Online-Nachricht - Donnerstag, 10.07.2025

Gewerbesteuer | Zurech­nung des Gewinns aus der Anteils­ver­äußerung bei doppel­stöckigen Personen­gesell­schaften I (BFH)

Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unter­fallende Gewinn aus der Ver­äuße­rung eines An­teils an der Ober­per­soneng­esell­schaft ist nicht auf die stil­len Reser­ven der Ober­per­sonen­gesell­schaft und die stil­len Reser­ven der Unter­per­sonen­gesell­schaft aufzu­teilen. Es handelt sich viel­mehr um einen ein­heit­lichen Ver­äuße­rungs­vor­gang auf der Ebene der Ober­per­sonen­gesell­schaft (BFH, Urteil v. 8.5.2025 - IV R 9/23; veröf­fent­licht am 10.7.2025).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die gewerbe­steuer­recht­liche Behand­lung eines Ver­äuße­rungs­gewinns im Zusam­men­hang mit einer doppel­stöckigen Personen­gesell­schaft. Nach Auffas­sung der Vorinstanz ist der Gewinn vollständig bei der Obergesell­schaft zu erfassen, und zwar auch dann, soweit der Ver­äußerungs­gewinn auf stille Reserven der Unter­gesell­schaften entfällt (FG Bremen, Urteil v. 16.2.2023 - 1 K 21/21).

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH keinen Erfolg:

  • Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Ver­äußerung eines Anteils an der Ober­personen­gesell­schaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unter­personen­gesell­schaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheit­lichen Ver­äußerungs­vorgang auf der Ebene der Ober­personen­gesell­schaft.

  • Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft auch insoweit nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG, als der Ver­äußerungs­gewinn auf stille Reserven der Unter­personen­gesell­schaft entfällt.

  • Eine Kürzung des Gewinns aus der Veräußerung des Anteils an der Ober­personen­gesell­schaft nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Unter­personen­gesell­schaft - nicht aber die Ober­personen­gesell­schaft - Handels­schiffe im inter­natio­nalen Verkehr betreibt.

  • Beteiligt sich ein atypisch stiller Gesell­schafter an einer Personen­gesell­schaft, ist das Unter­nehmen der Personen­gesell­schaft für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesell­schaft dieser (weiteren) Mitunternehmerschaft zugeordnet (Bestäti­gung der Recht­sprechung, vgl. dazu BFH, Urteil v. 8.12.2016 - IV R 8/14, BStBl II 2017, 538, Rz 16). Die Personengesellschaft unterhält in diesem Zeitraum einen Gewerbe­betrieb als Ober­personen­gesell­schaft.

  • Wird die atypisch stille Beteiligung unterjährig beendet, hat die Personen­gesell­schaft in einem Kalender­jahr nachei­nander verschiedene Gewerbe­betriebe, so dass für die beiden abgekürzten Erhebungs­zeiträume (§ 14 Satz 3 GewStG) jeweils ein Gewerbe­steuer­mess­betrag festzusetzen ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 8.5.2025 - IV R 9/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von ehem. Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforder­lich).