Online-Nachricht - Donnerstag, 10.07.2025
Gewerbesteuer | Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften I (BFH)
Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft (BFH, Urteil v. 8.5.2025 - IV R 9/23; veröffentlicht am 10.7.2025).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die gewerbesteuerrechtliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit einer doppelstöckigen Personengesellschaft. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Gewinn vollständig bei der Obergesellschaft zu erfassen, und zwar auch dann, soweit der Veräußerungsgewinn auf stille Reserven der Untergesellschaften entfällt (FG Bremen, Urteil v. 16.2.2023 - 1 K 21/21).
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH keinen Erfolg:
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Der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft.
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Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft auch insoweit nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG, als der Veräußerungsgewinn auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entfällt.
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Eine Kürzung des Gewinns aus der Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Unterpersonengesellschaft - nicht aber die Oberpersonengesellschaft - Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreibt.
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Beteiligt sich ein atypisch stiller Gesellschafter an einer Personengesellschaft, ist das Unternehmen der Personengesellschaft für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft dieser (weiteren) Mitunternehmerschaft zugeordnet (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. dazu BFH, Urteil v. 8.12.2016 - IV R 8/14, BStBl II 2017, 538, Rz 16). Die Personengesellschaft unterhält in diesem Zeitraum einen Gewerbebetrieb als Oberpersonengesellschaft.
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Wird die atypisch stille Beteiligung unterjährig beendet, hat die Personengesellschaft in einem Kalenderjahr nacheinander verschiedene Gewerbebetriebe, so dass für die beiden abgekürzten Erhebungszeiträume (§ 14 Satz 3 GewStG) jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag festzusetzen ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 8.5.2025 - IV R 9/23; NWB Datenbank (il)
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