Online-Nachricht - Donnerstag, 25.09.2025
Zollrecht | Nacherhebung einer Zollschuld im Nachgang einer Erstattung (BFH)
Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünstigende Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurücknehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen (BFH, Urteil v. 24.6.2025 - VII R 22/22; veröffentlicht am 25.9.2025).
Hintergrund: Gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK haben die Zollbehörden eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen. Der Inhaber der Entscheidung wird gemäß Art. 27 Abs. 2 UZK von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet. Nach Art. 28 Abs. 1 UZK ist eine begünstigende Entscheidung außer in den Fällen des Art. 27 UZK unter bestimmten anderen Voraussetzungen zu widerrufen oder abzuändern. Der Inhaber der Entscheidung wird gemäß Art. 28 Abs. 3 UZK auch davon unterrichtet.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es für die Geltendmachung der nach Art. 116 Abs. 7 UZK wiederaufgelebten Zollschuld erforderlich ist, dass der zuvor ergangene Erstattungsbescheid nach Art. 27 UZK zurückgenommen wird, oder ob die Rücknahme entsprechend der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung E-VSF Z 11 02 Abs. 700 nicht erforderlich ist. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, dass eine Nacherhebung - materiell-rechtlich gegebenenfalls zu Unrecht - erstatteter Abgaben nur dann in Betracht kommt, wenn die der Nacherhebung entgegenstehende begünstigende Entscheidung über die Erstattung aufgehoben worden ist (FG München, Urteil v. 5.5.2022 - 14 K 696/21).
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision des HZA zurück:
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Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar.
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Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünstigende Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurücknehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen.
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Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK, welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der Zollschuld anordnet, stellt keine die Art. 27 und 28 UZK verdrängende Vorschrift dar.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.6.2025 - VII R 22/22; NWB Datenbank (il)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt, gelangen Sie hier (Login erforderlich).