Online-Nachricht - Donnerstag, 21.08.2025
Einkommensteuer/DBA-Luxemburg | Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst (BFH)
Der bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellte Orchestermusiker ist Künstler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 (BFH, Urteil v. 20.3.2025 - VI R 25/23; veröffentlicht am 21.8.2025).
Hintergrund: Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und wohnen in Deutschland. Der Kläger war im Streitjahr 2015 beim staatlichen Orchester in Luxemburg beschäftigt und erzielte als Musiker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Lohnsteuerlicher Arbeitgeber war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vom Kultusministerium des Großherzogtums subventioniert und von der Stadt Luxemburg unterstützt wird. Weder das Orchester, noch der lohnsteuerlicher Arbeitgeber sind nach ihrem staatlichen Kulturauftrag auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Das FA besteuerte die Einkünfte des Klägers im Streitjahr unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.9.2023 - 1 K 1470/23).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers zurück:
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Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht ist nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 ausgeschlossen.
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Zwar ist der hier streitgegenständliche Arbeitslohn dem Kläger von einer luxemburgischen Körperschaft des öffentlichen Rechts für die dieser geleisteten Dienste gezahlt worden.
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Der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 steht Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 entgegen, wonach auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, die Art. 14, 15, 16 oder 17 DBA-Luxemburg 2012 anzuwenden sind.
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Nach Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person u.a. als Künstler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
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Die Vorschrift gilt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht nur für selbständig tätige und/oder reisende Personen, sondern - wie im Fall des Klägers - auch für nichtselbständig tätige, ortsgebundene Künstler und Sportler (vgl. BFH, Urteil v. 30.5.2018 - I R 62/16, BStBl II 2024, 219, Rz 23, zum DBA Schweiz) im Hinblick auf einen Opernchorsänger und mit Verweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts v. 6.5.2008 - 2C_276/2007).
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Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 findet zudem auch Anwendung auf Künstler, die als Ensemble auftreten.
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Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 erfasst Vergütungen von Künstlern schließlich auch insoweit, als damit neben dem künstlerischen Auftritt (vertraglich geschuldete) Probenzeiten des Künstlers entgolten werden (BFH, Urteil v. 30.5.2018 - I R 62/16, BStBl II 2024, 219, Rz 28 f.).
Quelle: BFH, Urteil v. 20.3.2025 - VI R 25/23; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).