Online-Nachricht - Donnerstag, 28.08.2025
Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (BFH)
Rückversicherungsunternehmen unterliegen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen (vgl. BFH, Urteil v. 21.7.1966 - I 293/61, BStBl. III 1967, 631 zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F.) berufen (BFH, Urteil v. 21.5.2025 - III R 32/22; veröffentlicht am 28.8.2025).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Rückversicherung, wehrt sich gegen die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG i.d.F des UntStRefG 2008 (BGBl I 2007, 1912) aus ihrem Retrozessionsgeschäft. Streitjahr ist das Jahr 2013. Sowohl das FG der ersten Instanz (FG München, Urteil v. 25.7.2022 - 7 K 361/21) als auch der BFH wiesen die Klage ab:
Hierzu führten die Richter des BFH in ihren Leitsätzen weiter aus:
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Rückversicherungsunternehmen unterliegen nicht der für bestimmte Erst-versicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen (vgl. BFH, Urteil v. 21.7.1966 - I 293/61, BStBl. III 1967, 631 zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F.) berufen.
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Eine allgemeine, dem sog. Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 GewStDV) vergleichbare Ausnahme von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gibt es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.
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Ein Rückversicherungsunternehmen kann die teilweise Hinzurechnung der von ihm gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG nicht durch Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen vermeiden.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.5.2025 - III R 32/22; NWB Datenbank (il)
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