Online-Nachricht - Donnerstag, 07.08.2025
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer | Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische Mutterkapitalgesellschaften (BFH)
Der BFH hat dem EuGH verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 3.6.2025 - VIII R 21/22; veröffentlicht am 7.8.2025).
Sachverhalt: Fraglich ist, ob sich eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft für einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann, wenn ihre Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft gewährt. Zudem ist zu klären, ob in einem solchen Fall die Niederlassungsfreiheit vorrangig ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2022 - 7 K 1424/18 KE; s. hierzu Hohage, NWB 18/2022 Seite 1302 und Lieber, IWB 10/2022 Seite 372).
Die Richter des BFH setzten das Verfahren aus und legten dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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Zentrale Frage ist zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab verdrängt.
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Kann sich die Klägerin auf die Kapitalverkehrsfreiheit stützen, ist zweifelhaft, ob durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug eine von der Bundesrepublik Deutschland verursachte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, da die im DBA unverändert vorgesehene Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nur wegen der innerstaatlichen japanischen Rechtsänderungen ins Leere läuft.
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Außerdem ist fraglich, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob im Fall einer unionsrechtswidrigen Beschränkung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem BZSt möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit den japanischen Steuerbehörden überprüfen zu können.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 7.8.2025 und BFH, Beschluss v. 3.6.2025 - VIII R 21/22; NWB Datenbank (lb)
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