Online-Nachricht - Donnerstag, 28.08.2025

Gewerbesteuer | Hinzurech­nung von Zinsen auf Depot­ver­bind­lich­keiten im Retro­zes­sions­geschäft (BFH)

Rückver­siche­rungs­unter­nehmen unter­liegen nicht der für be­stimmte Erst­ver­siche­rungs­unter­nehmen gelten­den Ver­pflich­tung, ein dem Zugriff Dritter ent­zogenes Sonder­vermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf ge­stützte Aus­nahme von der Hinzu­rech­nung der auf Bar­depots gezahl­ten Zinsen (vgl. BFH, Urteil v. 21.7.1966 - I 293/61, BStBl. III 1967, 631 zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F.) berufen (BFH, Urteil v. 21.5.2025 - III R 32/22; veröf­fent­licht am 28.8.2025).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Rück­ver­siche­rung, wehrt sich gegen die gewerbe­steuer­recht­liche Hinzu­rech­nung von Zinsen auf Depot­verbind­lich­keiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG i.d.F des UntStRefG 2008 (BGBl I 2007, 1912) aus ihrem Retro­zessions­geschäft. Streitjahr ist das Jahr 2013. Sowohl das FG der ersten Instanz (FG München, Urteil v. 25.7.2022 - 7 K 361/21) als auch der BFH wiesen die Klage ab:

Hierzu führten die Richter des BFH in ihren Leitsätzen weiter aus:

  • Rückversiche­rungs­unter­nehmen unterliegen nicht der für bestimmte Erst-versiche­rungs­unter­nehmen geltenden Verpflich­tung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sonder­vermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzu­rechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen (vgl. BFH, Urteil v. 21.7.1966 - I 293/61, BStBl. III 1967, 631 zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F.) berufen.

  • Eine allgemeine, dem sog. Banken­privileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 GewStDV) vergleich­bare Ausnahme von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gibt es für Versiche­rungs- und Rück­versiche­rungs­unter­nehmen nicht.

  • Ein Rückversiche­rungs­unter­nehmen kann die teilweise Hinzu­rechnung der von ihm gezahlten Zinsen auf Depot­verbind­lich­keiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG nicht durch Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depot­forderungen vermeiden.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.5.2025 - III R 32/22; NWB Datenbank (il)

 
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