Online-Nachricht - Donnerstag, 25.09.2025

Zollrecht | Nacherhe­bung einer Zoll­schuld im Nach­gang einer Erstat­tung (BFH)

Will die Zollbehörde im Nach­gang der Erstat­tung eine Nach­erhe­bung der­selben Zoll­schuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vor­nehmen, muss sie die be­günsti­gende Ent­schei­dung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurück­nehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK wider­rufen (BFH, Urteil v. 24.6.2025 - VII R 22/22; veröf­fent­licht am 25.9.2025).

Hintergrund: Gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK haben die Zoll­behörden eine den Inhaber der Entschei­dung begünsti­gende Entschei­dung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen. Der Inhaber der Entscheidung wird gemäß Art. 27 Abs. 2 UZK von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet. Nach Art. 28 Abs. 1 UZK ist eine begünsti­gende Entschei­dung außer in den Fällen des Art. 27 UZK unter bestimmten anderen Voraus­setzungen zu widerrufen oder abzuändern. Der Inhaber der Entschei­dung wird gemäß Art. 28 Abs. 3 UZK auch davon unte­rrichtet.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es für die Geltend­machung der nach Art. 116 Abs. 7 UZK wieder­auf­gelebten Zollschuld erforderlich ist, dass der zuvor ergangene Erstattungsbescheid nach Art. 27 UZK zurück­genommen wird, oder ob die Rücknahme ent­sprechend der Vor­schriften­sammlung der Bundesfinanzverwaltung E-VSF Z 11 02 Abs. 700 nicht erforderlich ist. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, dass eine Nach­erhebung - materiell-recht­lich gegeben­enfalls zu Unrecht - erstatteter Abgaben nur dann in Betracht kommt, wenn die der Nacherhebung entgegen­stehende begünsti­gende Entscheidung über die Erstattung aufgehoben worden ist (FG München, Urteil v. 5.5.2022 - 14 K 696/21).

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision des HZA zurück:

  • Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünsti­gende Ent­scheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar.

  • Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacher­hebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünsti­gende Ent­scheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurück­nehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen.

  • Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK, welcher unter bestimmten Voraus­setzungen das Wieder­auf­leben der Zoll­schuld anordnet, stellt keine die Art. 27 und 28 UZK verdrängende Vorschrift dar.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.6.2025 - VII R 22/22; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VII. Senat des BFH Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt, gelangen Sie hier (Login erforder­lich).