Online-Nachricht - Donnerstag, 14.08.2025
Umsatzsteuer | Zu den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG (BFH)
Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung) (BFH, Beschluss v. 19.3.2025 - XI R 4/22; veröffentlicht am 14.8.2025).
Hintergrund: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, unterstützte pharmazeutische Unternehmen bei deren Projekten, insbesondere bei der Durchführung von Beobachtungsstudien. In den Streitjahren war die Klägerin im Rahmen verschiedener Aufträge für diverse Auftraggeber tätig. Die Auftraggeber beauftragten die Klägerin jeweils für die Durchführung einzelner Studien. Die Auftraggeber schlossen zudem jeweils mit den einzelnen an den Studien teilnehmenden Ärzten Verträge ab. Die Klägerin selbst schloss mit den an den Studien teilnehmenden Ärzten keine Verträge.
In den Streitjahren 2014 bis 2016 übersandte die Klägerin ihren Auftraggebern diverse Schreiben, in denen sie die Auftraggeber jeweils unter Angabe einer fortlaufend nummerierten „Abforderungs-Nr.“ zu „Überweisungen“ aufforderte. Dabei wies sie darauf hin, dass es sich bei der angegebenen Kontonummer um ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes Honorarkonto handele. Die Klägerin behandelte die von ihren Auftraggebern abgeforderten Gelder ertrag- und umsatzsteuerlich als durchlaufende Posten. Aufgrund einer Kontrollmitteilung führte das FA eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin durch. Hierbei wurde festgestellt, dass der in den „Abforderungen“ vorgenommene Umsatzsteuerausweis unberechtigt erfolgt sei und die Klägerin die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde.
Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (FG Köln, Urteil v. 19.10.2021 – 8 K 1057/20; s. hierzu Rennar, USt direkt digital 6/2022 S. 14).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück:
-
Die Entscheidung des FG, wonach die streitgegenständlichen "Abforderungsschreiben" die Voraussetzungen für Rechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG erfüllen und die Klägerin die dort unberechtigt gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14c Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 UStG schuldet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
-
Der im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG unrichtige und der im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG unberechtigte Steuerausweis setzen nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH, Urteil v. 17.2.2011 - V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 25.5.2011 und BFH, Urteil v. 21.9.2016 - XI R 4/15, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.1.2017).
-
Auch im Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG sind Bezugnahmen auf andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom FA zu berücksichtigen (Anschluss an BFH, Urteil v. 16.3.2017 - V R 27/16, BFHE 257, 462; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.6.2017 und BFH, Urteil v. 26.6.2019 - XI R 5/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.10.2019).
-
Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG.
Quelle: BFH, Beschluss v. 19.3.2025 - XI R 4/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).