Online-Nachricht - Donnerstag, 14.08.2025

Einkommensteuer | AfA nach Weg­fall der gewerb­lichen Prägung einer Per­sonen­gesell­schaft; Ände­rung wegen eines rück­wirken­den Ereig­nisses (BFH)

Werden Wirtschafts­güter einer gewerb­lich ge­prägten Per­sonen­gesell­schaft wegen des Weg­falls dieser Prägung in das Privat­ver­mögen über­führt und von der nun­mehr ver­mögens­verwal­ten­den Gesell­schaft weiter­hin zur Er­zielung von Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ge­nutzt, sind als Bemes­sungs­grund­lage für die Ab­setzun­gen für Ab­nutzun­gen (AfA) die im Zuge der Ermitt­lung des Gewinns oder Ver­lusts aus der Be­triebs­auf­gabe steuer­lich erfass­ten gemei­nen Werte dieser Wirt­schafts­güter anzu­setzen (An­schluss u.a. an das Senats­urteil v. 22.2.2021 - IX R 13/19) (BFH, Urteil v. 3.6.2025 - IX R 18/24; veröf­fent­licht am 14.8.2025).

Hintergrund: Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuer­bescheide zu erlas­sen, aufzu­heben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuer­liche Wirkung für die Ver­gangen­heit hat (rück­wirken­des Ereignis). Für Bescheide über die geson­derte Fest­stellung von Besteue­rungs­grund­lagen gilt die Vor­schrift sinn­gemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die Wohnungen ver­mietete und aufgrund ihrer gewerb­lichen Prägung i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bis ein­schließ­lich 2006 gewerb­liche Einkünfte erzielte. Zum 1.1.2007 wurde die Klägerin entprägt, weil der Komman­ditist Geschäfts­führer wurde. Ab 2007 erzielte die Klägerin nun Ver­mietungs­einkünfte gemäß § 21 EStG. Das Finanzamt (FA) erhöhte im Anschluss an eine Außen­prüfung den Teil­wert für die Ent­nahme der Wohnungen zum 1.1.2007, erhöhte somit den Aufgabe­gewinn und setzte den höheren Teil­wert zugleich als AfA-Bemes­sungs­grund­lage für die Ver­mietungs­einkünfte ab 2007 an. Die Klägerin wandte sich mit Erfolg gegen den geän­derten Fest­stellungs­bescheid für 2007, sodass das FA einen niedri­geren Teilwert im geän­derten Bescheid für 2007 vom 23.8.2021 ansetzte. Mit Ände­rungs­bescheiden vom 20.4.2022 erhöhte das FA nun die Ver­mietungs­einkünfte der Klägerin für die Streit­jahre 2008 bis 2011, indem es einen niedri­geren Teilwert als Bemes­sungs­grund­lage für die AfA ansetzte.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 9.7.2024 - 8 K 8119/23; s. hierzu Rätke, BBK 22/2024 S. 1013).

Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin als unbe­gründet zurück:

  • Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Bescheide über die geson­derte und einheit­liche Fest­stellung der Besteue­rungs­grund­lagen für die Streitjahre 2008 bis 2011 zu Lasten der Klägerin zu ändern sind. Rechts­grund­lage hierfür ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

  • Werden Wirtschafts­güter einer gewerb­lich geprägten Per­sonen­gesell­schaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privat­vermögen überführt und von der nunmehr vermögens­verwal­tenden Gesell­schaft weiterhin zur Erzielung von Ein­künften aus Vermie­tung und Verpach­tung genutzt, sind als Bemes­sungs­grund­lage für die Ab­setzun­gen für Ab­nutzun­gen (AfA) die im Zuge der Ermitt­lung des Gewinns oder Verlusts aus der Betriebs­aufgabe steuer­lich erfass­ten gemeinen Werte dieser Wirt­schafts­güter anzusetzen (Anschluss u.a. an Senats­urteil v. 22.2.2021 - IX R 13/19; s. hierzu Rätke, BBK online).

  • Dies gilt für die AfA in den Folge­jahren nach einer Betriebs­aufgabe auch dann, wenn bei der Ermitt­lung des Betriebs­aufgabe­gewinns oder -verlusts ein der Höhe nach unzu­treffen­der gemeiner Wert steuer­lich erfasst wurde (entgegen BFH, Urteil v. 29.4.1992 - XI R 5/90, BFHE 168, 161, BStBl II 1992, 969).

  • Die finanzgerichtliche Auf­hebung eines Bescheids, dem materiell-rechtliche Bindungs­wirkung für einen anderen Bescheid zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung darstellen.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.6.2025 - IX R 18/24; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforder­lich).