Online-Nachricht - Donnerstag, 04.09.2025

beSt | Gewährung von Wieder­ein­set­zung bei Klage­erhebung per Tele­fax vor Zugang des Erst­registrie­rungs­briefs (BFH)

Wenn ein Steuer­berater in der Über­gangs­zeit zwischen der erst­maligen Anwend­bar­keit der gesetz­lichen Rege­lungen über das beson­dere elek­tro­nische Steuer­berater­post­fach – beSt (1.1.2023) und dem späte­ren tat­säch­lichen Erhalt des für ihn bestimm­ten Erst­registrie­rungs­briefs eine Klage noch per Tele­fax erhebt, weil er ent­sprechend dem Inhalt der Ver­laut­barun­gen der Steuer­berater­kammern davon aus­geht, dass eine Nutzungs­pflicht erst nach Zugang des Erst­registrie­rungs­briefs besteht, kann eine solche Klage jeden­falls unter den Vor­aus­setzun­gen einer Wieder­einset­zung zuläs­sig sein (An­schluss an BVerfG, Beschluss v. 23.6.2025 - 1 BvR 1718/24BFH, Urteil v. 6.8.2025 - X R 13/23; veröf­fent­licht am 4.9.2025).

Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob ein Steuer­berater bereits vor Erhalt des von der BStBK zu erstel­lenden Registrie­rungs­briefs zur Nutzung des beson­deren elektro­nischen Steuer­berater­postfachs (§ 52d Satz 2 FGO) verpflichtet ist, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, eine vor­zeitige Regis­trierung ("fast lane") zu bean­tragen. Das FG der ersten Instanz sah die Klage als unzu­lässig an, weil sie nicht in der durch § 52d FGO vorgeschriebenen Form erhoben worden sei. "Spätestens" ab dem 1.1.2023 habe der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Steuerberatungs-GmbH, ein sicherer Übermitt­lungsweg zur Verfügung gestanden (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.4.2023 - 9 K 138/23).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur ander­weitigen Verhand­lung und Entscheidung zurück:

  • Entgegen der Auffassung des FG war die Klage zulässig. Das FG hätte dem Kläger jeden­falls Wieder­einsetzung in den vorigen Stand für die mangels Verfüg­barkeit des beSt unver­schuldete Versäumung der Klage­frist gewähren müssen.

  • Wenn ein Steuerberater in der Übergangs­zeit zwischen der erstmaligen Anwend­barkeit der gesetz­lichen Regelungen über das besondere elektro­nische Steuer­berater­postfach (1.1.2023) und dem späteren tatsäch­lichen Erhalt des für ihn bestimmten Erst­registrie­rungs­briefs eine Klage noch per Telefax erhebt, weil er entsprechend dem Inhalt der Verlaut­barungen der Steuer­berater­kammern davon ausgeht, dass eine Nutzungs­pflicht erst nach Zugang des Erst­registrie­rungs­briefs besteht, kann eine solche Klage jedenfalls unter den Voraus­setzungen einer Wieder­einsetzung zulässig sein (Anschluss an BVerfG, Beschluss v. 23.6.2025 - 1 BvR 1718/24, s. hierzu Günther, NWB 31/2025 S. 2097 sowie unsere Online-Nachricht v. 18.7.2025).

  • Der Senat verfolgt seine Auffassung, die Steuer­berater­platt­form- und -postfach­verord­nung sei unwirksam, weil sie erlassen und verkündet worden ist, bevor die parla­ments­gesetz­liche Ermächti­gungs­grundlage erstmals anzuwenden war (vgl. BFH, Beschluss v. 17.4.2024 - X B 68, 69/23, Rz 19 ff., s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.5.2024), nicht weiter.

Quelle: BFH, Urteil v. 6.8.2025 - X R 13/23; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforder­lich).