Online-Nachricht - Donnerstag, 21.08.2025
Einkommensteuer/Umwandlungssteuer | Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste (BFH)
Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des UmwStG vom 1.1.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von § 15a EStG mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht (BFH, Urteil v. 19.3.2025 - X R 5/22; veröffentlicht am 21.8.2025).
Hintergrund: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4 UmwStG 1995) unter dem Teilwert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 UmwStG 1995) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG.
Sachverhalt: Der Kläger war als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG beteiligt, aus dem ihm verrechenbare Verluste i. S. des § 15a EStG zugerechnet worden waren. 2001 wurde die KG in eine GmbH formgewechselt. Der Kläger erhielt im Gegenzug Anteile an der GmbH. Steuerlich handelte es sich um eine Einbringung i. S. des § 20 UmwStG 1995, bei der die GmbH das Vermögen der KG zu Buchwerten übernahm und die neuen Anteile an der GmbH deshalb einbringungsgeboren i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 waren. 2017 veräußerte der Kläger die GmbH-Anteile und begehrte den Abzug der zuvor nicht genutzten verrechenbaren Verluste vom Veräußerungsgewinn. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Hessisches FG, Urteil v. 26.1.2022 - 9 K 844/20; s. hierzu Rickermann, StuB 21/2022 Seite 819).
-
Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger durch die Veräußerung seines Geschäftsanteils an der GmbH im Streitjahr einen steuerbaren Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erzielt hat.
-
Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 des UmwStG 2006 vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) - UmwStG 2006 - ist auf den Veräußerungsvorgang § 21 UmwStG 1995 auch im Streitjahr 2017 weiterhin anwendbar.
-
Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde.
-
Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von § 15a EStG mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht.
-
Das Berechnungsschema in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 sieht die Berücksichtigung des Verlustes nicht vor. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 ist der auf den Zeitpunkt der Umwandlung nach § 15a Abs. 2, 4 EStG festgestellte verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 2, 4 EStG nicht in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen.
-
Auch § 15a EStG eröffnet den Abzug des Verlustes nicht, da Gegenstand der Veräußerung kein Kommanditanteil war. Im Streitfall existierte im Streitjahr 2017 aufgrund des im Jahr 2001 vollzogenen Formwechsels der GmbH & Co. KG in eine GmbH keine KG mehr, so dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung kein Kommanditist mehr war und daher auch keinen Gewinn aus einer Beteiligung an einer KG erzielen konnte.
-
Eine Gleichstellung des GmbH-Anteils mit der früheren Kommanditbeteiligung ist weder nach der Gesetzessystematik noch nach dem Sinn und Zweck der beiden Vorschriften geboten.
-
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der festgestellten verrechenbaren Verluste nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG bestehen nicht.
Quelle: BFH, Urteil v. 19.3.2025 - X R 5/22; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).