Online-Nachricht - Donnerstag, 04.09.2025
Schenkungsteuer | Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche (BFH)
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an BFH, Urteil v. 17.10.2007 - II R 53/05, BStBl II 2008, 256 und BFH, Urteil v. 1.9.2021 - II R 40/19, BStBl II 2023, 146: BFH, Urteil v. 9.4.2025 - II R 48/21; veröffentlicht am 4.9.2025).
Sachverhalt: Der Kläger schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Heirat einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Darin wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Klägers wieder ausgeschlossen. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung.
Der Kläger verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. €, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. € und für die Hausratsteilung 500.000 € zu zahlen. Hierfür verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung seiner Frau ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die künftigen Eheleute übereinstimmend mit mindestens 6 Mio. € bezifferten. Für den Fall der Festsetzung von Schenkungsteuer übernahm der Kläger die Zahlung der Steuer. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag das Hausgrundstück auf seine Frau.
Das FA setzte für die Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer fest.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Hamburg, Urteil v. 23.9.2020 3 K 136/19. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er ist der Auffassung, dass keine Schenkung vorliege.
Die Richter des BFH wiesen die Revision zurück:
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Der Kläger hat mit der Übertragung des Grundstücks auf seine Ehefrau den objektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt.
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Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen.
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Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an BFH, Urteil v. 17.10.2007 - II R 53/05, BStBl II 2008, 256 und BFH, Urteil v. 1.9.2021 - II R 40/19, BStBl II 2023, 146).
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Auch der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist erfüllt.
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Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert, dass der Zuwendende mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit oder Willen zur Freigebigkeit handelt. Hierfür genügt es, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. Die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, ist dabei regelmäßig prima facie zu unterstellen. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BFH, Urteil v. 19.6.2024 - II R 40/21, BStBl II 2025, 412, Rz 33, m.w.N.).
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Bei der Annahme des Klägers, dass der von der späteren Ehefrau erklärte Verzicht auf den Zugewinnausgleich und auf sonstige nacheheliche Ansprüche als eine deren Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten ist und deshalb keine freigebige Zuwendung vorliegt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BFH, Urteil v. 17.10.2007 - II R 53/05, BStBl II 2008, 256, unter II.3.b).
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Selbst einem juristischen Laien ist bewusst, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche wie z.B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen kann. Der Abschluss eines Ehevertrags ist gerade auf diese nachehelichen Ansprüche gerichtet.
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Die Annahme, die Zuwendung sei erforderlich, um die Wirksamkeit der im Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen sicherzustellen, ändert nichts an dem objektiven Bewusstsein, dass die Zuwendung auch in dem Fall mangels konkreter Gegenleistung unentgeltlich erfolgt. Die der freigebigen Zuwendung zugrunde liegenden Motive des Zuwendenden sind dabei ohne Bedeutung (BFH, Urteil v. 5.2.2003 - II R 84/00, BFH/NV 2004, 340, unter II.2.b).
Quelle: BFH, Urteil v. 9.4.2025 - II R 48/21; NWB Datenbank (il)
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