Online-Nachricht - Donnerstag, 21.08.2025

Einkommensteuer/Um­wand­lungs­steuer | Einbrin­gungs­geborene An­teile und ver­rechen­bare Ver­luste (BFH)

Bei der Ermitt­lung des Gewinns aus der Ver­äuße­rung ein­brin­gungs­gebore­ner An­teile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des UmwStG vom 1.1.1995 (UmwStG 1995) gilt als An­schaf­fungs­kosten der Wert, mit dem die Kapital­gesell­schaft das bei der Um­wand­lung einge­brachte Betriebs­ver­mögen ansetzt. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig ange­setzt wurde, weil bei der Umwand­lung die Zwangs­auf­stockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 ver­säumt wurde. Der auf den Umwand­lungs­stich­tag fest­gestell­te ver­rechen­bare Verlust eines Kom­mandi­tisten der ein­bringen­den KG im Sinne von § 15a EStG mindert den Gewinn aus der Ver­äuße­rung ein­brin­gungs­gebore­ner An­teile nicht (BFH, Urteil v. 19.3.2025 - X R 5/22; veröf­fent­licht am 21.8.2025).

Hintergrund: Werden Anteile an einer Kapital­gesell­schaft veräußert, die der Veräußerer oder bei unent­gelt­lichem Erwerb der Anteile der Rechts­vorgänger durch eine Sach­einlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4 UmwStG 1995) unter dem Teilwert erworben hat (einbrin­gungs­geborene Anteile), so gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 der Betrag, um den der Veräuße­rungs­preis nach Abzug der Veräuße­rungs­kosten die Anschaf­fungs­kosten (§ 20 Abs. 4 UmwStG 1995) übersteigt, als Veräuße­rungs­gewinn im Sinne des § 16 EStG.

Sachverhalt: Der Kläger war als Kommandi­tist an einer GmbH & Co. KG beteiligt, aus dem ihm ver­rechen­bare Verluste i. S. des § 15a EStG zuge­rechnet worden waren. 2001 wurde die KG in eine GmbH form­gewechselt. Der Kläger erhielt im Gegenzug Anteile an der GmbH. Steuer­lich handelte es sich um eine Ein­bringung i. S. des § 20 UmwStG 1995, bei der die GmbH das Vermögen der KG zu Buch­werten übernahm und die neuen Anteile an der GmbH deshalb einbringungsgeboren i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 waren. 2017 veräußerte der Kläger die GmbH-Anteile und begehrte den Abzug der zuvor nicht genutzten verrechen­baren Verluste vom Ver­äußerungs­gewinn. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 26.1.2022 - 9 K 844/20; s. hierzu Rickermann, StuB 21/2022 Seite 819).

  • Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger durch die Veräuße­rung seines Geschäfts­anteils an der GmbH im Streitjahr einen steuer­baren Veräuße­rungs­gewinn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erzielt hat.

  • Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 des UmwStG 2006 vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) - UmwStG 2006 - ist auf den Veräuße­rungs­vorgang § 21 UmwStG 1995 auch im Streitjahr 2017 weiterhin anwendbar.

  • Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbrin­gungs­geborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapital­gesell­schaft das bei der Umwand­lung einge­brachte Betriebs­vermögen ansetzt. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig ange­setzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangs­auf­stockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde.

  • Der auf den Umwand­lungs­stichtag festgestellte verrechen­bare Verlust eines Kommandi­tisten der ein­bringenden KG im Sinne von § 15a EStG mindert den Gewinn aus der Veräuße­rung einbrin­gungs­geborener Anteile nicht.

  • Das Berechnungsschema in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 sieht die Berück­sichti­gung des Verlustes nicht vor. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 ist der auf den Zeitpunkt der Umwandlung nach § 15a Abs. 2, 4 EStG festge­stellte ver­rechen­bare Verlust nach § 15a Abs. 2, 4 EStG nicht in die Ermitt­lung des Veräuße­rungs­gewinns einzubeziehen.

  • Auch § 15a EStG eröffnet den Abzug des Verlustes nicht, da Gegen­stand der Veräußerung kein Kom­mandit­anteil war. Im Streitfall existierte im Streitjahr 2017 aufgrund des im Jahr 2001 vollzogenen Form­wechsels der GmbH & Co. KG in eine GmbH keine KG mehr, so dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anteils­veräuße­rung kein Kommandi­tist mehr war und daher auch keinen Gewinn aus einer Beteili­gung an einer KG erzielen konnte.

  • Eine Gleichstellung des GmbH-Anteils mit der früheren Kommandit­beteili­gung ist weder nach der Gesetzes­systematik noch nach dem Sinn und Zweck der beiden Vorschrif­ten geboten.

  • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nicht­berück­sichti­gung der festge­stellten ver­rechen­baren Verluste nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG bestehen nicht.

Quelle: BFH, Urteil v. 19.3.2025 - X R 5/22; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).