Online-Nachricht - Donnerstag, 28.08.2025

Gewerbesteuer | Erwei­terte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Ver­äuße­rung einer Kapital­gesell­schaft (BFH)

Veräußert eine Kapital­gesell­schaft im drit­ten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehr­familien­haus-Grund­stücke durch einen Ver­kaufs­akt an einen Erwer­ber ("en bloc"), wird durch die Drei-Objekt-Grenze ein für die erwei­terte Kürzung schäd­licher gewerb­licher Grund­stücks­handel indi­ziert. Für die Beant­wor­tung der Frage, ob die Tätig­keit einer Kapital­gesell­schaft den Rahmen der bloßen Verwal­tung und Nutzung eigenen Grund­besitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG über­schrei­tet, kommt es auf das Krite­rium der Nach­haltig­keit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG nicht an (BFH, Urteil v. 3.6.2025 - III R 12/22; veröf­fent­licht am 28.8.2025).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Erhebungs­zeitraum 2018 (Streitjahr).

Die Klägerin ist eine in einen Immo­bilien­konzern (X Gruppe) eingegliederte GmbH. Die Geschäfts­führer der Klägerin waren auch die Geschäfts­führer der Holding­gesell­schaft, der Allein­gesell­schafterin der Klägerin. Einge­tragener Geschäfts­gegen­stand der Klägerin war u.a. die Verwal­tung eigenen Vermögens, der Erwerb von Immo­bilien und die Über­nahme von Beteili­gungen an anderen Unter­nehmen.

Mit notariellem Vertrag v. 26.7.2016 erwarb die Klägerin fünf mit mehr­stöckigen Mehr­familien­häusern bebaute und ver­mietete Grund­stücke. Mit notariellem Vertrag v. 29.8.2018 verkaufte die Klägerin die fünf Grund­stücke an die Y GmbH, eine Objekt­gesell­schaft des Konzerns. Mit gleicher Urkunde veräußerten auch weitere Objekt­gesell­schaften der X-Gruppe Grund­besitz an die Y GmbH (insgesamt 29 Grundstücke zu einem Gesamt­verkaufs­preis von … €).

Für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Gewinn und bean­tragte gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung. Das FA gewährte die erweitere Kürzung nicht. Es vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen gewerb­lichen Grund­stücks­handel betrieben, der über den Rahmen der privaten Vermögens­verwal­tung hinaus­gegangen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 18.1.2022 - 8 K 8008/21).

Die Richter des BFH weisen die Revision zurück:

  • Die Voraussetzungen der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Kapital­gesell­schaft sind durch die Recht­sprechung des BFH im Wesent­lichen geklärt.

  • Noch nicht geklärt ist durch die bisherige Recht­sprechung, ob bzw. inwieweit eine Über­schreitung der Drei-Objekt-Grenze bei einer nur kraft ihrer Rechts­form gewerbe­steuer­pflich­tigen Gesell­schaft nicht nur eine bedingte Veräuße­rungs­absicht, sondern auch die Über­schreitung des für die er-weiterte Kürzung maßgeb­lichen Rahmens der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grund­besitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG indizieren kann.

  • Der BFH hat insbe­sondere noch nicht die im Streitfall relevante Frage ent­schieden, ob im Hinblick auf die erweiterte Kürzung auch bei einer Kapital­gesell­schaft das Kriterium der Nach­haltig­keit gemäß § 15 Abs. 2 EStG in derselben Weise zu prüfen ist wie bei einem Personen­unter­nehmen, wenn für dieses zu entscheiden ist, ob es originär gewerblich tätig ist.

  • Diese Frage ist, wie das FG zu Recht entschieden hat, zu verneinen (a.A. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 22d).

  • Das für das Vorliegen eines Gewerbe­betriebs im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG bei einem Personen­unter­nehmen notwendige Merkmal der Nach­haltig­keit der Betätigung ist bei einer Kapital­gesell­schaft auch auf der Ebene des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rahmen der bloßen Vermögens­verwal­tung überschritten sein kann.

  • Das vom Gesetzeswortlaut nicht erfasste und nicht der Ebene der erweiterten Kürzung zuzu­rechnende Nach­haltig­keits­kriterium ist aus teleologischen Gründen nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hinein­zulesen.

  • Die teleologische Extension des sachlichen Anwen­dungs­bereichs der erweiterten Kürzung über den Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hinaus kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil v. 26.2.2014 - I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 23).

Quelle: BFH, Urteil v. 3.6.2025 - III R 12/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im III. Senat des BFH Dr. Ralf Adam gelangen Sie hier (Login erforder­lich).