Online-Nachricht - Donnerstag, 25.09.2025
Einkommensteuer | Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland (BFH)
Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (BFH, Urteil v. 17.6.2025 - VI R 21/23; veröffentlicht am 25.9.2025).
Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Beamter des Auswärtigen Amtes. Im Streitjahr 2015 war er als stellvertretender Leiter der Botschaft in A-Stadt tätig. Die Familie des Klägers lebte im Streitjahr nicht mit dem Kläger in A-Stadt, sondern im Inland. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Die Zweitwohnung in A-Stadt verfügte über ca. 200 qm. Das zuständige Finanzamt (FA) erkannte die geltend gemachten Kosten für die Zweitwohnung nur bis zu einer (angemessenen) Wohnungsgröße von 140 qm (entsprechend den allgemeinen Richtlinien des Auswärtigen Amtes) an.
Die hiergegen erhobene Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.6.2023 - 1 K 12087/20; s. hierzu Schlücke, IWB 7/2025 Seite 234).
Die Richter des BFH sahen die Revision des Klägers als begründet an und hoben das FG-Urteil auf:
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Das FG hat die dem Kläger entstandenen und im Revisionsverfahren allein noch streitigen Unterkunftskosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 m² berücksichtigt. Es hat weiter unzutreffend nicht nur die übrigen Werbungskosten des Klägers, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge (Auslandszuschlag) anteilig gekürzt. Die Unterkunftskosten sind vielmehr lediglich um den Mietzuschuss zu mindern.
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Laut BFH-Rechtsprechung ist angesichts der erschwerten Informations- und Auskunftsmöglichkeiten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind . Für den Fall einer nach § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes beamten-rechtlich zugewiesenen Dienstwohnung hat der erkennende Senat entschieden, dass in diesem Fall die tatsächlichen Kosten abziehbar sind, da in solchen Fällen die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Unterkunftskosten für die zugewiesene Dienstwohnung nach objektiven Maßstäben in tatsächlicher Höhe zur Zweckverfolgung erforderlich sind (vgl. Senatsurteil v. 9.8.2023 - VI R 20/21, BFHE 281, 337, Rz 19; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.11.2023).
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Nach diesen Maßstäben sind auch die vom Kläger für seine Zweitwohnung in A-Stadt gezahlten Unterkunftskosten dem Grunde nach - vorbehaltlich der Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG - in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen, da sie nach objektiven Maßstäben insgesamt zur Zweckverfolgung erforderlich waren.
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Maßgeblich für die Ermittlung der steuererheblichen Unterkunftskosten im Ausland sind - unabhängig von der Größe der Wohnung - die Unterkunftskosten des Steuerpflichtigen, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BBesG als notwendig anerkennt. Sie sind (vermindert um den ausgezahlten Mietzuschuss) stets in tatsächlicher Höhe als notwendig anzusehen und daher als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.
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Das Auswärtige Amt hat die Kosten der vom Kläger angemieteten etwa 200 qm-Wohnung im Rahmen der Berechnung des Mietzuschusses vorliegend als notwendig anerkannt, obwohl ihm angesichts seiner Familien- und der örtlichen Lebensverhältnisse nach dem Mietleitfaden nur eine Wohnung von 140 m² zugestanden hätte.
Quelle: BFH, Urteil v. 17.6.2025 - VI R 21/23; NWB Datenbank (lb)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich, gelangen Sie hier (Login erforderlich).