Online-Nachricht - Donnerstag, 10.07.2025
Verfahrensrecht/Stromsteuer | U.a. Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo (BFH)
Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg handelt. Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme zur Stromerzeugung reicht für eine Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht aus (BFH, Urteil v. 18.3.2025 - VII R 25/22; veröffentlicht am 10.7.2025).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Zur Stromerzeugung entnommen wird Strom nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.
Sachverhalt: In der Sache ist streitig, ob der Verbrauch von Strom in Netzumwälzpumpen zumindest teilweise einen entlastungsfähigen Verbrauch von Strom zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG darstellt, wenn die Netzumwälzpumpen neben der Abgabe von Wärme in den Wärmekreislauf des betriebenen Fernwärmenetzes auch zur zwingend notwendigen Kühlung einer KWK-Anlage dienen. Darüber hinaus rügt die Klägerin die Zulässigkeit der Revisionseinlegung und der -begründung durch das HZA. Vorliegend wurden die Revision und die Revisionsbegründung gegen die erstinstanzliche Entscheidung (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2022 - 4 K 701/20 VSt) jeweils zusammen mit einem Übersendungsschreiben der Sachbearbeiterin aus dem beBPo des HZA an den BFH übermittelt. In beiden Schreiben waren oben links der vollständige Name und die Dienstbezeichnung des jeweiligen Vertreters des HZA sowie das HZA mit Adresse angegeben. Am Ende des Textes waren in beiden Schreiben der Familienname des jeweiligen Vertreters der Behörde sowie folgender Hinweis abgedruckt: "Dieses Dokument wurde elektronisch versandt, ist nur im Entwurf gezeichnet und ohne Unterschrift gültig." Außerdem wurde jeweils auf die Vertretungsbefugnis nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
Die Richter des BFH wiesen die Klage ab:
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Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg handelt.
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Insofern unterscheidet sich das beBPo von dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, bei dem gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen werden kann.
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Ein nur mittelbarer Zusammenhang einer Stromentnahme zur Stromerzeugung reicht für eine Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des StromStG nicht aus (vgl. auch EuGH, Urteil v. 9.3.2023 - C-571/21 "RWE Power", Rz 26 ff.).
Quelle: BFH, Urteil v. 18.3.2025 - VII R 25/22; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt gelangen Sie hier (Login erforderlich).