Online-Nachricht - Donnerstag, 28.08.2025

Investmentsteuergesetz | Besteue­rung der Er­träge aus einem aus­län­dischen Invest­ment­fonds (BFH)

Ein Gebot der Fremd­verwal­tung des Inhalts, dass für die Anwend­barkeit der Rege­lungen des Invest­ment­steuer­gesetzes 2004 die Ver­mögens­ver­wal­tung durch den Fonds­ver­wal­ter von jeg­licher Ein­fluss­nahme des oder der Anleger frei sein muss, besteht nicht (BFH, Beschluss v. 1.7.2025 - VIII R 18/22; veröf­fent­licht am 28.8.2025).

Sachverhalt: Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an einem nach Luxem­burger Recht aufge­legten thesau­rierenden Invest­ment­fonds (auslän­discher Spezialfonds). Dieser Spezial­fonds richtete sich aus­schließ­lich an insti­tutio­nelle, profes­sionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Luxem­burger Gesetzes v. 13.2.2007 über spezialisierte Investment­fonds. Die Auflage des Fonds war auch als "Ein-Anleger-Fonds" möglich. Privat­personen mit einer Mindest­einlage von 1,25 Mio. € konnten alleinige Anleger eines Spezial­fonds sein (sog. Millionärsfonds). Veräuße­rungs­gewinne aus diesen Spezialfonds waren aufgrund der Regelungen im Investmentsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei und unterlagen als aus­ländische Erträge nicht der deutschen Abgeltungsteuer.

Der Kläger erklärte in Höhe der im elektro­nischen Bundes­anzeiger veröf­fent­lichten ausschüt­tungs­gleichen Erträge, seine Kapital­erträge ohne inlän­dischen Steuer­abzug. Er gab an, dass er faktisch Einfluss auf die Verwaltung des Invest­ment­fonds genommen habe. Das Finanzamt war nach steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Auffas­sung, dass der Kläger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, da der von ihm gehaltene Spezialfonds nicht alle Voraus­setzun­gen des Fonds­privilegs nach dem Investment­steuer­gesetz erfülle. Insbe­sondere liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fremd­verwaltung vor, weil die Verwaltung des Spezial­fonds faktisch beim Kläger als Anleger verblieben sei. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die erklärten Kapital­erträge.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Nach Auffas­sung des Gerichts habe der Anwendung des Investment­steuer­gesetzes 2004 die nachhaltige Einfluss­nahme des Klägers auf die Anlage­ent­schei­dungen des Fonds­verwalters nicht ent­gegen­gestanden. Nach den für das Streitjahr einschlägigen Fassungen des Invest­ment­steuer­gesetzes und des Investment­gesetzes sei das Vorliegen einer Fremd­verwaltung bei ausländischen Investmentfonds keine notwendige Voraus­setzung für die Anwend­barkeit des Investment­steuer­gesetzes gewesen (FG Köln, Urteil v. 24.8.2022 - 12 K 1540/19, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.2.2023).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:

  • Ein Gebot der Fremdverwal­tung des Inhalts, dass für die Anwend­barkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Vermögensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglicher Einflussnahme des oder der Anleger frei sein muss, besteht nicht.

  • Die Besteuerung nach dem Investment­steuer­gesetz 2004 ist bei einem Privat­anleger abschließend und vorrangig gegen­über einer Besteue­rung nach den allge­meinen Vorschriften (vgl. BFH, Urteil v. 24.10.2023 - VIII R 8/20, BStBl II 2025, 305).

  • Dies schließt es auch aus, die Kapitalanlagen eines Fonds gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO dem Anteilseigner zuzuordnen.

Quelle: BFH, Beschluss v. 1.7.2025 - VIII R 18/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforder­lich).