Online-Nachricht - Donnerstag, 25.09.2025

Einkommensteuer | Unter­kunfts­kosten bei einer doppel­ten Haus­halts­führung eines Beamten im Ausland (BFH)

Kosten für eine Dienst­wohnung im Ausland, die der Dienst­herr für Zwecke des Miet­zu­schusses nach § 54 des Bundes­besol­dungs­gesetzes als not­wendig aner­kennt, sind in tat­sächlicher Höhe als Unter­kunfts­kosten im Rahmen einer doppel­ten Haus­halts­führung abzugs­fähig (BFH, Urteil v. 17.6.2025 - VI R 21/23; veröf­fent­licht am 25.9.2025).

Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungs­kosten auch notwendige Mehrauf­wendungen, die einem Arbeit­nehmer wegen einer beruf­lich veran­lassten doppelten Haus­halts­führung entstehen. Eine doppelte Haus­halts­führung liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Haus­stand unterhält und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein Beamter des Auswärtigen Amtes. Im Streitjahr 2015 war er als stellvertretender Leiter der Botschaft in A-Stadt tätig. Die Familie des Klägers lebte im Streitjahr nicht mit dem Kläger in A-Stadt, sondern im Inland. Der Kläger machte in seiner Einkommen­steuer­erklärung Kosten für eine doppelte Haus­halts­führung geltend. Die Zweit­wohnung in A-Stadt verfügte über ca. 200 qm. Das zuständige Finanzamt (FA) erkannte die geltend gemachten Kosten für die Zweit­wohnung nur bis zu einer (angemes­senen) Wohnungs­größe von 140 qm (ent­sprechend den allgemeinen Richt­linien des Auswär­tigen Amtes) an.

Die hiergegen erhobene Klage wurde als unbe­gründet zurück­gewiesen (FG Berlin-Branden­burg, Urteil v. 14.6.2023 - 1 K 12087/20; s. hierzu Schlücke, IWB 7/2025 Seite 234).

Die Richter des BFH sahen die Revision des Klägers als begründet an und hoben das FG-Urteil auf:

  • Das FG hat die dem Kläger entstan­denen und im Revi­sions­verfahren allein noch streitigen Unter­kunfts­kosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 m² berück­sichtigt. Es hat weiter unzutreffend nicht nur die übrigen Werbungs­kosten des Klägers, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslands­bezüge (Auslands­zuschlag) anteilig gekürzt. Die Unter­kunfts­kosten sind vielmehr lediglich um den Miet­zuschuss zu mindern.

  • Laut BFH-Rechtsprechung ist angesichts der erschwerten Informations- und Auskunfts­möglich­keiten bei einer doppelten Haus­halts­führung im Ausland im Einzelfall zu prüfen, welche Unter­kunfts­kosten notwendig sind . Für den Fall einer nach § 72 Abs. 2 des Bundes­beamten­gesetzes beamten-rechtlich zuge­wiesenen Dienst­wohnung hat der erkennende Senat entschieden, dass in diesem Fall die tatsächlichen Kosten abziehbar sind, da in solchen Fällen die vom Steuer­pflichtigen zu tragenden Unter­kunfts­kosten für die zuge­wiesene Dienst­wohnung nach objektiven Maßstäben in tatsäch­licher Höhe zur Zweck­verfolgung erforderlich sind (vgl. Senatsurteil v. 9.8.2023 - VI R 20/21, BFHE 281, 337, Rz 19; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.11.2023).

  • Nach diesen Maßstäben sind auch die vom Kläger für seine Zweit­wohnung in A-Stadt gezahlten Unter­kunfts­kosten dem Grunde nach - vorbehaltlich der Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG - in tatsächlicher Höhe als Werbungs­kosten im Rahmen seiner doppelten Haus­halts­führung zu berücksichtigen, da sie nach objektiven Maßstäben insgesamt zur Zweckverfolgung erforderlich waren.

  • Maßgeblich für die Ermittlung der steuer­erheb­lichen Unter­kunfts­kosten im Ausland sind - unabhängig von der Größe der Wohnung - die Unter­kunfts­kosten des Steuer­pflichtigen, die der Dienst­herr für Zwecke des Miet­zuschusses nach § 54 BBesG als notwendig anerkennt. Sie sind (vermindert um den ausge­zahlten Mietzuschuss) stets in tatsäch­licher Höhe als notwendig anzusehen und daher als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haus­halts­führung abzugsfähig.

  • Das Auswärtige Amt hat die Kosten der vom Kläger angem­ieteten etwa 200 qm-Wohnung im Rahmen der Berech­nung des Mietzu­schusses vorliegend als notwendig anerkannt, obwohl ihm angesichts seiner Familien- und der örtlichen Lebens­verhält­nisse nach dem Mietleit­faden nur eine Wohnung von 140 m² zuge­standen hätte.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.6.2025 - VI R 21/23; NWB Datenbank (lb)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich, gelangen Sie hier (Login erforder­lich).