Online-Nachricht - Donnerstag, 14.08.2025

Umsatzsteuer | Zu den Anfor­derun­gen an eine Rech­nung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG (BFH)

Die Anfor­derungen an eine Rech­nung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Doku­ment jedenfalls dann, wenn es den Rech­nungs­aus­stel­ler, den (vermeint­lichen) Leistungs­empfänger, eine Leistungs­beschrei­bung sowie das Entgelt und Angaben zur geson­dert ausge­wiesenen Umsatz­steuer enthält (Bestäti­gung der BFH-Recht­sprechung) (BFH, Beschluss v. 19.3.2025 - XI R 4/22; veröf­fent­licht am 14.8.2025).

Hintergrund: Wer in einer Rechnung einen Steuer­betrag geson­dert ausweist, obwohl er zum geson­derten Ausweis der Steuer nicht berech­tigt ist (unberech­tigter Steuer­ausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausge­wiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leisten­der Unter­nehmer abrechnet und einen Steuer­betrag geson­dert ausweist, obwohl er nicht Unter­nehmer ist oder eine Liefe­rung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, unter­stützte pharma­zeutische Unter­nehmen bei deren Projekten, insbe­sondere bei der Durch­führung von Beobach­tungs­studien. In den Streit­jahren war die Klägerin im Rahmen verschie­dener Aufträge für diverse Auftraggeber tätig. Die Auftrag­geber beauf­tragten die Klägerin jeweils für die Durch­führung einzelner Studien. Die Auftrag­geber schlossen zudem jeweils mit den einzelnen an den Studien teil­nehmenden Ärzten Verträge ab. Die Klägerin selbst schloss mit den an den Studien teil­nehmenden Ärzten keine Verträge.

In den Streitjahren 2014 bis 2016 über­sandte die Klägerin ihren Auftrag­gebern diverse Schreiben, in denen sie die Auftraggeber jeweils unter Angabe einer fort­laufend nummerier­ten „Abfor­derungs-Nr.“ zu „Über­weisungen“ aufforderte. Dabei wies sie darauf hin, dass es sich bei der angege­benen Konto­nummer um ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes Honorarkonto handele. Die Klägerin behan­delte die von ihren Auftrag­gebern abge­forderten Gelder ertrag- und umsatz­steuerlich als durch­laufende Posten. Aufgrund einer Kontroll­mittei­lung führte das FA eine steuerliche Außen­prüfung bei der Klägerin durch. Hierbei wurde fest­gestellt, dass der in den „Abfor­derungen“ vorge­nommene Umsatz­steuer­ausweis unberechtigt erfolgt sei und die Klägerin die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde.

Die hiergegen erhobene Klage wurde abge­wiesen (FG Köln, Urteil v. 19.10.2021 – 8 K 1057/20; s. hierzu Rennar, USt direkt digital 6/2022 S. 14).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbe­gründet zurück:

  • Die Entscheidung des FG, wonach die streit­gegen­ständ­lichen "Abfor­derungs­schreiben" die Voraus­setzungen für Rech­nungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG erfül­len und die Klägerin die dort unbe­rechtigt geson­dert ausge­wiesenen Steuer­beträge nach § 14c Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 UStG schuldet, ist revisions­recht­lich nicht zu bean­standen.

  • Der im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG unrich­tige und der im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG unbe­rechtigte Steuer­ausweis setzen nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Die Anfor­derungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument dann, wenn es den Rech­nungs­aus­steller, den (vermeintlichen) Leistungs­empfänger, eine Leistungs­beschrei­bung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausge­wiesenen Umsatz­steuer enthält (Bestäti­gung der Recht­sprechung; vgl. u.a. BFH, Urteil v. 17.2.2011 - V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.5.2011 und BFH, Urteil v. 21.9.2016 - XI R 4/15, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.1.2017).

  • Auch im Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG sind Bezug­nahmen auf andere Dokumente sowie vom Steuer­pflichtigen beige­brachte zusätz­liche Infor­mationen vom FA zu berücksichtigen (Anschluss an BFH, Urteil v. 16.3.2017 - V R 27/16, BFHE 257, 462; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.6.2017 und BFH, Urteil v. 26.6.2019 - XI R 5/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.10.2019).

  • Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unter­lagen mit seinen über­flüssigen und wider­sprüch­lichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuer­pflichtige Leistungen abge­rechnet wird, so dass die Gefahr eines unbe­rechtigten Steuer­ausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG.

Quelle: BFH, Beschluss v. 19.3.2025 - XI R 4/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforder­lich).