Online-Nachricht - Donnerstag, 04.09.2025

Schenkungsteuer | Steuerbar­keit einer Pauschal­abfin­dung für den Ver­zicht auf nach­ehe­liche An­sprüche (BFH)

Erhält ein Ehe­gatte vor der Ehe­schlie­ßung vom ande­ren Ehe­gatten als Aus­gleich für einen ehe­vertrag­lich verein­barten Ver­zicht auf den An­spruch auf Zu­gewinn­aus­gleich, den nach­ehe­lichen Unter­halt und die Haus­rats­auf­teilung ein Grund­stück, ist dies als frei­gebige Zuwen­dung zu beur­teilen. Der Ver­zicht stellt keine die Bereiche­rung mindernde Gegen­leistung dar (An­schluss an BFH, Urteil v. 17.10.2007 - II R 53/05, BStBl II 2008, 256 und BFH, Urteil v. 1.9.2021 - II R 40/19, BStBl II 2023, 146: BFH, Urteil v. 9.4.2025 - II R 48/21; veröf­fent­licht am 4.9.2025).

Sachverhalt: Der Kläger schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Heirat einen notariell beur­kundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendi­gung der Ehe außer dem des Versterbens des Klägers wieder ausge­schlossen. Für diesen Fall wurde der Zugewinn­ausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versor­gungs­ausgleich wurde ausge­schlossen. Auf nachehe­lichen Unterhalt wurde wechsel­seitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausrats­teilung.

Der Kläger verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Verein­barungen zum Güterstand 1 Mio. €, für den Verzicht auf nachehe­lichen Unterhalt 4,5 Mio. € und für die Hausratsteilung 500.000 € zu zahlen. Hierfür verpflichtete sich der Kläger, inner­halb von zwölf Monaten nach Ehe­schließung seiner Frau ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die künftigen Eheleute überein­stimmend mit mindestens 6 Mio. € bezifferten. Für den Fall der Festsetzung von Schenkungsteuer übernahm der Kläger die Zahlung der Steuer. Nach der Ehe­schließung übertrug der Kläger in Erfüllung der Verpflich­tung aus dem Ehevertrag das Hausgrundstück auf seine Frau.

Das FA setzte für die Übertragung des Grundstücks Schenkung­steuer fest.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Hamburg, Urteil v. 23.9.2020 3 K 136/19. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er ist der Auf­fassung, dass keine Schenkung vorliege.

Die Richter des BFH wiesen die Revision zurück:

  • Der Kläger hat mit der Übertragung des Grundstücks auf seine Ehefrau den objektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt.

  • Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertrag­lich verein­barten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinn­ausgleich, den nachehe­lichen Unterhalt und die Hausrats­aufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen.

  • Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegen­leistung dar (Anschluss an BFH, Urteil v. 17.10.2007 - II R 53/05, BStBl II 2008, 256 und BFH, Urteil v. 1.9.2021 - II R 40/19, BStBl II 2023, 146).

  • Auch der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist erfüllt.

  • Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert, dass der Zuwendende mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit oder Willen zur Frei­gebigkeit handelt. Hierfür genügt es, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. Die Kenntnis des Zuwen­denden hinsicht­lich der Umstände, aus denen sich die objektive Bereiche­rung des Zuwen­dungs­empfängers ergibt, ist dabei regelmäßig prima facie zu unterstellen. Ein auf die Bereiche­rung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BFH, Urteil v. 19.6.2024 - II R 40/21, BStBl II 2025, 412, Rz 33, m.w.N.).

  • Bei der Annahme des Klägers, dass der von der späteren Ehefrau erklärte Verzicht auf den Zugewinn­ausgleich und auf sonstige nachehe­liche Ansprüche als eine deren Bereiche­rung ausschließende Gegen­leistung zu werten ist und deshalb keine freigebige Zuwendung vorliegt, handelt es sich um einen unbeacht­lichen Subsumtions­irrtum (BFH, Urteil v. 17.10.2007 - II R 53/05, BStBl II 2008, 256, unter II.3.b).

  • Selbst einem juristischen Laien ist bewusst, dass ein Anspruch auf Zugewinn­ausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche wie z.B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen kann. Der Abschluss eines Ehevertrags ist gerade auf diese nachehe­lichen Ansprüche gerichtet.

  • Die Annahme, die Zuwendung sei erforderlich, um die Wirksamkeit der im Ehevertrag getrof­fenen Verein­barungen sicher­zustellen, ändert nichts an dem objektiven Bewusstsein, dass die Zuwendung auch in dem Fall mangels konkreter Gegen­leistung unentgeltlich erfolgt. Die der freigebigen Zuwendung zugrunde liegenden Motive des Zuwendenden sind dabei ohne Bedeutung (BFH, Urteil v. 5.2.2003 - II R 84/00, BFH/NV 2004, 340, unter II.2.b).

Quelle: BFH, Urteil v. 9.4.2025 - II R 48/21; NWB Datenbank (il)

 
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