Online-Nachricht - Donnerstag, 07.08.2025

Einkommen­steuer/Körper­schaft­steuer | Erstat­tung von Kapital­ertrag­steuer an japa­nische Mutter­kapital­gesell­schaften (BFH)

Der BFH hat dem EuGH ver­schie­dene Fragen, die im Zusam­men­hang mit dem abgel­tenden Ein­behalt von Kapital­ertrag­steuer auf Divi­denden an Dritt­staaten­gesell­schaften von Belang sind, zur Vorab­ent­schei­dung vorge­legt (BFH, Beschluss v. 3.6.2025 - VIII R 21/22; veröf­fent­licht am 7.8.2025).

Sachverhalt: Fraglich ist, ob sich eine in einem Drittstaat ansässige Kapital­gesell­schaft für einen unions­recht­lichen Anspruch auf Erstat­tung von Kapital­ertrag­steuer in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf eine Verletzung der Kapital­verkehrs­freiheit berufen kann, wenn ihre Betei­ligung an ihrer Tochter­gesell­schaft ihr einen sicheren Einfluss auf die Ent­scheidungen der Tochter­gesell­schaft gewährt. Zudem ist zu klären, ob in einem solchen Fall die Nieder­lassungs­freiheit vorrangig ist (FG Düssel­dorf, Urteil v. 2.3.2022 - 7 K 1424/18 KE; s. hierzu Hohage, NWB 18/2022 Seite 1302 und Lieber, IWB 10/2022 Seite 372).

Die Richter des BFH setzten das Verfahren aus und legten dem EuGH mehrere Fragen zur Vorab­entschei­dung vor:

  • Zentrale Frage ist zunächst, ob die Nieder­lassungs­freiheit die Kapital­verkehrs­freiheit als Prüfungs­maßstab verdrängt.

  • Kann sich die Klägerin auf die Kapital­verkehrs­freiheit stützen, ist zweifelhaft, ob durch den abgel­tenden Kapital­ertrag­steuer­abzug eine von der Bundes­republik Deutsch­land verursachte Verletzung der Kapital­verkehrs­freiheit vorliegt, da die im DBA unver­ändert vorge­sehene Anrech­nung der deutschen Kapital­ertrag­steuer auf die japa­nische Körper­schaft­steuer nur wegen der inner­staat­lichen japa­nischen Rechts­änderungen ins Leere läuft.

  • Außerdem ist fraglich, ob eine solche Beschränkung gerecht­fertigt sein kann und ob im Fall einer unions­rechts­widrigen Beschränkung die Erstat­tung der einbe­haltenen Kapital­ertrag­steuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem BZSt möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grund­lage eines Infor­mations­aus­tauschs mit den japanischen Steuer­behörden überprüfen zu können.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 7.8.2025 und BFH, Beschluss v. 3.6.2025 - VIII R 21/22; NWB Datenbank (lb)

 
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