gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 der Rechts­anwalts­verzeichnis- und -postfachverordnung das Recht, nicht-quali­fiziert elek­tronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Über­mitt­lungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen über­tragen werden kann.

  • Ein nur mittelbarer Zusammen­hang einer Stroment­nahme zur Strom­erzeugung reicht für eine Steuer­befreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des StromStG nicht aus (vgl. auch EuGH, Urteil v. 9.3.2023 - C-571/21 "RWE Power", Rz 26 ff.).

Quelle: BFH, Urteil v. 18.3.2025 - VII R 25/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforder­lich).