Online-Nachricht - Donnerstag, 21.08.2025

Einkommen­steuer/DBA-Luxem­burg | Besteue­rungs­recht für Ein­künfte eines in Luxem­burg ange­stell­ten Orchester­musi­kers im öffent­lichen Dienst (BFH)

Der bei einer Körper­schaft des öffent­lichen Rechts im Groß­herzog­tum Luxem­burg ange­stellte Orchester­musi­ker ist Künst­ler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxem­burg 2012 (BFH, Urteil v. 20.3.2025 - VI R 25/23; veröf­fent­licht am 21.8.2025).

Hintergrund: Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxem­burg 2012 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertrags­staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebiets­körper­schaften oder einer anderen juristischen Person des öffent­lichen Rechts dieses Staates an eine natür­liche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebiets­körper­schaften oder einer anderen juristischen Person des öffent­lichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Sachverhalt: Die Kläger sind verheiratet und wohnen in Deutsch­land. Der Kläger war im Streitjahr 2015 beim staat­lichen Orchester in Luxem­burg beschäftigt und erzielte als Musiker Einkünfte aus nicht­selbstän­diger Arbeit. Lohnsteuerlicher Arbeit­geber war eine Körper­schaft des öffent­lichen Rechts, die vom Kultus­ministerium des Groß­herzog­tums subven­tioniert und von der Stadt Luxem­burg unter­stützt wird. Weder das Orchester, noch der lohn­steuer­licher Arbeit­geber sind nach ihrem staat­lichen Kultur­auftrag auf Gewinn­erzielung ausge­richtet.

Das FA besteuerte die Einkünfte des Klägers im Streitjahr unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.9.2023 - 1 K 1470/23).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des Klägers zurück:

  • Das Deutschland nach inner­staat­lichem Recht zustehende Besteue­rungs­recht ist nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 ausge­schlossen.

  • Zwar ist der hier streitgegen­ständ­liche Arbeitslohn dem Kläger von einer luxem­burgischen Körperschaft des öffent­lichen Rechts für die dieser geleisteten Dienste gezahlt worden.

  • Der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 steht Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 entgegen, wonach auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienst­leistungen, die im Zusammen­hang mit einer Geschäfts­tätigkeit eines Vertrags­staats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebiets­körper­schaften oder einer anderen juristischen Person des öffent­lichen Rechts dieses Staates erbracht werden, die Art. 14, 15, 16 oder 17 DBA-Luxemburg 2012 anzu­wenden sind.

  • Nach Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person u.a. als Künstler aus ihrer im anderen Vertrags­staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

  • Die Vorschrift gilt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht nur für selbständig tätige und/oder reisende Personen, sondern - wie im Fall des Klägers - auch für nicht­selbständig tätige, ortsge­bundene Künstler und Sportler (vgl. BFH, Urteil v. 30.5.2018 - I R 62/16, BStBl II 2024, 219, Rz 23, zum DBA Schweiz) im Hinblick auf einen Opern­chorsänger und mit Verweis auf das Urteil des Schweize­rischen Bundes­gerichts v. 6.5.2008 - 2C_276/2007).

  • Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 findet zudem auch Anwendung auf Künstler, die als Ensemble auftreten.

  • Art. 16 DBA-Luxem­burg 2012 erfasst Vergü­tungen von Künstlern schließlich auch insoweit, als damit neben dem künst­lerischen Auftritt (vertrag­lich geschuldete) Proben­zeiten des Künstlers entgolten werden (BFH, Urteil v. 30.5.2018 - I R 62/16, BStBl II 2024, 219, Rz 28 f.).

Quelle: BFH, Urteil v. 20.3.2025 - VI R 25/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforder­lich).